Zusammenfassung
Die Firma G. bot den Besitzern von Fernsehapparaten Verträge an, aufgrund deren sie eine so-genannte Dauergarantie für die Geräte übernahm. G. war weder Hersteller oder Händler, noch Reparaturwerkstatt für Fernsehgeräte. Nach ihren allgemeinen „Garantie-Bedingungen“ ersetzte sie gegen festes monatliches Entgelt lediglich alle Raparaturkosten, die „durch normale Abnutzung (Verschleiß) und natürliche Alterung der Bauteile des Fernsehempfängers erforderlich geworden sind“. Von der Ersatzpflicht waren Schäden ausgenommen, „die durch ein zufälliges und unvorhergesehenes Ereignis entstanden sind, z.B. durch Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt, Blitz-, Feuer- und Wasserschäden“, oder die noch unter eine Garantiepflicht des Herstellers oder Händlers fielen. Die Verträge wurden zunächst auf 5 Jahre geschlossen und verlängerten sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurden. Die bauliche Qualität und der technische Erhaltungszustand der Fernsehempfäner, über die ein Reparaturersatzvertrag abgeschlossen wurde, prüfte die Firma G. nicht.
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© 1981 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Wrabetz, W. (1981). Der Versicherungsbegriff. In: Fälle und Entscheidungen zum Versicherungsrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90599-4_2
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