Zusammenfassung
Das Verhältnis von Rechtlichem und Nichtrechtlichem ist weder gegensätzlich, noch komplementär, sondern paradox. Diese Behauptung will der vorliegende Text begründen. Zuerst wird Jürgen Habermas Konzept der Verrechtlichung rekonstruiert. In einem zweiten Schritt wird Axel Honneths Theorie der Verabsolutierung rechtlicher Freiheit vorgestellt. Abschließend soll Honneths Hinweis weiterverfolgt werden, wonach zum Verständnis zeitgenössischer Anerkennungskämpfe ein neuer Politikbegriff notwendig ist, der die traditionelle Staatszentrierung des Liberalismus überwindet. Der Vorschlag lautet, die Perspektive auf das Phänomen der Verrechtlichung zu verschieben und es aus dem Blickwinkel der Akteur_innen neu zu betrachten.
Schlüsselwörter
Eine frühere Fassung dieses Textes ist bereits auf Englisch erschienen: Daniel Loick, „Juridification and Politics. From the Dilemma of Juridification to the Paradoxes of Rights“, in Philosophy & Social Criticism, 4. 2014.
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Notes
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Für eine besonders instruktive Interpretation dieser Passage vgl. Wildt 1982, S. 104–115.
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Die britische Rechtstheoretikerin Carol Smart hat das Problem der Verrechtlichung aus feministischer Perspektive pointiert. Probleme wie häusliche Gewalt oder sexistische Ausbeutung auf rechtlichem Weg bekämpfen zu wollen, ist für sie vor allem aus vier Gründen problematisch. Erstens behandelt eine rechtliche Konfliktschlichtungsweise die beteiligten Männer und Frauen vor allem als strukturell gleichberechtigte Gegnerinnen und Gegner, womit andere Aspekte ihrer Beziehung, wie etwa ökonomische oder emotionale Abhängigkeiten, verkannt werden. Ein Kind, das sexuell missbraucht wurde, kann daher zum Beispiel die Folgen einer Anzeige des Täters als noch schlimmer empfinden als die ursprüngliche Situation. Zweitens führt die Inanspruchnahme von Rechten durch das Opfer dazu, dass auch die Täter ihre Rechte in Anspruch nehmen werden; sie können zum Beispiel die Opfer zu entwürdigenden oder retraumatisierenden Verhandlungen intimster Details in einem Gerichtssaal zwingen. Drittens ist die Verhandlung von Unrechtserfahrungen im Medium des Rechts grundsätzlich individualisierend, wobei der soziale Hintergrund der Problemkonstellation gerade ausgeblendet wird. Viertens sind auch gesetzliche Regelungen, die ursprünglich dem Schutz schwacher oder benachteiligter Gruppen dienen sollten, anfällig dafür, im Gegenteil von den Starken und Privilegierten verwendet zu werden. Smart zieht aus diesen Problemen den Schluss, aus feministischer Perspektive sei die Verfolgung von Rechtsansprüchen „less and less valuable“ (Smart 1989, S. 144 ff.).
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Zur Kritik des gender bias von Habermas’ Einteilung von System und Lebenswelt vgl. den klassisch gewordenen Text von Nancy Fraser (Fraser 1994).
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Ein tagesaktuelles Beispiel für die Verabsolutierung der Rechtsform in der politischen Sphäre ist die dogmatische Verteidigung des second amendment im US-amerikanischen Diskurs. Chad Kautzer hat die hier zugrundeliegende Pathologie sehr treffend als „self-defensive subjectivity“ beschrieben (Kautzer 2014) – Zur Kritik am „Legalismus“ als Ideologie vgl. auch bereits Shklar 1986.
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Diese Vorstellung wurde bereits von Nancy Fraser hinreichend demontiert (Fraser 1994, insbes. S. 183).
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Einige der mit diesem grundlegenden Paradox verbundenen Probleme hat Étienne Balibar (Balibar 2013) herausgearbeitet. Balibar ist aber insofern zu widersprechen, als er den Klassenkampf nur als Ausdruck einer „Heteronomie des Politischen“ versteht. Vielmehr lässt sich der Klassenkampf – als Kampf – auch als kontingenter Prozess und somit als Ausdruck einer Autonomie des Politischen begreifen, welche wiederum auf die politische Gestaltbarkeit der Klassenverhältnisse verweist.
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Ursprünglich wurde der Begriff der Verrechtlichung im Kontext der Klassenkämpfe in der Weimarer Republik von Otto Kirchheimer geprägt, der ihn wiederum von Hugo Sinzheimer übernommen hat. In seiner Dissertation Zur Staatslehre des Sozialismus und Bolschewismus beklagt Kirchheimer, die Reduktion politischer Konflikte auf Rechtsfragen würde die Arbeiterklasse radikalerer Aktionsformen berauben. Indem dem Tarifkonflikt eine rechtliche Form gegeben wird, wird der Klassenkampf zugleich pazifiziert und entpolitisiert: „Man schritt auf allen Gebieten zur Verrechtlichung, jeder tatsächlichen, jeder Machtentscheidung wird auszuweichen versucht [?…] alles wird neutralisiert dadurch, dass man es juristisch formalisiert.“ (Kirchheimer 1976, S. 36) Hier ist geht es also explizit nicht um eine Verrechtlichung der Lebenswelt, sondern um die der Politik; dabei geht Kirchheimer davon aus, dass die Anwendung juristischer Logiken, vor allem der Formalisierung, zum Schaden sowohl des Rechts, als auch der Politik ist: „Der Staat lebt vom Recht, aber es ist kein Recht mehr, es ist ein Rechtsmechanismus, und jeder, der die Führung der Staatsgeschäfte zu erlangen glaubt, bekommt stattdessen eine Rechtsmaschinerie in die Hand, die ihn in Anspruch nimmt, wie ein Maschinist seine sechs Hebel, die er zu bedienen hat. Das rechtsstaatliche Element in seiner nach der Überwindung des reinen Liberalismus nunmehr sichtbaren Gestalt, die spezifische Transponierung der Dinge vom Tatsächlichen ins Rechtsmechanistische, ist das wesentliche Merkmal des Staates im Zeitalter des Gleichgewichts der Klassenkräfte.“ (Kirchheimer 1976, S. 37) Interessanterweise folgert Kirchheimer im Gegensatz zu Engels und Kautsky daraus nicht, die Juridifizierung der Politik zurückzudrängen und auf eigene Rechtsforderungen zu verzichten, er schlägt stattdessen vor, die Sozialistinnen und Sozialisten sollten das Recht selbst für die eigenen Zwecke umfunktionieren. Wie Gunther Teubner (Teubner 1993) insistiert, wäre es also falsch, Kirchheimers Beschreibung der Verrechtlichungsdynamik allein als ein „strategisches“ Argument zu verstehen. Die Spezifik von Kirchheimers Analyse sieht Teubner durch vier Punkte charakterisiert: erstens die Verselbständigung des Rechts von seinen sozialen Rahmenbedingungen, zweitens die Kolonisierung (gerade nicht der Lebenswelt, sondern der Politik) durch das Recht, drittens die Forderung nicht nach Revision der Verrechtlichung, sondern im Gegenteil nach Repolitisierung des Rechts auf eine spezifische, sozialistische Weise und schließlich viertens somit die „Entrechtlichung“ des Rechts.
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Exemplarisch versuchen das die Aufsätze in Brown und Halley 2002.
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Honneth hat überzeugend den Zusammenhang der Staatszentrierung des liberalen Prozeduralismus mit einem „distributiven“ Gerechtigkeitskonzept rekonstruiert, das die Empfängerinnen und Empfänger der zu verteilenden „Güter“ zugleich individualisiert und atomisiert (Honneth 2010); in diese Richtung geht auch schon Habermas (Habermas 1992, S. 504 ff.).
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Vorschnell ist diese Charakterisierung, weil es MacKinnon nicht nur um eine Anwendung und Ausweitung des Rechts sondern darum geht, dem Recht zunächst überhaupt erst einmal die Erfahrungen von Frauen einzuschreiben. Für MacKinnons Utopie einer feministischen Jurisprudenz vgl. MacKinnon 1989, insbes. S. 237–249.
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In ihrem programmatischen Aufsatz Die Paradoxien der Rechte ertragen zählt Brown weitere Paradoxien progressiver Rechtspolitiken auf: „Rechte sichern unsere Geltung als Individuen, verschleiern aber zugleich die tückischen Wege, auf denen diese Geltung erlangt und reglementiert wird; sie müssen spezifisch und konkret sein, um die Unterordnung von Frauen sichtbar zu machen, und ihr Abhilfe zu schaffen, können aber durch diese Bestimmtheit unsere Unterordnung befestigen; sie versprechen eine Steigerung individueller Souveränität, aber um den Preis der Stärkung der Fiktion souveräner Subjekte; sie emanzipieren uns und ermöglichen uns so, andere politische Ziele zu verfolgen, unterwerfen diese Ziele aber zugleich dem liberalen Diskurs; sie bewegen sich in einem übergeschichtlichen Register, obwohl sie aus spezifischen geschichtlichen Umständen erwachsen; sie versprechen, unserem Leiden als Frauen Abhilfe zu schaffen, tun dies aber nur, indem sie dieses Leiden – und uns – in einzelne Bestandteile aufsplittern, eine Aufsplitterung, die einem Leben, das bereits durch die Verflechtung der Mächte von Rasse, Klasse, Sexualität und Gender verletzt ist, weitere Verletzungen zufügt.“ (Brown 2011, S. 469 f.).
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Dass es sich hier um eine Paradoxie handelt heißt, dass sich das „einerseits – andererseits“ nicht einfach in Form einer Arbeitsteilung aufteilen lässt. Die beiden Seiten der Paradoxie widersprechen sich: Man kann nicht widerspruchsfrei zugleich die Vermehrung von Rechten und die Deprivilegierung des Staates fordern. Gleichzeitig handelt es sich bei der von Engels/Kautsky und Brown beschriebenen Paradoxie nicht um eine tragisch-aporetische Auffassung des Rechts. Es geht vielmehr um die Reflexion einer Widersprüchlichkeit, die sich unter gegebenen Bedingungen für den politischen Kampf ergibt. Dieser politische Kampf zielt jedoch letztlich auf die Etablierung von nicht wiederum tragisch entwerteter Gerechtigkeit, Freiheit und Gleichheit. So sind die Fragen gegen Ende von Browns Aufsatz zu deuten: „Wie mag die Paradoxie an politischem Gehalt gewinnen, wenn man sie als Bekräftigung der Unmöglichkeit von Gerechtigkeit in der Gegenwart auffasst und zugleich als Artikulation der Bedingungen und Umrisslinien von Gerechtigkeit in der Zukunft? Wie mag die Aufmerksamkeit auf die Paradoxie uns dabei helfen, einen politischen Kampf um Rechte zu formulieren, in dem diese weder als Hilfsmittel, noch als Ziele an sich begriffen werden, sondern, vermittels ihrer Umsetzung von Fall zu Fall, als Artikulation dessen, was über sie hinausgeht und für Gleichheit und Freiheit konstitutiv sein mag?“ (Brown 2011, S. 473).
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Honneth argumentiert an dieser Stelle, dass mit der allmählichen Verbreitung des Liebesideals der Romantik eine Zunahme von Freiwilligkeit und Gleichheit einhergeht: Heutzutage sind weder Idee der Familie als Naturnotwendigkeit, noch eine Ehe aus puren ökonomischen Eigeninteressen mehr anerkannte Ideale. Die Geschichte der Intimbeziehungen stellt sich so als lineare Fortschrittsgeschichte dar. Dieses Bild verkennt aber, dass auch die Liebe eine ideologische Funktion annehmen kann, dass sie also die Rolle spielen kann, die familiären Ausbeutungs- und Unterdrückungsstrukturen zu verschleiern oder sogar begehrenswert erscheinen zu lassen. Immer noch treffend ist in diesem Zusammenhang Shulamith Firestones Kritik an der Liebe: „Love, perhaps even more than child bearing“, heißt es prägnant in ihrem Manifest The Dialectic of Sex, „is the pivot of women’s oppression today“ (Firestone 1971, S. 142).
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