Zusammenfassung
In der EU gibt es bislang trotz Art. 37 EU-Grundrechtecharta, in welchem festgehalten wird, dass “ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität” in die Politik der Union einbezogen werden müssen, kein individuell durchsetzbares eigenständiges Umweltgrundrecht. Die Möglichkeit, ein solches Recht in die EU-Grundrechtecharta einzufügen, ist mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags erst einmal vertan worden. Vor diesem Hintergrund gewinnen die positiven Schutzpflichten im Umweltbereich, die sich aus der EMRK ableiten lassen, zunehmend an Bedeutung. Diese sind relativ weitgehend und reichen deutlich über ein Mindestschutzniveau hinaus. Somit können diese aus der EMRK abgeleiteten Schutzpflichten zur Anhebung des Umweltschutzsniveaus in der EU beitragen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die EU vorerst nicht der EMRK beitritt.
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Braig, K. Reichweite und Grenzen der aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten umweltrechtlichen Schutzpflichten in der Europäischen Union . NuR 39, 100–110 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3136-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-017-3136-x