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Häusliche Gewalt – fachgerechtes Handeln in der Notfallmedizin

Domestic violence—Competent actions in emergency medicine

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Notfall + Rettungsmedizin Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Einrichtungen der medizinischen Versorgung sind bedeutende Orte für das Erkennen und die Intervention bei Gewalt in Paarbeziehungen. Ärzte, Notfallsanitäter/-assistenten und Pflegekräfte am Einsatzort oder in Rettungsstellen gehören zu den ersten und mitunter einzigen Personen, die professionelle Unterstützung anbieten und weitere Hilfe vermitteln können. Das Erkennen der häuslichen Gewalt sowie eine rechtzeitige und kompetente Intervention im Rahmen der Gesundheitsversorgung können wesentlich dazu beitragen, das Risiko weiterer Gewalt und langfristiger gesundheitlicher Schädigungen zu verhindern – von dem v. a. Frauen und Kinder betroffen sind. Fachkompetenz und Handlungssicherheit aufseiten der Fachkräfte in der Notfallversorgung sind entscheidend dafür, ob Präventions- und Interventionschancen realisiert werden.

Abstract

Healthcare facilities are important places for identifying and intervening in cases of violence in couple relationships. Physicians, emergency paramedics/assistants and nursing personnel are among the first at the scene or in rescue centers and sometimes the only people who can provide professional support and arrange further assistance. Recognition of domestic violence as well as a timely and competent intervention in the context of health care can make a significant contribution to preventing the risk of further violence and long-term damage to health, which particularly affects women and children. Professional competence and confidence in action on the part of emergency healthcare professionals are decisive in determining whether prevention and intervention opportunities can be realized.

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Abb. 1
Abb. 2

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Authors

Corresponding author

Correspondence to J. Glas.

Ethics declarations

Interessenkonflikt

Gemäß den Richtlinien des Springer Medizin Verlags werden Autoren und Wissenschaftliche Leitung im Rahmen der Manuskripterstellung und Manuskriptfreigabe aufgefordert, eine vollständige Erklärung zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Interessen abzugeben.

Autoren

J. Glas: A. Finanzielle Interessen: J. Glas gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. – B. Nichtfinanzielle Interessen: angestellte Rechtsmedizinerin (Assistenzärztin in Weiterbildung), Gewaltschutzambulanz der Charité, Berlin | Mitgliedschaften: Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner e. V.. S.S. Etzold: A. Finanzielle Interessen: S.S. Etzold gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. – B. Nichtfinanzielle Interessen: stellvertretende ärztliche Leiterin, Gewaltschutzambulanz der Charité, Universitätsmedizin Berlin | Mitgliedschaft: DGRM. M. Tsokos: A. Finanzielle Interessen: M. Tsokos gibt an, dass kein finanzieller Interessenkonflikt besteht. – B. Nichtfinanzielle Interessen: Direktor, Institut für Rechtsmedizin der Charité, ärztlicher Leiter der Gewaltschutzambulanz, Charité | Mitgliedschaft: Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin.

Wissenschaftliche Leitung

Die vollständige Erklärung zum Interessenkonflikt der Wissenschaftlichen Leitung finden Sie am Kurs der zertifizierten Fortbildung auf www.springermedizin.de/cme.

Der Verlag

erklärt, dass für die Publikation dieser CME-Fortbildung keine Sponsorengelder an den Verlag fließen.

Für diesen Beitrag wurden von den Autoren keine Studien an Menschen oder Tieren durchgeführt. Für die aufgeführten Studien gelten die jeweils dort angegebenen ethischen Richtlinien.

Additional information

Wissenschaftliche Leitung

J. Breckwoldt, Zürich

M. Christ, Luzern

G. Matthes, Berlin

G. Rücker, Rostock

R. Somasundaram, Berlin

U. Zeymer, Ludwigshafen

Zu diesem Artikel gibt es einen weiteren Teil: „Häusliche Gewalt – von der Entstehung zum klinischen Bild“, https://doi.org/10.1007/s10049-020-00783-8. Den Beitrag finden Sie auf www.springermedizin.de. Bitte geben Sie dort den Beitragstitel in die Suche ein.

CME-Fragebogen

CME-Fragebogen

Eine 43-jährige Frau kommt das dritte Mal in Folge in die Rettungsstelle und klagt über Kopfschmerzen. Bei der Untersuchung stellen Sie eine Beule am Hinterkopf fest. Beim ersten Termin hatte sie ein blaues Auge, beim zweiten Termin eine leicht geschwollene linke Wange. Jedes Mal schildert sie einen häuslichen Sturz, und sie riecht leicht nach Alkohol. Welche Aussage trifft zu?

Ein Ganzkörperstatus muss nicht erhoben werden, da sich die Verletzungen nur am Kopf befinden.

Die Patientin ist vermutlich nur alkoholkrank, stürzt oft und sollte lediglich einer Therapie zugeführt werden.

Die Diskrepanz zwischen Anamnese und Befund könnte auf Gewalt im sozialen Nahraum hindeuten.

Eine Fotodokumentation kann auch ohne Zustimmung der Patientin erfolgen.

Auch ohne Zustimmung der Patientin ist eine polizeiliche Anzeige möglich.

Welche Handlungsweise gehört nicht zu den Interventionsschritten?

Sie bieten eine rechtssichere Dokumentation vorliegender Verletzungen an.

Sie sprechen die Patientin/den Patienten aktiv auf mögliche Gewalterfahrungen durch einen Partner oder eine andere nahestehende Person an.

Sie schalten die Polizei ein.

Sie informieren über weitergehende Beratungs- und Unterstützungsangebote.

Sie fragen nach einer akuten Gefährdung und Schutzbedürfnissen der Patientin.

Welche der folgenden Reaktionen ist im Gespräch mit einer von häuslicher Gewalt betroffenen Patientin vorrangig zu wählen?

Sie empfehlen eine Paartherapie/-beratung.

Sie fordern zu einer umgehenden Trennung auf.

Sie erkundigen sich, was der Patientin/dem Patienten aktuell helfen könnte.

Sie fragen nach dem Grund für die Gewalt.

Sie empfehlen, auf keinen Fall nach Hause zu gehen.

Welche Reaktion sollten Sie im Interesse von Schutz und Sicherheit einer von Gewalt betroffenen Patientin vermeiden?

Sie erkundigen sich, ob Gewalttätigkeiten in der letzten Zeit zunahmen.

Sie erkundigen sich, ob Kinder in der Familie leben und ebenfalls Gewalt erleiden.

Sie erkundigen sich nach Suizidgedanken.

Sie stellen den begleitenden Partner, der nach Angabe der Patientin die Gewalt ausübte, zur Rede.

Sie klären über die Mitbetroffenheit und die negativen Auswirkungen häuslicher Gewalt für Kinder auf.

Welches der aufgeführten Beschwerdebilder bzw. Symptom kann den „red flags“ zugeordnet werden?

Eine frische Prellmarke mit Hautabschürfung am linken Knie nach anamnestisch angegebenem Sturz.

Zeitnahe Vorstellung in der Rettungsstelle nach einem Unfallgeschehen.

Regelmäßige Vorstellungen in der Notfallambulanz aufgrund wiederkehrender unspezifischer Bauch- und Rückenschmerzen.

Regelmäßige Inanspruchnahme von Früherkennungsangeboten zur Krebsvorsorge.

Regelmäßige kardiologische Vorstellung eines Patienten bei diagnostizierter koronarer Herzerkrankung.

Welche der aufgeführten Verletzungen oder Erkrankungen werden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt häufig beobachtet?

Multiple Hämatome an der linken Oberarminnenseite.

Bauchaortenaneurysma.

Anhaltendes Erbrechen nach dem Konsum von verdorbenem Fleisch.

Teilamputation des rechten Daumens durch eine Tischsäge.

Zervixkarzinom infolge einer Infektion mit humanem Papillomavirus (HPV).

Eine 37-jährige Krankenschwester stellt sich nach einem körperlichen Übergriff durch ihren Ehemann 4 h zuvor mit Würgemalen, Punktblutungen im Gesicht, einem älteren Monokelhämatom und frischen Hämatomen an den Oberarmen sowie den knienahen Unterschenkeln vor. Sie ist emotional deutlich aufgewühlt und bricht mehrfach in Tränen aus. Auf Nachfrage verneint sie, aktuell unter Schluckbeschwerden oder Atemnot zu leiden. Welches Vorgehen hinsichtlich der Untersuchung und Befunddokumentation bei häuslicher Gewalt wäre in diesem Kontext korrekt?

Eine Dokumentation des Monokelhämatoms ist nicht notwendig, da es sich um einen alten Befund handelt, der nicht im Zusammenhang mit dem aktuell geschilderten Geschehen steht.

Zum Ausschluss von Verletzungen der Strukturen des Halses sollten eine konsiliarische Vorstellung bei einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt sowie ggf. eine computertomographische Bildgebung des Halses angestrebt werden.

Aufgrund des aktuell emotional instabilen Zustands der Patientin wollen Sie sie mit einer ausführlichen Untersuchung und Befunddokumentation zum aktuellen Zeitpunkt nicht belasten und raten ihr, sich im Anschluss an die Akutversorgung zunächst nach Hause zu begeben und sich zu beruhigen, und geben ihr einen Termin zur Dokumentation der Verletzungen in 3 Tagen.

Eine Dokumentation der Hämatome an den Unterschenkeln ist nicht notwendig, da sie hier auch im Rahmen von Sturzgeschehen entstehen können und nicht mit Sicherheit dem geschilderten Geschehen zugeordnet werden können.

Bei ausführlicher schriftlicher Dokumentation der Befunde ist eine ergänzende Fotodokumentation nur noch in Form von Detailaufnahmen der Verletzungen notwendig.

Es wird ein 45-jähriger Patient in der Ambulanz eingeliefert, der angibt, von seiner Lebensgefährtin mit einem Messer angegriffen worden zu sein. Er hat verschiedene Wunden im Gesicht. Sie versorgen die Wunden und dokumentieren sie. Dabei müssen Sie unter dem Aspekt der rechtssicheren Dokumentation einige Punkte beachten. Welche Aussage trifft am ehesten zu?

Eine Fotodokumentation ist nicht sinnvoll.

Sie orientieren sich an den Angaben des Patienten, der Ihnen von Messerangriffen erzählt, und beschreiben die Wunden ohne nähere Inspektion als Stich- oder Schnittwunden.

Bagatellverletzungen an den Händen sind ohne forensische Bedeutung.

Sie inspizieren die Wunden genau und beschreiben die Verletzungen, indem Sie neben der Lokalisation am Körper mit Ausrichtung in Bezug auf die Körperachsen auch die Länge, Tiefe, Form sowie wundmorphologische Eigenschaften der Verletzungen vermerken.

Eine rechtssichere Dokumentation darf nur durch einen Rechtsmediziner erfolgen.

Wie viele Frauen in Deutschland, die Opfer von Gewalt wurden, berichteten über körperliche Verletzungen?

83 %

55 %

64 %

25 %

10 %

Eine junge Frau kommt in Begleitung ihrer Freundin zu Ihnen in die Ambulanz. Sie wirkt verstört, hat ein Monokelhämatom links, einen frischen Zahndefekt im linken Oberkieferbereich und mehrere parallelstreifige Hämatome an beiden Unterarmen und dem Rücken. Eine Anamneseerhebung ist kaum möglich. Auch auf mehrfache Nachfrage äußert die Patientin nur, sie sei gestürzt. Die Freundin spricht Sie ohne Wissen der Patientin an und äußert, der Lebensgefährte der Frau sei öfter hoch aggressiv, und sie befürchte, dass er sie geschlagen habe. Welche Aussage bezüglich des weiteren Prozedere trifft zu?

Sie sprechen Ihren Verdacht auf häusliche Gewalt gegenüber der Patientin in einem Vieraugengespräch aktiv an, fragen sie, was sie selbst zu der Eskalation beigetragen hat, und empfehlen ihr, sich umgehend von ihrem Lebensgefährten zu trennen.

Eine polizeiliche Meldung muss erfolgen, da die Patientin sichtbar misshandelt wurde.

Der Patientin sollten mögliche Anlaufstellen und Hilfsangebote bei V. a. häusliche Gewalt genannt werden.

Sie ignorieren die Angaben der Freundin, da Sie der Patientin nur helfen dürfen, wenn sie die häusliche Gewalt von sich aus anspricht.

Sie müssen die Polizei kontaktieren, da es sich bei Körperverletzung um eine Straftat handelt und Sie somit grundsätzlich berechtigt sind, Ihre Schweigepflicht zu brechen.

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Glas, J., Tsokos, M. & Etzold, S.S. Häusliche Gewalt – fachgerechtes Handeln in der Notfallmedizin. Notfall Rettungsmed 24, 259–270 (2021). https://doi.org/10.1007/s10049-020-00782-9

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