Mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2009 wurden die Tatbestände des StGB zur Korruptionsbekämpfung neuerlich geändert. Die Vorläuferregelung war in Wissenschaft und Praxis auf heftige Kritik gestoßen. Abgesehen von zahlreichen Unklarheiten hatte sie für öffentliche Bedienstete so strenge Regelungen geschaffen, dass sogar bisher erlaubte Verhaltensweisen kriminalisiert waren: insb die sog "orts- und landesüblichen Aufmerksamkeiten" und die Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen. Demgegenüber trachtet die neue Regelung nun sorgfältig, Wertungswidersprüche im Verhältnis zum Dienstrecht zu vermeiden. Dazu wurde eine Verweistechnik gewählt: Einige der neuen Tatbestände verweisen nun geradezu pauschal auf die dienstrechtlichen Verbote und ausnahmsweise bestehenden Erlaubnisse. Um zu wissen, was strafbar ist, muss man also nun die Regelungen des Dienstrechts kennen. Der folgende Beitrag schildert die wichtigsten Probleme, die sich aus dieser Anknüpfung ergeben, und untersucht die Verfassungskonformität der neuen Regelungen.
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Kucsko-Stadlmayer, G. Korruptionsstrafrecht und Dienstrecht. JuBl 131, 742 (2009). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1798-z
DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1798-z
Deskriptoren
- Amtsträger
- "Anfüttern"
- Arbeitsrecht
- Bestechung
- Betriebsvereinbarung
- Blankettstrafnorm
- Dienstrecht
- "Disziplinärer Überhang"
- Dynamische Verweisung
- Geschenkannahmeverbot
- Kollektivvertrag
- Korruptionsstrafrecht
- KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2009
- Organisationsrecht
- Orts- und landesübliche Aufmerksamkeit
- Rechtsirrtum
- StrafrechtsänderungsG 2008
- Subsidiarität der disziplinarrechtlichen Verfolgung
- Tatbildirrtum
- Verwaltungsakzessorietät
- Vorfrage
- Vorteilsannahme
- Vorteilszuwendung,
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- §§ 59, 95, 109, 114 BDG
- §§ 5, 9, 74, 180 ff, 183a, 304, 305, 306, 307, 307a, 307b, 320 StGB
- §§ 15, 78, 352 StPO
- § 59 RStDG
- § 5 Abs 1 VBG
- §§ 13, 27 AngG
- § 69 AVG
- Art 7 MRK