Gutachterliche Tätigkeit spielte bisher für die meisten Schmerztherapeuten eine untergeordnete Rolle, wird aber mit zunehmender Akzeptanz des Faktors Schmerz als wesentlichem Bestandteil vieler Erkrankungen zunehmend an Relevanz gewinnen. Jeder Schmerztherapeut ist zu gutachterlicher Tätigkeit verpflichtet und muß sich daher mit den Besonderheiten der juristischen Terminologie, dem strukturellen Aufbau und der inhaltlichen Gliederung eines Gutachtens vertraut machen. Der Großteil schmerztherapeutischer Begutachtung betrifft versorgungsärztliche Gutachten. Auch hier ist die Kenntnis wesentlicher versorgungsrechtlicher Begriffe essentiell, um falsche Schlußfolgerungen und Konsequenzen zu vermeiden.
Zunehmende Bedeutung gewinnen aber auch zivil- und strafrechtliche Aspekte der Schmerztherapie. So führt der gewachsene Anspruch der Patienten an eine effektive und sorgfältige Therapie immer häufiger zu Schadensersatzansprüchen an die behandelnden Ärzte. Insbesondere der Sorgfalt bei der Aufklärung des Patienten, als auch der Dokumentation der durchgeführten Therapie muß hierbei das besondere Augenmerk des klinisch tätigen Schmerztherapeuten und des ärztlichen Sachverständigen gelten.
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Dertwinkel, R., Graf-Baumann, T. & Zenz, M. Die Begutachtung in der Schmerztherapie. Schmerz 13, 283–291 (1999). https://doi.org/10.1007/s004820050212
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DOI: https://doi.org/10.1007/s004820050212