Notes
Frank Haldemann, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB): Entstehung, Auslegung und Kontext. Expertise für die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (noch unveröffentlicht).
Im Regierungsentwurf von 1918 lautete der entsprechende Art. 102: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hülfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“ Dies wurde vom Bundesrat folgendermaßen kommentiert: „... die Überredung zum Selbstmord und die Beihilfe bei einem solchen kann eine Freundestat sein, weshalb hier nur die eigennützige Verleitung und Beihilfe mit Strafe bedroht wird, so z. B. die Überredung einer Person zum Selbstmord, die der Täter zu unterstützen hat oder die er zu beerben hofft...“ Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches vom 23. Juli 1918, BBl 1918 IV 32, zitiert nach Haldemann.
Interessenkonflikt:
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Fischer, J. Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften zur Suizidbeihilfe. Ethik Med 16, 165–169 (2004). https://doi.org/10.1007/s00481-004-0300-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00481-004-0300-7