Notes
Dem PräimpG gemäß wird die PID im Embryonenschutzgesetz geregelt (im dort neu eingefügten § 3a), welches seinerseits Nebenstrafrecht darstellt ([6], S. 792).
Zum Vergleich: Für die Ethikkommissionen, die bei der Lebendspende von Organen tätig werden, ist anders als für die jetzt in Aussicht genommenen PID-Kommissionen keine explizite „Zustimmungs“-Befugnis vorgesehen. Doch auch hier ist es eine offene, sogar verfassungsrechtlich reflexionsbedürftige Frage, ob die Einspruchsrechte und der Rechtsschutz der Patienten hinreichend gewahrt sind ([9], S. 51).
Dass Vertreter der römisch-katholischen Kirche an den Kommissionen beteiligt würden, ist eigentlich sogar von der römisch-katholischen Binnenperspektive her ausgeschlossen. Im Jahr 1999 setzte der Vatikan gegen den Widerstand der katholischen Deutschen Bischofskonferenz durch, dass katholische Stellen in Deutschland aus der gesetzlich geregelten Schwangerschaftskonfliktberatung aussteigen mussten. Der Vatikan bewertete die Aushändigung eines Beratungsscheins durch eine Beratungsstelle als Mitwirkung am Schwangerschaftsabbruch, die absolut unzulässig sei. Bei den PID-Kommissionen geht es jedoch nicht nur um ergebnisoffene Beratung, sondern sogar um Zustimmung. Repräsentanten der katholischen Kirche können die vom Gesetz vorgeschriebene „zustimmende Bewertung“ eines PID-Antrags aufgrund der Unvereinbarkeit der PID mit der kirchenamtlichen Morallehre per se nicht erteilen. Der Vatikan hat IVF und PID – genauso wie den Schwangerschaftsabbruch – kompromisslos untersagt, und zwar erneut 2008 in der Instruktion „Dignitas personae“.
Es wäre adäquater gewesen und hätte der Vermeidung von Missverständnissen gedient, wenn die Kommissionen nicht als „Ethik-“, sondern als „PID-Kommissionen“ bezeichnet worden wären (so auch der Vorschlag der Bundesärztekammer vom 18.2.2011: [3], S. A-1707).
Literatur
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Bundesärztekammer (2011) Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik. Dtsch Ärztebl 108:A-1701–1708. Erstfassung: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/PID_Memorandum.pdf (Zugegriffen: 29.1.2012)
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Kreß H (2012) Ethik der Rechtsordnung. W. Kohlhammer, Stuttgart
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Kreß, H. Präimplantationsdiagnostik. Bundesgesundheitsbl. 55, 427–430 (2012). https://doi.org/10.1007/s00103-012-1465-8
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