Zusammenfassung
In allen politisch dezentralisierten oder föderalen Systemen benötigen die politisch autonomen Regionen bzw. Gliedstaaten ein Mindestmaß an finanzieller Autonomie. Ausreichende fiinanzielle Mittel und die Möglichkeit, wenigstens teilweise die Höhe der Einnahmen und den Verwendungszweck der Ausgaben selbst zu bestimmen, bilden zusammen mit nicht zu eng zu bemessenden legislativen Kompetenzen und leistungsfähigen regionalen Institutionen eine Grundvoraussetzung für die praktische Wirksamkeit ihrer politischen Autonomie. Nur wenn ein entsprechender finanzieller Handlungsspielraum zur Verfügung steht, können politisch autonome Regionen oder Gliedstaaten eigene Politiken (policies) formulieren und implementieren.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Similar content being viewed by others
Literatur
Vgl. Ministerio de Economía y Hacienda (Secretaría de Estado de Hacienda) (1989a: 107).
Daten nach Ministerio de Economía y Hacienda (1990: 220).
Kompetenzen im Gesundheitswesen besitzen Andalusien, Katalonien, das Baskenland (seit 1988), Valencia (seit 1988) und Navarra (seit 1991). Kompetenzen im Bereich der Sozialen Dienste haben Andalusien, Katalonien und seit 1988 auch das Baskenland, Galizien, Valencia und die Kanarischen Inseln. Im Januar 1991 kam Navarra hinzu. Kompetenzen im Erziehungswesen haben Andalusien, Katalonien, Galizien, das Baskenland, die Kanarischen Inseln und Valencia. Navarra erhielt im September 1990 die Kompetenz. Zum niedrigeren und höheren Kompetenzniveau vgl. die Beiträge von Dieter Nohlen/Andreas Hildenbrand und Javier Pérez Royo.
Vgl. Ministerio de Economía y Hacienda/Secretaría de Estado de Hacienda (1989a: 184).
Vgl. Ministerio de Economía y Hacienda/Secretaría de Estado de Hacienda (1989a: 104).
Zur Verschuldung der Autonomen Gemeinschaften siehe Medel (1987b, Ortiz (1987) und Ort uño (1987).
Vgl. Ministerio de Economía y Hacienda/Secretaría de Estado de Hacienda (1989b: 45). 8 Vgl. Ministerio de Economía y Hacienda/Secretaría de Estado de Hacienda (1989c: 35). Zur bisherigen Tätigkeit des EG-Regionalfonds in Spanien siehe Hildenbrand (1987) und Lár aro Araujo (1988).
Der spezielle Gesetzestyp des Organgesetzes (Ley Orgdnica) ist in Art. 81 der spanischen Verfassung definiert. Wichtig ist unter anderem, daß für die Verabschiedung, die Modifiizierung und die Außerkraftsetzung eines Organgesetzes die absolute Mehrheit des Abgeordnetenhauses in einer Schlußabstimmung über die Gesamtheit des Gesetzentwurfes erfordert. Der in Art. 157.3 der Verfassung von den Verfassungsgebern verankerte Vorbehalt eines Organgesetzes, d. h. der Vorbehalt der qualifiizierten Mehrheit, für die Möglichkeit des staatlichen Gesetzgebers, die Ausübung der fiinanziellen Kompetenzen der Autonomen Gemeinschaften zu regeln, ist vor dem Hintergrund der enormen Tragweite einer politischen Entscheidung in diesem Bereich verständlich. Zu den Organgesetzen siehe Cruz Villalón (1988: 99 ff.) und Pérez Royo (1984: 53 – 78).
In verschiedenen Urteilen hat das spanische Verfassungsgericht betont, daß die LOFCA einen Bestandteil des Blocks der Verfassungsmäßigkeit bildet; so u. a. in den Urteilen STC 181/1988, 183/1988 und 250/1988.
Die Formulierung der ersten Zusatzbestimmung lautet: “Die Verfassung schützt und achtet die historischen Rechte der Foralgebiete. — Die allgemeine Aktualisierung des erwähnten Foralregimes wird gegebenenfalls im Rahmen der Verfassung und der Autonomiestatute durchgeführt werden”. Mit den Foralgebieten sind die heute die Autonomen Gemeinschaften Baskenland und Navarra bildenden Territorien gemeint, die sich auch nach der Zentralisierungspolitik unter Philipp V. bis zum 19. Jahrhundert (teilweise sogar bis heute) bestimmte politische und steuerliche Privilegien erhalten konnten. Zur Geschichte des Foralregimes siehe Fernández Rodríguez (1985). 12 Auf den Kanarischen Inseln wird keine Mehrwertsteuer erhoben, und die Haupteinnahmequelle der Inselräte (Cabildos Insulares) bilden die Steuern auf Warenimporte und Luxusartikel. Zum Sonderstatus der Kanarischen Inseln innerhalb der spanischen EG-Mitgliedschaft und den hierbei entstandenen Konflikten siehe Nohlen/Yildenbrand (1990).
Der Wunsch, konkretere Regelungen späteren politischen Verhandlungen zu überlassen, zeigt der einleitende Satz des Art. 13 Abs. 1: Die Autonomen Gemeinschaften werden über einen Prozentsatz der Beteiligung an den Einkünften aus den nicht abgetretenen staatlichen Steuern verfügen, der anhand der folgenden Kriterien (bzw. Variablen) “ausgehandelt werden wird ....”
Art. 21 bestimmt für die Haushalte der Autonomen Gemeinschaften: 1) die Annuität, 2) den Einschluß sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, 3) die Ausarbeitung nach einheitlichen Kriterien; die ihre Konsolidierung mit dem Staatshaushalt ermöglichen und 4) die Kontrolle durch den Rechnungshof. 15 Zum Trenn- und Verbundsystem sowie den möglichen Mischsystemen siehe Musgrave (1975: 25 ff.).
Vgl. zu dieser Kritik die Überlegungen von Ferreiro Lapatza (1985: 340), der sogar die Ausarbeitung einer neuen LOFCA verlangt, welche die Ungenauigkeiten und Lücken des bestehenden Organgesetzes überwindet Demgegenüber skeptisch ist Castells (1988: 155), der von einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen keine Wunder erwartet.
Von den staatlichen Zuweisungen waren 1986, also am Ende des vorübergehenden Finanzierungssystems, 51,7% zweckgebunden und 33,26% nicht zweckgebunden. Vgl. Castells (1989: 612).
Zeitliche Berechnungsgrundlage der effektiven Kosten, der Einkünfte aus den abgetretenen Steuern und der Einnahmen aus den nicht abtretbaren Steuern ist dabei das dem Jahr der Übertragung der Dienstleistungen vorausgehende Haushaltsjahr. Vgl. erste Zusatzbestimmung Abs. 4 der LOFCA und Castells (1989: 598).
Bislang existieren lediglich zwei monographische Arbeiten über den Rat für Steuer- und Finanzpolitik; die von Lueiro (1988), welche die institutionellen Aspekte betont, und die von Martín Navarro/Palma Martos (1989), welche die Tätigkeit des Rats in seinen einzelnen Aufgabenbereichen bewertet.
Die Geschäftordnung des Rats (Acuerdo 1/1981, de 20 de agosto, por el que se aprueba el Reglamento de Régimen Interior del Consejo de Política Fiscal y Financiera de las Comunidades Autönomas) ist abgedruckt im Boletin Oficial del Estado Nr. 269, 10. 11. 1981. 21 Vgl. zu dieser Bewertung der Arbeit des Rats Martín Navarro/Palma Martos (1989).
Die in der Sitzung des Rats vom 30.1.1985 vorgeschlagene Methodologie wurde am 20.2.1985 vom Kabinett als gemeinsame Methodologie (metodología comtín) verabschiedet und als Resolution der Subsecretaría de Economíca y Hacienda vom 25. 3. 1985 im Boletín Oficial del Estado vom 13. 5. 1985 veröffentlicht. 23 Zu diesen Beschlüssen gehören u. a. der Acuerdo 2 vom 18. 5. 1982, und der Acuerdo 2 vom 29. 7. 1983, welche die Koordination der öffentlichen Investitionen für 1983 bzw. 1984 betrafen.
Zur Bewertung der Praxis des Interterritorialen Ausgleichsfonds siehe die Arbeiten von Lázaro Araujo (1986) und Melquizo Sánchez (1988).
Zu den Grundzügen der Reform des FCI siehe Ministerio de Economía y Hacienda 1990: 214 ff
Vgl. Castells/López (1987: 423) und Anmerkung 4.
Siehe hierzu näher Castells (1988: 165 f.).
Editor information
Rights and permissions
Copyright information
© 1992 Leske + Budrich, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Hildenbrand, A. (1992). Die Finanzierung der Autonomen Gemeinschaften. In: Nohlen, D., Encinar, J.J.G. (eds) Der Staat der Autonomen Gemeinschaften in Spanien. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-01349-5_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-01349-5_5
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8100-0936-4
Online ISBN: 978-3-663-01349-5
eBook Packages: Springer Book Archive