Zusammenfassung
Der Beamte übt durch sein Verhalten stets Einfluß auf das Rechtsleben aus, ob er nun Rechtshandlungen im engeren Sinne vollzieht oder Geschäfte allgemeiner Art führt. Schon aus der Verpflichtung, die Beachtung von Rechtsnormen zu überwachen, erwächst ihm die Notwendigkeit, in seiner Gesamthaltung ein Vorbild rechtlicher Gesinnung zu bieten. Beruht doch die Staatsautorität nicht zuletzt darauf, daß das Volk am Staatsfunktionär die gleiche Achtung vor dem Gesetz wahrnimmt, zu der es selbst angehalten wird. Für den Beamten darf eine Maßnahme erst dann als die richtige gelten, wenn er sich von ihrer Rechtmäßigkeit überzeugt hat. Daß er vom Werte des Rechts durchdrungen sei, daß er gerecht denke und handle, ist eine Grundforderung; kann oder will er Recht und Unrecht nicht unterscheiden, so gehört er nicht in die Verwaltung.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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von Harnack, E. (1936). Die Normen — Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit. In: Die Praxis der Öffentlichen Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50916-2_15
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