Die Ausführungen des Höchstgerichtes in den E 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g zur mangelnden Disponibilität der Erhaltungspflicht gem § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB (im Teil- oder Vollausnahmebereich des MRG) bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes vermögen nicht zu überzeugen. Ausgehend von der ratio des § 9 KSchG ist in der vertraglichen Überwälzung der Erhaltungspflicht einer Therme bzw eines Warmwasserboilers auf den Mieter keine unzulässige negative Leistungsbeschreibung zu erblicken.
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Riss Überwälzung der Erhaltungspflicht betreffend eine Therme auch im Verbrauchergeschäft wirksam. wobl 22, 252–256 (2009). https://doi.org/10.1007/s00719-009-1300-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-009-1300-z