§ 3 Abs 1 letzter Satz MRG, wonach "im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die aber im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte General-norm des § 1096 ABGB.
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Riss, O. Keine Geltung der umfassenden Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG. wobl 22, 233–238 (2009). https://doi.org/10.1007/s00719-009-1293-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00719-009-1293-7