Im Hinblick darauf, ob bestimmte Umstände schon unmittelbar im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen sind oder ihnen aber bloß insofern Relevanz zukommt, als sie ein Recht zur Anfechtung der Erklärung gem §§ 870 ff ABGB begründen, lässt die Judikatur eine einheitliche Linie vermissen. Demgegenüber vertritt die Rechtswissenschaft nahezu geschlossen ein dogmatisches Konzept, nach dem sich das Rechtsinstitut der Auslegung von Willenserklärungen von jenem ihrer Anfechtung klar abgrenzen lässt und das in gewissem Umfang zu einer Vorrangigkeit der Anfechtung von Willenserklärungen vor ihrer Auslegung führt. Letzteres freilich zu Unrecht, wie im Folgenden dargelegt wird.
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Vonkilch, A. Auslegung oder Anfechtung?. JuBl 132, 3–8 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-009-1799-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-009-1799-y