Zusammenfassung
Es bleibt den Parteien grundsätzlich überlassen, die von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfte nach Form und Inhalt so zu regeln, wie es ihren Interessen und der Lage des Sonderfalles entspricht. Soweit durch gesetzliche Bestimmungen wegen Form und Inhalt besondere Vorschriften bestehen, deren Nichtbeachtung zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führen könnten, sind oben bereits Einzelausführungen gemacht.
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Mugele, K. (1950). Einzelne Schuldverhältnisse. In: Das Vertragsrecht. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13630-9_12
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