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Zusammenfassung

Die deutsche Opiumgesetzgebung ist ein Kind internationaler Vereinbarungen, die bis weit in die Vorkriegszeit zurückreichen. Schon im Jahre 1909 tagte in Schanghai eine Internationale Opiumkommission, die jedoch keine nennenswerten Spuren hinterließ. Den Ausgangspunkt der späteren Opiumgesetze bildete vielmehr das am 23. Januar 1912 im Haag von zwölf europäischen und außereuropäischen Staaten abgeschlossene erste Internationale Opiumabkommen. Deutschland befand sich unter den vertragschließenden Staaten, ratifizierte das Abkommen jedoch zunächst nicht. Das mußte um so auffallender erscheinen, als auch in deutschen Parlamenten gesetzliche Maßnahmen zur Abwehr des Opiummißbrauchs gefordert worden waren. Insbesondere hatte der Reichstag bereits am 4. März 1910 eine Resolution von Treuenfels angenommen, welche den Reichskanzler ersuchte, „baldmöglichst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der bezweckt, den Mißbrauch narkotischer Arzneimittel wirksam zu verhindern, da diese Arzneimittel jetzt auf dem Wege des sogenannten Großhandels vielfach in die Hände unbefugter Personen gelangen, und dem Morphinismus, Kokainismus, sowie ähnlichen schwerkrankhaften Erscheinungen zu einer höchst verderblichen Verbreitung verholfen haben“.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Urban, E. (1931). Vorgeschichte. In: Neuregelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41333-3_1

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