Zusammenfassung
Es wäre nach der Bestimmung des Gesetzes möglich gewesen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer wenigstens in den übergeordneten Verbänden zu vereinigen — ebenso wie ja auch Geistes- und Handarbeiter gemeinsame übergeordnete Verbände habenl. Aber auch das haben die Anhänger der gemeinsamen Verbände nicht erreichen können. Ein Ersatz dafür sollten die staatlichen Behörden werden, die als Verbindungsorgane die Syndikate vereinigen. Unmittelbar im Anschluß an die Bestimmung, daß die Syndikate allein Arbeitgeber oder allein Arbeitnehmer umfassen können, heißt es im gleichen Artikel des Arbeitsgesetzes : „Die Verbände von Arbeitgebern und die von Arbeitnehmern können vereinigt werden durch zentrale Verbindungsorgane mit einem gemeinsamen höheren Behördenaufbau, wobei aber die getrennte Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, wenn die Syndikate mehrere Arten von Arbeitern umfassen, auch die getrennte Vertretung jeder Kategorie bestehen bleibt.“ Dazu bestimmt die Ausführungsverordnung, daß in einem solchen Falle die vereinigten Syndikate getrennt als juristische Personen bestehen bleiben, die Verbindungsorgane aber keine juristischen Personen sind, sondern staatliche Behörden, die durch Verordnung des Ministers der Korporationen eingerichtet werden. Die Korporationen — man hat diesen Behörden den Namen gegeben, den früher die gemeinsamen Syndikate haben sollten — werden für das ganze Königreich nach Produktionsgruppen eingerichtet, so daß es wahrscheinlich sechs Korporationen entsprechend den je sechs Spitzenverbänden auf beiden Seiten und vielleicht noch eine siebente Korporation für die freien Berufe geben wird.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsAuthor information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1930 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Heinersdorff, U. (1930). Die arbeitsrechtlichen Behörden „Korporationen“. In: Das Arbeitsverhältnis im Fascistischen Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41259-6_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-41259-6_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-40775-2
Online ISBN: 978-3-662-41259-6
eBook Packages: Springer Book Archive