Zusammenfassung
Ein Gesetz kommt in Italien zustande durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Kammern, Senat und Abgeordnetenhaus, und durch Bestätigung und Verkündigung durch den König. Die Erklärung des Königs bedarf der Gegenzeichnung durch einen Minister.
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Literatur
Ebenso war der König bei der Ernennung der Minister dem Gesetze nach frei, aber durch Gewohnheitsrecht von dem Vertrauen der Kammern abhängig geworden. Vgl. oben S. 2.
Das Wahlrecht war nicht allgemein, sondern es stand allen männlichen Personen über 30 Jahren zu und denjenigen über 21, die entweder ein gewisses Vermögen hatten oder die Wehrpflicht abgedient hatten oder eine abgeschlossene Schulbildung hatten oder gewisse Ämter bekleideten. Faktisch waren danach sehr wenige ausgenommen.
Vgl. v. Beckerath: S. 122, der berichtet, daß während der fascistischen Regierung bis 1927 fast ein Fünftel der Gesamtzahl der Senatoren neu ernannt worden ist. In letzter Zeit, Februar 1929, sind wieder viele Senatoren ernannt worden.
Näheres darüber v. Beckerath: S. 60ff.
Die Zahlen siehe Anmerkung 2 S. 29.
Zur Durchführungsdes Wahlgesetzes war die Umwandlung des Großen Fascistischen Rates in ein Staatsorgan unerläßlich.
Maranini: La divisione dei poteri. Vgl. auch V. Beckerath: S. 58
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Heinersdorff, U. (1930). Gesetzliche Normen über das Arbeitsverhältnis. In: Das Arbeitsverhältnis im Fascistischen Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41259-6_3
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