Zusammenfassung
Das Wesen einer rechtsstaatlichen Gemeinschaftsordnung oder „Verfassung“ liegt in dem Schutz, den sie den Machtadressaten gegen willkürliche Einwirkungen der Machtträger auf ihre Persönlichkeitssphäre gewährt, oder, anders ausgedrückt, in dem Schutz, den die Bürger gegenüber den Regierungsmaßnahmen genießen, die, vom Standpunkt der allgemein gültigen Gesetze aus gesehen, auch dann rechtswidrig sind, wenn sie unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses vorgenommen werden. Der Begriff der bürgerlichen Freiheitsrechte2 ist demnach der Kern des Rechtsstaats (rule of law). Was die heutige „Gestalt“ der britischen Verfassungsordnung als der Freiheit von Staatswillkür ausmacht, kann füglich als das Ergebnis der im Laufe der Jahrhunderte sich einstellenden Beschränkungen der Staatsmacht angesehen und in diesem Sinn beschrieben werden. Die bürgerlichen Freiheitsrechte sind daher weit weniger „abstrakte“ Postulate einer bestimmten, hier der naturrechtlichen Ideologie, wie es bei den rationalisierten Rechtserklärungen der französischen Revolution weitgehend der Fall und auch charakteristisch für die amerikanische Freiheitsmetaphysik war; vielmehr reflektieren sie die im common law und in bestimmten Gesetzen enthaltenen politischen Konzessionen, die eine bestimmte, sich mit dem „Volk“ identifizierende Klasse den jeweiligen Machtträgern aufzwang, wenn diese ihre Machtausübung über das für die Machtadressaten erträgliche Maß auszudehnen versuchten.
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Literatur
Siehe Edward McWhinney, The Canadian Constitution, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart N. F., Band 8 (1959), S. 438 ff.
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Loewenstein, K. (1967). Die Bürgerrechte I: Die Freiheit der Person. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-22433-5_9
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