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Sonstiges

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Architektur der Bauschäden
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Zusammenfassung

Erscheinungsbild

Im Zuge aufwendiger Modernisierungsmaßnahmen in einem Hotel (z. B. neue Klimaanlage) wurde u. a. festgestellt:

Sämtliche Flure wiesen eine „abgehängte“ Decke auf. In diesem Zwischenraum verliefen auf einer Kabeltrasse die Elektroleitungen. Im Laufe der letzten 20 Jahre wurde das Haus mehrmals modernisiert, d. h. es bekam neue Bäder, Fernsehanschlüsse usw.

Damit der laufende Hotelbetrieb nicht zulange „blockiert“ wurde, hatten es sich die Firmen einfach gemacht. Sie stellten lediglich Öffnungen in den Wänden (oberhalb der Deckenabhängungen) her, durch die sie die Leitungen usw. führten.

Eine Schließung erfolgte nicht, siehe Abb. 15.1-1 bis 15.1-6.

Gutachterliche Einstufung

Gemäß § 40 Abs. 1 BauO Bln 2005 dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

Gemäß § 40 Abs. 2 BauO Bln 2005 sind Leitungsanlagen in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist.

Mit den Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) vom 1. Dezember 2006 (ABI. S. 4348) ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) Stand: 17.11.2005 in Berlin bauaufsichtlich eingeführt worden.

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© 2015 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Schulz, J. (2015). Sonstiges. In: Architektur der Bauschäden. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-07424-1_15

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