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Die Verweisung auf die aktienrechtliche Abhängigkeits- und Konzernvermutung

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Zusammenfassung

Die Methodik der Gesetzgebung und der Auslegung waren die besonderen Stärken von Jürgen Rödig. Wer an Diskussionen mit ihm im kleinen oder großen Kreis teilnehmen konnte, wie der Verfasser, hat sein Engagement in diesen Fragen gespürt und viel gelernt. Den Maßstäben gerecht zu werden, die Jürgen Rödig gesetzt hat, kann indes nicht mehr als versucht werden.

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Anmerkungen

  1. Notverordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19.9.1931 (RGBl. I S. 493).

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  2. Vgl. etwa § 226 Abs. 4 HGB (Verbot des Erwerbs von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch eine abhängige Gesellschaft), §§261 a und d HGB (gesonderter Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Konzerngesellschaften) sowie § 260 a Abs. 2 HGB (Berichterstattung über die Beziehungen zu einer abhängigen Gesellschaft und einer Konzerngesellschaft im Geschäftsbericht) — je in der Fassung der Notverordnung.

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  3. Die Bestimmung lautete: „ (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. (2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende Unternehmen und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen.”

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  4. Vgl. auch § 128 Abs. 2 Nr. 8 und § 131 Abs. 1 A III 9, B V 7 und Abs. 6 Satz 2 AktG 1937, die Nachfolgebestimmungen der in FN 2 genannten Normen.

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  5. Vgl. die Kommentare zum KWG 1934.

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  6. Vgl. etwa Consbruch-Möller, KWG-Kommentar, Müchen 1965, § 19 Anm. 8, die bei der Erläuterung des Konzernbegriffs ohne weitere Diskussion auf § 15 AktG 1937 abstellen.

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  7. „An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns nehmen auch die Arbeitnehmer der Betriebe der abhängigen Unternehmen teil.” Vgl. dazu etwa Schilling, RdA 1954, 445 und Kunze, AuR 1958, 295, die zur Erläuterung des Begriffs Konzern auf § 15 AktG 1937 verweisen. § 40 EG Akt 1965 ergänzte § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 durch eine Verweisung auf § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 (nicht jedoch auf die Konzernvermutung des Satz 3) und fügte einen § 77 a ein, nach dem in die Mindestzahl der Arbeitnehmer von Familien-AG’s, GmbH’s, bergrechtlichen Gewerkschaften und VAG’s von in der Regel mehr als 500 die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen nur eingerechnet werden, wenn ein Vertragskonzern vorliegt oder das abhängige Unternehmen eingegliedert ist.

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  8. Für den Bereich der Mitbestimmung gilt das BetrVG 1952 noch fort, vgl. § 129 Abs. 1 BetrVG 1972.

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  9. BGBl. I S. 34. Vgl. § 1 c, der die Mitbestimmung auf abhängige Unternehmen ausdehnte.

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  10. Vom 7.8.1956 (BGBl. I S. 707) mit Änderung vom 15.7.1957 (BGBl. I S. 714). Der aktienrechtliche Konzernbegriff ist allerdings nur maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Unternehmenszweck des Konzerns durch Kohle und Stahl bestimmt wird oder nicht. Die Erstreckung der Montanmitbestimmung auf die Konzernobergesellschaft greift hingegen nur ein, wenn zwischen ihr und einem Montan unternehmen ein Organschaftsvertrag besteht, vgl. MitbErgG. Vorbild war also insoweit das Steuerrecht und nicht das Aktienrecht. Vgl. auch § 9 MitbErgG, der auf § 15 Abs. 1 AktG 1937 verwies, und dafür maßgebend war, mit welcher Art von Arbeitnehmervertretern die Aufsichtsratssitze in der Konzernobergesellschaft zu besetzen waren. §§3 und 4 wurden durch § 40 EG AktG 1965 neugefaßt unter Verwendung der Begriffe ‚Konzern’, ‚Konzernunternehmen’ und ‚abhängige Unternehmen’. Nach der Begründung zu § 40 EG (Kropff, Aktiengesetz, Textausgabe mit Begründung, Düsseldorf 1965, S. 575) bestimmt sich nach §§17 und 18 AktG, welche Unternehmen Konzernunternehmen oder abhängige Unternehmen sind.

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  11. Zum Publizitätsgesetz vgl. etwa Biener, Einzelne Fragen zum Publizitätsgesetz, WPg 1972, 85 f. So auch bereits für das geltende GmbH-Recht Schilling, Grundlagen eines GmbH-Konzernrechts, Festschrift für Hefermehl. München 1976, S. 384 f., und Barz in: Hachenburg, Großkommentar zum GmbH-Gesetz, 7. Aufl. Berlin 1975, § 13 Anhang II (Die GmbH im Konzernverbund) Anm. 3.

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  12. Zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des KWG vom 24.3.1976 (BGBl. I S. 725). § 19 Abs. 2 KWG lautet in seinem hier interessierenden Teil: „Im Sinne der §§ 13–18 gelten als Kreditnehmer: 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen … ”. Obwohl das KWG keine ausdrückliche Verweisung enthält und vier Jahre vor dem AktG 1965 in Kraft trat, greift die Kommentar-literatur bei der Interpretation einhellig auf die §§ 15-19 AktG zurück. Das ist auch die Ansicht der Gesetzesverfasser der KWG-Novelle von 1976, vgl. BT-Drucksache 7/3657 S. 28.

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  13. Die Bestimmung lautet: „Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen für das einzelne Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zumsammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere desselben Ausstellers nicht 5 v.H. des Werts des Sondervermögens übersteigt… Wertpapiere von Konzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers.”

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  14. Absatz 1 Satz 1 lautet: „Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§18 Abs. 1 des AktG), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens.”

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  15. Dazu ausführlich Lutter, Mitbestimmung im Konzern, Köln 1975.

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  16. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 1972 lautet: „Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des AktG) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.”

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  17. Eine Ausnahme büdet z.B. § 76 Abs. 4 BetrVG 1952 in der Fassung des § 40 EG Akt 1965 (oben FN 7).

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  18. „Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.”

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  19. „Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.”

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  20. Dazu Möhring, Vertraglicher Ausschluß von Abhängigkeit und Konzernvermutung, Festschrift für Westermann, Karlsruhe 1974, S. 427 ff.; Barz, Abhängigkeitsausschlußvertrag bei der Aktiengesellschaft, Festschrift für Bärmann, München 1974, S. 185 ff.

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  21. Oben FN 14.

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  22. Kropff, Aktiengesetz, Textausgabe mit Begründung, Düsseldorf 1965, S. 31.

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  23. Oben FN 18.

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  24. Kropff, a.a.O., S. 28, vgl. auch S. 31 f.

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  25. Kropff, a.a.O,. S. 29.

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  26. Kropff, a.a.O., S. 29.

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  27. Weitere Beispiele sind § 136 Abs. 2 (Ausschluß des Stimmrechts für Aktien, die einem abhängigen Unternehmen gehören), § 302 Abs. 2 (Verpflichtung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, falls mit einem abhängigen Unternehmen ein Betriebspachtvertrag abgeschlossen wurde) oder § 89 Abs. 2 u. 5 AktG (Notwendigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses des herrschenden Unternehmens, falls von einem abhängigen Unternehmen an gesetzliche Vertreter des herrschenden Unternehmens Kredite gewährt werden, ansonsten der Kredit sofort zurückzuzahlen ist).

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  28. Kropff, a.a.O., S. 33.

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  29. Kropff, a.a.O., S. 33.

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  30. Oben FN 19.

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  31. Vgl. §§329 ff. AktG.

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  32. Kropff, a.a.O., S. 33.

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  33. Vgl. dazu im einzelnen Würdinger in Großkomm. zum AktG, Berlin 1973, § 17 Anm. 16: Geßler in Geßler/Hefermehl pp., Kommentar zum AktG, München 1973, § 17 Anm. 92 ff., 101 ff.; Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Komm. zum AktG, § 17 Anm. 21–25; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, München 1973, S. 26f.; Möhring, a.a.O. (FN 20); Festschrift für Westermann, S. 427 ff.; Barz, a.a.O. (FN 20); Festschrift für Bärmann, S. 185 ff.; Rittner, Die Beteiligung als Grund der Abhängigkeit einer Aktiengesellschaft, DB 1976, 1469 ff.

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  34. Geßler, Probleme des neuen Konzernrechts, DB 1965, 1696; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der AG, Bd. 1 Stuttgart 1968, Vorbem. zu §§311–313 Anm. 47; Geßler, Kommentar zum AktG a.a.O., § 17 Anm. 102; Biedenkopf/Koppensteiner, Kölner Komm., a.a.O., § 17 Anm. 35; Emmerich/Sonnenschein, S. 27; Rittner, a.a.O., DB 1976, 1470. Eine Ausnahme stellt etwa der extreme Fall dar, daß politische Einflüsse der Ausübung der Beherrschungsmacht entgegenstehen, vgl. die Vorgenannten.

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  35. Vgl. etwa Biedenkopf/Koppensteiner in: Kölner Komm. a.a.O., § 18 Anm. 13; Geßler in Komm. zum AktG., a.a.O., § 18 Anm. 63; Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., S. 35. A.A. Möhring, Festschrift für Westermann, a.a.O., S. 438 f. Er unterscheidet zwischen der Widerlegung der tatsächlichen Einflußnahme durch tatsächliche Verhältnisse und der Widerlegung der Planmäßigkeit der Leitung, die auch durch Vertrag erfolgen könne.

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  36. Vgl. etwa die Kritik von Geßler in Kommentar zum AktG., a.a.O., § 18 Anm. 29—33 an Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Komm. zum AktG, a.a.O., § 18 Anm. 7–9, die vor allem auf die Koordination der Konzernunternehmen im finanziellen Bereich abstellen.

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  37. BGHZ 44, 35 ff. vom 31.5.1965 — der Beschluß erging noch zum früheren Recht. Vgl. auch Kropff in Geßler/Hefermehl pp., Kommentar zum AktG, § 169 Anm. 3.

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  38. Vgl. die in FN 33 Genannten.

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  39. Die Einzelheiten sind streitig. Barz, Festschrift für Bärmann, S. 189; Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Kommentar, § 17 Anm. 23 u. wohl auch Würdinger in Großkomm., § 17 Anm. 16 stellen allein auf die Ausschaltung der Stimmrechtsmehrheit ab. A.A. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (FN 34), Vorbem. zu § 311–313, Anm. 56; Zilias in Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1977, Düsseldorf, S. 1428 f.; Haesen, Der Abhängigkeitsbericht im faktischen Konzern, Köln 1970, S. 45; Godin-Wilhelmi, Komm. zum AktG, 4. Aufl. 1971, § 17 Anm. 2, die im Rahmen der Widerlegung alle Umstände berücksichtigt wissen wollen, womit wohl gemeint ist, daß geprüft werden muß, ob die Widerlegung durch Statut oder Vertrag nicht nur zum Schein erfolgte. Vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf (oben zu FN 26).

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  40. Vgl. dazu Rittner, a.a.O., DB 1976, 1465, der „das ungewöhnliche Maß an Unbestimmtheit” betont.

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  41. Zu dieser Erscheinung der Gesetzestechnik: Verf., Wettbewerbsbeschränkende Vertriebsverträge und unerlaubte Handlung, Stuttgart 1973, Nr. 45 der Beihefte der ZHR, S. 46 f.

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  42. Zu diesen beiden Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers vgl. Scharpf, Die politischen Kosten des Rechtsstaats, Tübingen 1970. Dazu auch Verf., Kartellverbot und Parallelverhalten, Wirtschaftsrecht 1972, 357 f.

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  43. So auch Würdinger in Großkomm. zum AktG, § 17 Anm. 17.

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  44. Vgl. etwa Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Komm., a.a.O., § 15 Anm. 7, sowie Geßler in Komm. zum AktG, a.a.O., § 15 Anm. 9 ff.

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  45. Kropff, AktG, a.a.O., S. 27.

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  46. Theorie der Rechtsgewinnung, Berlin 1967, S. 247.

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  47. Vgl. Lutter, Mitbestimmung im Konzern, a.a.O., S. 5 f.

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  48. Die Frage ist mit dem Inkrafttreten des Mitbestimmungsgesetzes wieder besonders akut geworden, insbesondere wegen des Problems, ob nach dem Mitbestimmungsgesetz die Konstruktion eines Konzerns im Konzern anerkannt werden sollte. Vgl. Bayer, Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes, ZGR 1977, 173, 182 ff.; Lutter, Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes, ZGR 1977, 193, 212, sowie die Diskussion dieser zwei Referate in ZGR 1977, 216; Semler, Konzern im Konzern, DB 1977, 805 ff. Zur Problematik der Verweisung speziell auf die Abhängigkeits- und Konzernvermutung im Mitbestimmungsgesetz Lutter, Mitbestimmung im Konzern, S. 51 ff. — allerdings ausgehend vom Regierungsentwurf 1974, der noch die paritätische Mitbestimmung einführen wollte; ders., ZGR 1977, 193, 211 f.;Duden, Zur Mitbestimmung in Konzernverhältnissen nach dem Mitbestimmungsgesetz, ZHR 141 (1977), 145 f., 150.

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  49. Sind die Gründe nicht bekannt, so ist es, da der Abschlußprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, Sache der Gesellschaft, sie offenzulegen.

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  50. Anders wohl Würdinger, Großkomm. zum AktG, § 17 Anm. 15, nach dem der Abschlußprüfer nicht zu prüfen hat, ob eine Mehrheitsbeteiligung eine Abhängigkeit bewirkt; für ihn sei nur maßgebend, ob widerlegt werde, wobei unklar bleibt, was der Abschlußprüfer zu tun hat, wenn er einen Tatbestand, der zur Widerlegung führt, feststellt.

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  51. Vgl. dazu etwa Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 4. Aufl. Köln 1960, § 14 Anm. 13, § 38 Anm. 8.

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  52. A.a.O, FN 42.

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  53. Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661.

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  54. Vgl. Titel II, Artt. 6 bis 10 der Vorlage, veröffentlicht in ZGR 1972, 76 ff. Dazu Brachvogel, ZGR 1972, 87 ff.

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  55. Geänderter Vorschlag einer Verordnung des Rates über das Statut für Europäische Aktiengesellschaften, Bulletin der EG-Beilage 4/75, Art. 225. Dazu Geßler, Das Konzernrecht der S.E., in Lutter (Hrsg.), Die Europäische Aktiengesellschaft, Köln 1976, S. 294 f.

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Liebs, R. (1978). Die Verweisung auf die aktienrechtliche Abhängigkeits- und Konzernvermutung. In: Klug, U., Ramm, T., Rittner, F., Schmiedel, B. (eds) Gesetzgebungstheorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozeßrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95317-0_24

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