Zusammenfassung
Wurde eine Pflichtprüfung nicht durchgeführt, kann die Eintragung in das Handelsregister nicht vorgenommen werden, denn im Gegensatz zur aktienrechtlichen Verschmelzung (§ 345 II S. 2 AktG) sind nunmehr der Prüfungsbericht bzw. die möglichen Verzichtserklärungen nach § 9 III und § 12 III zwingend Bestandteil der bei Anmeldung einzureichenden Unterlagen (§§ 17 I, 125). Damit soll sowohl dem Registergericht die Prüfung erleichtert werden, ob alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, als auch der Schutz der Anteilsinhaber verstärkt werden.1 Erschwert wird die Auslegung der registergerichtlichen Prüfungpflicht aber bereits dadurch, daß unklar ist, ob der Prüfungsbericht auch beim Formwechsel einzureichen ist. Während § 17 I (i. V. m. § 125) den Prüfungsbericht Ihr die Verschmelzung und Spaltung zwingend erwähnt, fehlt in dem für den Formwechsel fast wortgleich gefaßten § 199 ein entsprechender Verweis auf den Bericht über die Barabfindungsprüfung.3 Hierbei kann es sich jedoch nur um ein Redaktionsversehen handeln, da der Gesetzesbegründung zufolge,für den Formwechsel die in § 17 Abs. 1 fur die Verschmelzung vorgesehene Regelung über die Anlagen zu Eintragung in das Register“4 übernommen werden sollte. Auch läßt sich kein sachlicher Grund für eine Differenzierung erkennen. Festzuhalten bleibt, daß der Prüfungsbericht grundsätzlich einzureichen ist.
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Literatur
Vgl. RegBegr. zu § 17 UmwG, Rn. 3.
Nach § 17 I (§ 125) ist der Anmeldung der Verschmelzung (Spaltung) „der Prüfungsbericht oder die Verzichtserklärung nach § […] 9 Abs. 3 oder 12 Abs. 3 […] beizuftigen“.
Gleiches gilt für die Prüfungsberichte bei Eingliederungen und Unternehmensverträgen. Vgl. §§ 294 I S. 2, 319 IV S. 2 AktG.
Vgl. RegBegr. zu § 199 UmwG, Rn. 2.
Vgl. Dehmer: UmwG/UmwStG, § 12 Rn. 18; Grunewald, in: Geßler/Hefermehl u.a.: AktG, § 340 b Rn. 21; Kraft, in: aller (Hrsg.): Kölner Korn., § 340 b Rn. 17.
Dieser Einschränkung der Nichtigkeit entspricht es, die Stellung der Anteilsinhaber vor dem Wirksamwerden der Umwandlung durch Unterrichtungs-und Prüfungsrechte zu verstärken; vgl. RegBegr. zu § 20 UmwG, Rn. 7.
Lediglich Humbeck: Prüfung der Unternehmensverträge, S. 1898, verweist pauschal darauf, daß die Eintragung abzulehnen sei, da ein Fehler vorliege.
Vgl. Brox: Handelsrecht und Wertpapierrecht, Rn. 107, Canaris: Handelsrecht, S. 48; Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts, S. 166; Roth: Handels-und Gesellschaftsrecht, S. 28; Schmidt: Handelsrecht, § 13 III Rn. 1.
Vgl. Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts, S. 166.
Vgl. RegBegr. zu § 9 UmwG, Rn. 2.
Vgl. RegBegr. Einführung zum UmwG, Rn. 43.
In Personengesellschaften bedarf es, vorbehaltlich anderer Regelung im Gesellschaftsvertrag, der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 43, 125, 217), in Kapitalgesellschaften der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 50 I, 125 etc.) bzw. des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (§§ 65, 78, 125 etc.).
Vgl. Kapitel 3.5 Empirische Untersuchung.
Vgl. RegBegr. Einführung zum UmwG, Rn. 4.
Vgl. für die aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung BT-Drucks 9/1065, S. 16; Bitzer: Prüfung des Umtauschverhältnisses, S. 115; Schmitz: Verschmelzungsprüfung, S. 324/325.
Ergänzend sind ggf. rechtsformspezifische Vorschriften zu beachten.
Vgl. IDW (HFA): Stellungnahme 6/1988, Abschn. IV.
Vgl. analog IDW (HFA): Fachgutachten 3/1988, Kap. B. Anm. 1.
Vgl. Meyer zu Lösebeck: Verschmelzungsprüfung, S. 500.
Vgl. App: Spruchstellenverfahren. S. 267; Dörfler u.a.: Wertermittlung von Abfindungsangeboten, S. 159, 162.
Vgl. o. V.: Haake-Beck wird in eine GmbH umgewandelt, S. 19.
Vgl. o. V.: Eingliederung der WEAG kritisiert, S. 14.
Vgl. analog IDW (HFA): Fachgutachten 3/1988, Kap. C. III. Anm. 3.
Aufgrund des begrenzten Gesellschafterkreises und um die Unterlagen über diese Verschmelzung zu erhalten, hat sich der Verfasser gegenüber den Gesellschaften zur Anonymisierung der Firmennamen verpflichtet.
So wurde z.B. im Fall einer Eingliederung, die Nennung der Gesellschaft muß im Hinblick auf ein noch schwebendes Verfahren unterbleiben, im Vorstandsbericht offen dargelegt, daß Verluste bei der Bewertung unberücksichtigt blieben und positive Synergieeffekte ausschließlich den außenstehenden Anteilsinhabern zugerechnet wurden. Das so bereits geschonte Bewertungsergebnis wurde dann nochmals um einen Minderheitenzuschlag „aufgerundet“.
So wurden z.B. der Geschäftsbetrieb und die betriebsnotwendigen Aktiva der Knoeckel, Schmidt AAA Cie. Papierfabriken AG auf eine GmbH der Mehrheitsgesellschafterin Robert Cordier AG übertragen und der im Stuttgarter Freiverkehr notierte AG-Mantel einschließlich der Immobilien an die WCM Beteiligungs-und Grundbesitz AG verkauft, um diesen mit einem neuen Geschäftszweck zu versehen. Vgl. Knoeckel, Schmidt AAA Cie. Papierfabriken AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung, S. 10 961; WCM Beteiligungs-und Grundbesitz-AG: Kaufangebot an die Aktionäre der Knoeckel, Schmidt AAA Cie. Papierfabriken AG, S. 12 505–12 506.
Vgl. zur Kritik hieran Hoffinann-Becking: Gesellschafterschutz, S. 484; Hommelhoff: Gesellschafterbeschlüsse, S. 472.
Vgl. Timm: Das „Kochs-Adler“-Schiedsgutachten, S. 331–336.
Vgl. analog zur Differenzierung von Abfindung und Ausgleich nach § 305 AktG LG Frankfurt: Beschluß vom 1.10.1986–3/3 0 145/83, S. 317; LG Dortmund: Beschluß vom 31.10.1980–18 Akt E 2/79, S. 240.
Die Geltung des Gleichbehandlungsgebots im Gesellschafts-und Vereinrecht ist seit langem in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt, und zwar unabhängig von ausdrücklichen gesetzli- chen Definitionen wie § 53a AktG. Vgl. nur Lutter/Hommelhoff (Hrsg.): GmbH-Gesetz, § 14 Rn. 26 m. w. N.; Winter, in: Scholz (Hrsg.): GmbH-Gesetz, § 14 Rn. 40 m. w. N.
Vgl. analog zur Differenzierung von Abfindung und Ausgleich nach § 305 AktG LG Frankfurt: Beschluß vom 1.10.1986–3/3 0 145/83; S. 316; LG Dortmund: Beschluß vom 31.10.1980–18 Akt E 2/79, S. 240.
Vgl. Schmitz: Verschmelzungsprilfung, S. 322.
Vgl. analog IDW (HFA): Fachgutachten 3/1988, Abschn. C. I1I./1V.
Vgl. Schmitz: Verschmelzungsprüfung, S. 323.
Vgl. Schmitz: Verschmelzungsprüfung, S. 323.
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Lamla, M. (1997). Bedeutung und Bildung des Prüfungsurteils. In: Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung. ebs Forschung Schriftenreihe der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL Schloß Reichartshausen, vol 7. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-97632-1_10
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