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Part of the book series: Neue betriebswirtschaftliche Forschung ((NBF,volume 121))

  • 202 Accesses

Zusammenfassung

Über die gesamtwirtschaftliche Bedeutung von KMU1 wie ihren Anteil an der Summe aller Unternehmensinsolvenzen ist in der Einleitung Wesentliches skizziert worden2. Eine Fortsetzung der Verwendung des Begriffes KMU in dieser Arbeit aus einem weiterhin allgemeinen Verständnis heraus ist aus der wissenschaftlichen Perspektive unzulässig. Eine Präzisierung dieses Begriffes als Erhebungs- und Aussageeinheit dieser Arbeit ist notwendig. Es ist daher nach einer Defintion zu suchen, die eine Gruppe von Unternehmen (= KMU) erfaßt, von der die relevanten Daten erhoben werden können und für die allgemeine Aussagen, insbesondere im Hinblick auf das Phänomen der Unternehmenskrise und das Turnaround Management als Option zur Bewältigung derselben, abgeleitet werden können. Dazu gilt es solche Merkmale zu finden, welche nicht auf alle Unternehmen generell zutreffen, sondern eben nur auf die KMU. Die Merkmale von KMU müssen unter diesem Ziel so eindeutig sein, daß sie eine zuverlässige Unterscheidung von ihrem Gegenstück, den Großunternehmen, zulassen3.

Man muß nicht groß, sondern lebens- und wandlungsfähig, also marktkonform sein (Peter Drucker)

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Literatur

  1. Wie bereits in Kap. (1.1), S. 1, dargelegt, wird aufgrund der notwendigen terminologischen Vereinheitlichung der Begriff KMU konsequent verwendet. Synonyma wie die Begriffe “Mittelstand” oder “Gewerbe” sind im deutschsprachigen Raum zwar weit verbreitet, erweisen sich aber aufgrund ihrer vielschichtigen Bedeutung als weniger scharf als der in dieser Arbeit verwendete Begriff. So ist die synonyme Verwendung für den Begriff “Mittelstand” lediglich mit der Einschränkung auf die ökonomische Dimension zulässig. Die mit diesem Begriff ebenfalls assoziierte soziologische Dimension geht nämlich über die ökonomische hinaus und erstreckt sich neben Unternehmen auch auf natürliche Personen. Ahnlich verhält es sich mit dem Gewerbebegriff. Neben der synonymen Verwendung kann der Begriff des Gewerbes beispielsweise auch lediglich nur den Tätigkeitsbereich eines Unternehmens umschreiben, so das Handwerk, persönliche Dienste und den Facheinzelhandel (Mugler, 1986, S. 82). Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich, der Industrie oder dem Handel würden somit unberücksichtigt bleiben. Vgl. Pleitner, 1981, S. 17ff.; Mugler, 1986, S. 70; Hinderer, 1984, S. 5ff; Hamer, 1987, S. 11ff.

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  2. Kap. (1.2.1), S. 54ff.

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  3. Hamer, 1987, S. 49.

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  4. Spary, 1980, S. 233. Ahnlich auch Naujoks, 1975, S. 13. Nimmt man gesetzliche Vorschriften, so sind Einteilungen von Unternehmen nach Größenklassen, nicht einheitlich, sondern jeweils zweckorientiert. So gilt für die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise § 267 HGB lediglich für Kapitalgesellschaften.

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  5. Gantzel, 1962, S. 123.

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  6. Zeitel, 1980, Sp. 1222. Einen Überblick über wesentliche Einteilungsversuche der KMU nach Beschäftigtenzahlen liefen Pleitner, 1981, S. 24f. Schon die wenigen berücksichtigten Einteilungsversuche illustrieren eindrücklich die Konfusion in diesem Bereich.

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  7. Bickel, 1981, S. 181.

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  8. Vgl. Hamer, 1987, S. 84ff.

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  9. So setzen z.B. in der Schweiz das Bundesamt für Konjunkturforschung die Obergrenze für KMU bei 500, der Arbeitgeberverband bei 300 und das statistischen Jahrbuch bei 100 Mitarbeitern an. Hinderer, 1984, S. 17f.

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  10. Dieser Fall ist allerdings noch nicht Realität. Eine Definition der KMU durch die EG ist zwar mit der 4. EG-Richtlinie existent, doch erstreckt sie sich wie §267 HGB nur auf Kapitalgesellschaften und muß zudem erst mit dem Geschäftsjahr 1995 bzw. 1995/96 angewendet werden. Das Gros der KMU wird also auch mit dieser Bestimmung nicht erfaßt. Auch bleibt die Frage offen, inwiefern sich diese Definition allgemein behaupten kann. Chmielewicz, 1991, 399f.

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  11. Ausführliche Darstellungen der qualitative Kriterien sind beispielsweise zu finden bei: Marbach, 1942, S. 137; Gantzel, 1962, S. 136ff., insbesondere S. 279ff.; Hruschka, 1976, S. 4f.; Gutersohn, 1977, S. 215; Löwe, 1979, S. 23; Hinderer, 1984, S. 8ff.; Pleitner, 1986, S. 7; Hamer, 1987, S. 51ff.; Bickel, 1988, S. 51ff; Pfohl, Kellerwessel, 1990, S. 5f. Auf Darstellung und Diskussion der verschiedenen Ansätze wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit verzichtet. Für die Diskussion der Ansätze beispielhaft: Haake, 1987, S. 11ff.; Mugler, 1986, S. 41ff.

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  12. Hamer, 1987, S. 51.

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  13. Unter besonderer Berücksichtigung der Arbeiten von Bickel, 1988, S. 51ff; Hinderer, 1984, S. 9ff.; Hruschka, 1976. S. 4; Koning, 1990, S. 2; Pleitner, 1986, S. 7; Wittlage, 1987, S. 563f. und S. 582.

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  14. In der Schweiz trifft man zwar bei KMU überwiegend auf die für den Kapitalmarkt relevante Rechtsform der Aktiengesellschaft, die Unternehmensgröße der KMU schließt aber den Zugang zum Kapitalmarkt aus. In der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich dominieren dagegen die Personengesellschaften sowie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dennoch gibt es zumindest auf theoretischer Ebene bereits Überlegungen zu einer möglichen Erschließung des Kapitalmarktes für KMU (Erste Arbeiten dazu z.B.: Vermeer, 1990, sowie Grede, 1991. Vianen, 1989, sieht die praktische Realisierbarkeit bereits mit der Vollendung des EG-Binnenmarktes kommen), so daß dieses Kriterium in Zukunft obsolet werden könnte.

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  15. Hamer, 1987, S. 74.

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  16. Mugler, 1986, S. 40.

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  17. Einen methodisch zweifelhaften Ausweg aus der Messproblematik mehrdimensionaler Definitionen bietet die weite quantitative Definition der EG-Kommission: Diese verwendet zwar dreidimensional die Indikatoren Mitarbeiteranzahl, Umsatz und Kapitalausstattung, klassifiziert aber Unternehmen bereits dann als KMU, wenn die Ausprägungen von bereits zwei der drei Indikatoren die jeweiligen festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

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  18. Ausführlich bei Pfohl, 1990, S. 5ff.; Haake, 1987, S. 4; Naujoks 1975, S. 32.

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  19. Pleitner, 1981, S. 22.

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  20. Hruschka, 1976, S. 4; Pleitner, 1981, S. 23; Mugler, 1986, S. 59.

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  21. Vgl. hierzu im einzelnen die international unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen zur Publizitätsvorschrift von Jahresabschlüssen.

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  22. Mugler, 1986, S. 59ff.

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  23. Dies soll auch als Begründung dienen, warum auf die oft zitierten Definitionen von Thürbach, Menzenwerth, 1975, S. 7, differenziert nach Branchen (Industrie, Handwerk, Großhandel, Einzelhandel, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Dienstleistung) mit Umsatz und Mitarbeiterzahl als Indikatoren verzichten werden soll. Die der Darstellung zugrunde liegende Datenbasis stammt aus den Anfängen der 70er Jahre. Hier müssen innerhalb der letzten 20 Jahre Verschiebungen stattgefunden haben, die eine kommentarlose Wiedergabe unakzeptabel erscheinen lassen.

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  24. Für die Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich für Frankreich hat sich generell die Grenze von 500 Mitarbeitern durchgesetzt (Hamer, 1986, S. 86; Creditreform, 1990a, S. 2). In der Schweiz und in Österreich sind in der Praxis zwar unterschiedliche Obergrenzen verbreitet, doch finden sich wesentliche Institutionen, die an der Zahl von 500 Mitarbeitern als Grenzwert für KMU festhalten. In der Schweiz ist dies beispielsweise das Bundesamt für Konjunkturfragen (Hinderer, 1984, S. 17). Für Österreich gilt ähnliches: Hier wird beispielsweise bei Berichten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über alle KMU als Obergrenze eine Anzahl von 499 Mitarbeitern angenommen (Mugler, 1986, S. 61). - Analoges läßt sich hinsichtlich der Abgrenzungsmöglichkeiten innerhalb der KMU zwischen kleinen und mittleren Untemehmen ausführen.

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  25. Kap. (2.1), S. 15ff.

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  26. Vgl. Argenti, 1976, S. 153ff.

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  27. Insbesondere die Arbeiten aus dem angloamerikanischen Sprachraum, die sich mit dem Thema der Unternehmensgründung und den sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen auseinandersetzen, haben eine Vielfalt von aussagekräftigen Ergebnissen geliefert.

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  28. Daß die Untergrenze von 20 Mitarbeitern unter Berücksichtigung von Branchenbesonderheiten methodisch anfechtbar ist, muß einkalkuliert werden, da die Anforderungen an die Unternehmensstruktur in einzelnen Branchen auch mit geringeren Mitarbeiterzahlen zu erreichen sind, denkt man z.B. an den Handel mit seiner begrenzten Anzahl an benötigten Funktionalbereichen. Die Zahl von 20 Mitarbeitern als Obergrenze für die für diese Arbeit auszugrenzenden Kleinstuntemehmen kommt daher eher i.S. einer allgemein anerkannten Größe zur Anwendung. Es ist folglich bei KMU mit weniger als 20 Mitarbeitern individuell zu überprüfen, inwiefern die Aussagen dieser Arbeit auch für diese Unternehmen von Gültigkeit sind.

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Clasen, J.P. (1992). Definition von KMU als Erhebungs- und Aussageinheit. In: Turnaround Management für mittelständische Unternehmen. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 121. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94441-2_2

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  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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