Zusammenfassung
(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet. Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde.
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Voß, B., Medert, H. (2023). VersStG Erstattung, Nachentrichtung der Steuer. In: Versicherungsteuergesetz. VVW, Karlsruhe. https://doi.org/10.33283/978-3-86298-645-3_12
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DOI: https://doi.org/10.33283/978-3-86298-645-3_12
Publisher Name: VVW, Karlsruhe
Online ISBN: 978-3-86298-645-3
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