Zusammenfassung
Bei der Bemessung dauernder, durch ein Unfallereignis verursachter Funktionsstörungen des Sehorgans ist zunächst zu beachten, dass die AUB 61 in der Gliedertaxe andere Prozentsätze vorsehen als alle späteren Versicherungsbedingungen. Während der Verlust und die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Auges in den AUB 61 mit 30 % bewertet werden, sind für Verlust und Funktionsunfähigkeit des Auges seit den AUB 88 50 % festgelegt. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Unfallfolgen im Bereich der Augen ist deshalb ausschlaggebend, welche Versicherungsbedingungen vertraglich vereinbart sind. Den nachfolgenden Ausführungen werden nur die AUB 88 ff. zu Grunde gelegt.
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Ludolph, E., Reis, S. (2022). Bemessungsempfehlungen für Unfallfolgen an den Sinnesorganen. In: Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung. VVW, Karlsruhe. https://doi.org/10.33283/978-3-86298-612-5_19
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DOI: https://doi.org/10.33283/978-3-86298-612-5_19
Publisher Name: VVW, Karlsruhe
Online ISBN: 978-3-86298-612-5
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