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Die Bestimmungen des Montan-Vertrags

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Die Gemeinden und der Gemeinsame Markt
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Zusammenfassung

Bei den Bestrebungen, innerhalb der Gemeinschaft eine rationelle Erzeugung von Kohle und Stahl zu erzielen, ist die Hohe Behörde bereits seit langer Zeit bemüht, die hierzu erforderlichen strukturellen Änderungen herbeizuführen. Das bedeutet u.a., dass Unternehmen, die an sich nicht rentabel sind, geschlossen werden oder unter gewissen Umständen zu marginalen Betrieben entweder des gleichen Sektors oder eines anderen Sektors umgestaltet werden müssen. Diese industrielle Anpassung zieht jedoch auch Änderungen in den Beschäftigungsmöglichkeiten für die in diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmer nach sich. Eine der wesentlichen, in Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags enthaltenen Zielsetzungen der E.G.K.S. besagt dass die Gemeinschaft dafür zu sorgen hat, dass dabei die Beschäftigungsmöglichkeit nicht unterbrochen wird. Diese Bestimmung wird in Artikel 56 hinsichtlich der von der Hohen Behörde zu gewährenden Anpassungshilfe, sowie in Paragraph 23 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen (AÜB) näher ausgeführt. Die Bestimmungen des Paragraphen 23 waren jedoch nur während der Übergangszeit, die am 10. Februar 1958 beendet war, gültig.

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Referenzen

  1. Ollenhauer, „Labour Problems and Redevelopment in the E.C.S.C.“, Int. and Comp. Law Quarterly 1962, S. 85 ff.

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  2. Es wurde damals der Vorschlag gemacht, im Falle einer Revision des Vertrags die Anwendung dieser Bestimmung dadurch beugsamer zu gestalten, dass „eine Verminderung... in aussergewöhnlichem Umfang“ (des Bedarfs an Arbeitskraften) durch „umfangreiche Verminderung“ ersetzt werden solle, und nicht mehr von Schwierigkeiten „in einem oder mehreren Gebieten“ zu sprechen, und dadurch, dass man der Hohen Behörde die Möglichkeit geben solle, auf eigene Initiative zu handeln, ohne vorhergehenden Antrag der beteiligten Regierungen. Vgl. Romus, „Expansion économique régionale et communauté européenne“, 1959, SS. 308–309.

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  3. Vgl auch S. 14 ff.

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  4. Eine erläuterung der Gründe, weshalb die Hohe Behörde die Ergänzung des Artikels 56 als wünschenswert erachtete, findet man im Achten Gesamtbericht, No. 144448.

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  5. Der Gerichtshof hat diesen Vorschlag in seiner Stellungnahme vom 4. März 1960 als mit den Bestimmungen von Artikel 95 Absätze 3 und 4 im Einklang befindlich anerkannt (Jur. VI (1), S. 107 ff.), und das Europäische Parlament hat ihn in seiner Sitzung vom 29. März 1960 angenommen. Der neue Text wurde im Amtsblatt 1960, S. 781 veröffentlicht.

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  6. Eine Abweichung besteht jedoch danin, dass die grundlegenden Änderungen nicht mehr unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückgeführt werden müssen. Diese Bedingung ergab sich aus dem Charakter des Par. 23 als Übergangsbestimmung.

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  7. Zehnter Gesamtbericht der E.G.K.S., S. 509.

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  8. Vgl Bericht von G. di Nardi in: Mittel und Wege der industriellen Umstellung, S. 59–60 und P.E.P. Regional Development in the EE.C., S. 64.

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  9. Für eine Zusammenfassung der Ergebnisse und des Laufs der Konferenz vgl. Neunter Gesamtbericht E.G.K.S., SS. 380–338.

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  10. Zehnter Gesamtbericht E.G.K.S., S. 515. Im Bericht von M. Bije, Mittel und Wege der industriellen Umstellung, S. 142, wird die wesentliche Aufgabe der Gemeinschaften auf diesem Gebiet als „Information, Anpassung und Zusammenarbeit“ beschrieben.

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  11. Regional- und wirtschaftspolitische Studienreihe — die industrielle Umstellung in Europa: I — Die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Umstellung und der regionalen Entwicklung: IIMittel und Wege der industriellen Umstellung.

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  12. Mittel und Wege der industriellen Umstellung, S. 83.

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  13. Vgl. die Stellungnahmen, die im Jahre 1955 von Prof. Paul Reuter und Prof. H. Mosler dem Sozialausschuss der Versammlung vorgelegt wurden. Nach der Ansicht Prof. Reuters kann die Hohe Behörde von ihr erhobene Abgaben für den Bau von Arbeiterwohnungen zur Verfügung stellen; nach Prof. Mosler war dies jedoch nicht möglich.

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  14. Gemäss Artikel 54 kann die Hohe Behörde unter bestimmten Umständen den Unternehmen Kredite bewilligen oder für die anderen von ihnen aufgenommenen Anleihen die Gewährleistung übernehmen und sich an bestimmten Finanzierungsvorhaben mitbeteiligen.

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Brinkhorst, L.J. (1965). Die Bestimmungen des Montan-Vertrags. In: Die Gemeinden und der Gemeinsame Markt. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-6548-0_3

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