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Zusammenfassung

Die Privatautonomie ist durch zwingende Kollisionsnormen direkt und durch den internationalen ordre public, durch das Institut der Gesetzesumgehung, durch Devisenvorschriften, durch bilaterale und multilaterale Handels- und Zahlungsabkommen im internationalen Verkehr, sowie durch Vorschriften über inländische Staatsbürgerrechte in internationalen Verträgen indirekt begrenzt.

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Referenzen

  1. Zum Beispiel Art. 19 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Ägypten, Art. 25 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Griechenland, Art. 25 des Italienischen CC. Nach Art. 2 Abs. 2 des Haager Statuts können die Parteien ein Kaufvertragsstatut vereinbaren.

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  2. Nach Eisemann hat die Pariser Arbitrage keine Verweigerungen der Exequatur von Schiedssprüchen verzeichnet, in denen Recht angewendet wurde, das keine Beziehung mit dem Vertrag hatte, und wobei die Vollstreckung des Schiedsspruches in Ländern durchgeführt wurde, die nur einen begrenzten Parteiwillen anerkennen.

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  3. Art. 7 des Polnischen Gesetzes für internationales Privatrecht lautet: „Die Parteien können als maßgebendes Gesetz für ihre Verpflichtungen das Recht ihres Landes, oder das Gesetz ihres Domizils, oder das Gesetz des Ortes, wo das Rechtsgeschäft zur Entstehung oder zum Abschluß gekommen ist, oder das Gesetz des Ortes, wo das Rechtsgeschäft erfüllt werden soll, oder das Gesetz des Ortes, wo der Vertragsgegenstand belegen ist, vereinbaren.”

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  4. Die Parteiautonomie ist in Jugoslawien durch die Allgemeinen Usanzen für den Warenverkehr und durch das Gesetz für die Nutzung von Seeschiffen anerkannt.

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  5. Dieser Artikel lautet: „Was ein Serbe mit einem Serben vereinbaren wird. soll nach diesem Gesetze gerichtet werden; was ein Serbe mit einem Serben im Auslande vereinbart hat, wird ebenfalls nach diesem Gesetze gerichtet werden, wenn die Parteien nicht beweisen können, daß sie fremdes Recht anwenden wollten, oder wenn sie die Hilfe eines ausländischen Gerichtes nicht wegen gesetzlicher Folgen im Auslande, die sich auf sie erstrecken, verlangen. Wenn ein Serbe mit einem Ausländer ein Geschäft macht, wird nach diesem Gesetze gerichtet, soweit der Ausländer nicht beweist, daß die Parteien fremdes Recht vereinbart haben. Wenn ein Serbe im Auslande mit einem Ausländer ein Geschäft macht, so wird nach dem Gesetze des fremden Landes gerichtet, wenn die Parteien nicht beweisen, daß sie im fremden Lande das serbische Recht anwenden wollten. Wenn ein Ausländer mit einem Ausländer in Serbien etwas unternimmt, wird nach diesem Gesetze gerichtet, wenn sich aus diesem Gesetze Rechtsfolgen auf das abgeschlossene Geschäft ergeben und keine besondere Vereinbarung über die Anwendung fremden Rechtes vorliegt”.

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  6. Der Art. 792 des genanten Gesetzes lautet: „Rechte und Pflichten, die aus dem Vertrage entstehen, sind den Gesetzen unterstellt, die die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, oder deren Vereinbarung sich aus der Natur des Geschäftes oder auf andere Weise ergibt, oder die die Parteien vereinbart haben würden, wenn sie sich bei Vertragsschluß über eine solche Vereinbarung Gedanken gemacht hätten. Dieser Ort kann der Ort des Vertragsschlusses, der Erfüllung, des Gerichtsstandes, oder schließlich der Ort sein, der sonst den Umständen nach als Ort des Geschäftssitzes des Vertrages angenommen werden kann.” Diese allgemeine Regel gilt jedoch nur für die schuldrechtliche Seite des Vertrages, (Art. 871); alle Sachenrechte sind dem Recht des Ortes unterstellt, in dem sie belegen sind (Art. 790, 791).

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  7. In der Lehre werden an diese Fragen auch Fragen über den Unterschied zwischen der öffentlichen Ordnung und dem ordre public angeknüpft.

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  8. Kommentar von Dalloz, Ausgabe des code civile.

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  9. Zum Beispiel bei Einfuhrverboten, Verletzungen von Devisen- und Zollvorschriften usw.

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  10. Siehe bei Widmer, Entscheidungen der Schweizer Gerichte, op. cit., S. 97.

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  11. Neumann, Vertragsgültigkeit und Parteiwille in Lehre und Rechtssprechung im internationalen Schuldrecht, S. in. Neuner, Revue critique, 4/57 und 1/58, S. 560–578, wo ein charakteristischer Fall über die Wirkung imperativer Vorschriften auf den Parteiwillen und über die Auffassung des ordre public auf diesem Gebiet gegeben wird. Diesen Fall wollen wir auch hier wiedergeben: der holländische Kaufmann Solbandera gab der englischen Seefrachtgesellschaft Blue Star Line ein Kontingent Südfrüchte (Mandarinen) zur Verfrachtung aus Brasilien nach Holland. Während des Transportes durch ein Schiff der Blue Star Line entstanden an der Fracht bedeutende Schäden. Solbandera verlangte Schadensersatz mit der Begründung, die Kühleinrichtungen auf dem Schiff seien für das Frachtgut nicht genügend gewesen, und die Ausladung durch die Bedienungsmannschaft sei nicht vorschriftsmäßig erfolgt. Die Blue Star Line berief sich auf das Konnossement, nach dem eine Haftung für den entstandenen Schaden ausgeschlossen sei. Das erstinstanzliche Gericht in Rotterdam wies die Klage unter Hinweis auf die im Konnossement niedergelegte Vereinbarung ab. In der Berufung nahm Solbandera Bezug auf Art. 470 des holländischen Handelsgesetzbuches, wonach Klauseln in Frachtverträgen über den Haftungsausschluß des Frachtführers bei schuldhafter Beschädigung der Ware nichtig sind. Außerdem berief er sich auf Art. 517 des gleichen Gesetzes, in dem es heißt, daß die Vorschriften des Handelsgesetzbuches auch auf Überseetransporte aus holländischen und in holländische Häfen angewendet werden, nicht aber auch wenn diese Haftpflicht nach dem Recht des Landes, aus dem die Fracht kommt, und des Landes, in das die Fracht geht, ausgeschlossen werden kann. Solbandera vertrat die Auffassung, daß im gegebenen Fall der Haftungsausschluß nicht zulässig sei, da sowohl nach holländischem als auch nach brasilianischem Recht die genannte Klausel nichtig sei. Er war der Meinung, die Parteien könnten diese zwingenden Vorschriften nicht durch Verweisung auf englisches Recht derogieren. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes und betonte, die Parteien könnten fremdes Recht vereinbaren, wenn kein Grundprinzip des holländischen Rechtes verletzt sei. In den Art. 470 und 517 des holländischen Handelsgesetzbuches sei ein solches Prinzip nicht enthalten. Im Revisionsverfahren entschied der Kassationshof unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, daß der Ausschluß des Art. 470 aus folgenden Gründen nichtig sei: der Umstand eines Bestehens einer zwingenden holländischen Vorschrift an und für sich sei nicht ausreichend für die Ausschaltung der Parteiautonomie. Wenn aber das Land, mit dem der Vertrag eine Beziehung habe, die gleichen zwingenden Vorschriften wie Holland habe, dann würden diese Vorschriften angewandt. Insoweit sei der Parteiwille ausgeschaltet. Deshalb sei im vorliegenden Falle Art. 470 anzuwenden (argumentum a contrario) mit Bezug auf Art. 517. Der Kassationshof in Den Haag wich in seinen Urteilen vom 19.6.1924 und 2.4.1942 von dem oben angeführten Urteil ab.

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  12. Neumeyer, „Autonomie de la volonté et dispositions imperatives en droit international privé,” Revue critique de droit international privé 4/57 S. 599–604.

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  13. Siehe darüber bei Neumeyer, op. cit., S. 599–604.

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  14. Siehe darüber bei Krulj, „Zabranjeni poslovi u nasem pravu”, Arhiv za pravne i drustvene nauke 3/56.

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  15. Einzelne Autoren haben folgende Gesetze aufgezählt, deren ordre public zu beachten ist: die lex loci contractus, die lex fori, die lex causae und die lex loci contractus des Bereiches der Vertragswirkung der lex fori (Nussbaum, Internationales Privatrecht, S. 246).

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  16. Neumann in der Revue critique 1/58, S. 73.

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  17. Widmer, op. cit., S. 95; Schnitzer, IPR, S. 107.

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  18. Melchior, Die Grundlagen des deutschen internationalen Privatrechts, S. 505, 507.

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  19. Jezdic, Medjunarodno privatno pravo II, Beograd, 1960, S. 102.

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  20. Jezdic, op. cit., S. 102.

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  21. Vgl., Jugoslawisches Devisengesetz Art. 6.

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  22. Diese Auffassung galt in der Praxis der deutschen Gerichte schon zu Anfang des 20. Jahrhunderts (Eisner, Medjunarodno privatno pravo I, S. 260).

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  23. S. Stojkovic, Obligacioni odnosi sa elementom inostranosti, S. 30–31; Eisner, op. cit., S. 260.

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  24. Standpunkt des schweizerischen Bundesgerichtes und des deutschen Reichsgerichtes vor dem 1. Weltkrieg.

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  25. Französische Gerichtspraxis. In der Lehre werden devisenrechtliche Verbote teilweise nach der lex contractus, teilweise nach der lex loci executionis behandelt (Eisner, op. cit., S. 260).

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  26. Stojkovic, op. cit., S. 29.

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  27. Sukjasovic, Dvostrani trgovacki sporazumi u Jugoslaviji, S. 65.

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  28. Z. Antonijovic, Privredno pravo, bankarski poslovi i hartije od vrednosti, S. 70.

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  29. Siehe jugoslawisches Gesetz für den Warenverkehr und Kundendienst mit dem Auslande, Art. 6, 137.

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Pak, M. (1967). Umfang der Privatautonomie. In: Die Parteiautonomie in Internationalen Kaufverträgen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-6242-7_5

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