Zusammenfassung
Die Parteiautonomie hat als Rechtsinstrument eine universale Anerkennung gefunden; dennoch ist sie aber in den Rechtssystemen und in der Spruchpraxis der Gerichte und Schiedsgerichte verschiedener Länder nicht einheitlich zum Ausdruck gekommen. In einigen Ländern wird die ausdrückliche und stillschweigende, in anderen Ländern darüber hinaus die hypothetische Willensübereinstimmung anerkannt.
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Der hypothetische Parteiwille findet in Art. 25 des Griechischen Zivilgesetzbuches seinen Niederschlag, wonach im Falle des Nichtbestehens einer Verweisung das günstigste Recht anzuwenden ist. Das Montenegrinische Allgemeine Gütergesetz kennt außer dem ausdrücklichen und stillschweigenden auch den hypothetischen Parteiwillen, ja sogar auch die Anknüpfung nach der engsten Beziehung des Vertrages. Art. 792 dieses Gesetzes lautet: Rechte und Pflichten, die aus einem Vertrage entstehen, sind den Gesetzen des Ortes unterstellt, den die Parteien bestimmt haben, oder demjenigen Gesetze, das sie natürlicherweise oder aufgrund anderer Umstände bei Vertragsabschluß gewollt haben.
Als Grund zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens nehmen die angelsächsichen Richter den common sense an.
Raape sagte vom hypothetischen Parteiwillen: Der tatsächliche Parteiwille ist gegeben, der hypothetische ist auf gezwungen; der faktische ist eine Tatsache, der hypothetische eine Behauptung; der faktische ein Weg, der hypothetische ein Ziel, der faktische ein Grund, der hypothetische eine Lösung. Den faktischen leitet die Psychologie der Parteien, den hypothetischen die gerichtliche Ermessung der Interessen, es kann vom Anknüpfungspunkt der Interessen gesprochen werden; vgl. Raape, Internationales Privatrecht, S. 474.
Die deutsche Praxis wird dem Erfüllungsort, die französische und schweizerische dem Vertragsabschlußort den Vorzug geben.
Vgl. Olive, op. cit., S. 114.
Ein Gegner des stillschweigenden Parteiwillens ist Blagojevic; er argumentiert wirtschaftlich: Der Richter werde sich auf den stillschweigenden Parteiwillen zur Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners berufen.
In allgemeinen Umrissen dargestellt könnte das gesetzliche Kriterium ein System beinhalten, in dem ihrer Wichtigkeit nach für das anzuwendende Recht eines bestimmten Landes folgende Bestimmungen umfaßt wären (immer unter der Voraussetzung, daß die Parteien nichts anderes bestimmt haben): Haben die Parteien die gleiche Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz im gleichen Staat, so wird angenommen, daß sie das Recht des Landes vereinbart haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben.
In allgemeinen Umrissen dargestellt könnte das gesetzliche Kriterium ein System beinhalten, in dem ihrer Wichtigkeit nach für das anzuwendende Recht eines bestimmten Landes folgende Bestimmungen umfaßt wären (immer unter der Voraussetzung, daß die Parteien nichts anderes bestimmt haben): Wenn das Recht des Vertragsabschlußortes, des Erfüllungsortes, der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes einer Vertragspartei auf das Recht eines bestimmten Landes verweisen, so wird angenommen, daß das Recht dieses Landes anzuwenden ist.
In allgemeinen Umrissen dargestellt könnte das gesetzliche Kriterium ein System beinhalten, in dem ihrer Wichtigkeit nach für das anzuwendende Recht eines bestimmten Landes folgende Bestimmungen umfaßt wären (immer unter der Voraussetzung, daß die Parteien nichts anderes bestimmt haben): Haben die Vertragsparteien die Gerichtsbarkeit oder die Schiedsgerichtsbarkeit eines bestimmten Landes vereinbart, so wird angenommen, daß sie ihren Vertrag auch dem materiellen Recht dieses Landes unterstellen wollen.
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Pak, M. (1967). Formen der Privatautonomie. In: Die Parteiautonomie in Internationalen Kaufverträgen. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-017-6242-7_3
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