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Zusammenfassung

Inhaltlich erschien „Staatsrecht“ oft als Verkehrung von „Rechtsstaat“. Funktionell gesehen ist es jedoch anders: Das Staatsrecht hat die Aufgabe den Rechtsstaat zu schaffen und polizeilich zu sichern. Ohne Staatsrecht kein Rechtsstaat.*

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Literatur

  1. Die vorliegende Arbeit beantwortet und ergänzt meinen Beitrag „Rechtsstaat und Staatsrecht“ in der Festschrift für Gerhard Leibholz zum 65. Geburtstag, Bracher/Daw-son/Geiger/Smend, Hrsg., Die moderne Demokratie und ihr Recht, Bd. II (1966), S. 17 ff. Das jetzt gesagte wurde vor fünf Jahren noch von mir vorausgesetzt. Heute ist es wohl der Betonung wert.

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  2. Vgl. Wilhelm Röpke, Mass und Mitte, 1950. Zu der im folgenden behandelten permissiveness, vgl. seine: Torheiten der Zeit, 1966, S. 9 ff.

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  3. Vgl. Friedrich A. Hayek, The Road to Serfdom, 1944;

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  4. Harry W. Jones, „The Rule of Law and the Welfare State,“ Columbia Law Review LVIII, 1958, S. 143 ff. ; mein In Defense of Property, 1963, S. 99 ff., 153 ff.

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  5. Hans Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 1 ff.

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  6. Wie immer man George C. Wallace gegenüber eingestellt sein mag, so hat er doch das Verdienst, den Schwund von law and order klar herausgestellt und auf die damit verbundenen Gefahren für die Existenz der Vereinigten Staaten hingewiesen zu haben. Auch der Präsidentschaftskandidat Nixon wies daraufhin auf den Verfall von Recht und Ordnung hin, wodurch er vielleicht die Wahl gewann.

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  7. John Locke, Two Treatises of Government, 2. Laslett ed. 1967, S. 69, 97 ff., 287 ff.

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  8. Address Before the Young Men’s Lyceum of Springfield, Illinois, vom 27. Januar 1838, in The Collected Works of Abraham Lincoln, Basler ed., 1953, Vol. I, S. 108 ff.

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  9. Vgl. Wilhelm Röpkes Brief vom 18. August 1952 an Pierre F. Goodrich: „Lord Acton certainly did not mean to deny that, if there is something worse than despotism, it is anarchy, i.e. the absence of power“.

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  10. Dies wird von Hamilton und Madison klar ausgedrückt im Federalist, insbes. Essays 62 und 70, auch 13, 21, 26, 37, 49, 51. Vgl. mein: The Federalist, 1960, S. 109, 115, 120 f., 131,150 f., 163,228 f., 248.

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  11. Vgl. mein: Youth, University and Democracy, 1970., S. 57 ff.

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  12. Zum Problem der „Wertfreiheit“ vgl. insbes. sein Man and his Government, 1963. Schon am Anfang seiner Veröffentlichungen finden sich neben Arbeiten über konstitutionelle Institutionen, wie „The Issue of Judicial Review in Germany“, Political Science Quarterly XLIII, 1928, S. 188 ff. und Politica Methodica Digesta of Johannes Althusius, 1932, Studien, welche die staatsrechtliche Sanktion rechtsstaatlicher Einrichtungen betonen. Dem Beitrag über „The German and the Prussian Civil Service“, in L. D. White, Hrsg., The Civil Service in the Modern State, 1930, folgt eine Verteidigung von Art. 48 der Weimarer Verfassung: „The very nature of this form of government, based as it is upon a separation of powers and legislation after extensive discussion and negotiation with all interested groups, is peculiarly in need of extraordinary arrangements whenever an imminent danger requires immediate action. The real reason for such arrangements as are made by Article 48 is the preservation of the constitutional fabric as a whole by temporarily dispensing with certain parts of it.“Während die „crisis through which Germany has been passing does not at all imply the establishment of a dictatorship“ betont Friedrich, im Hinblick auf die von Seiten der Nationalsozialisten und Kommunisten drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: „Truly benevolent despotism of this sort forestalls internal chaos and a complete breakdown of the government, particularly when it is placed in the hands of a man who has grown old in unswerving loyalty and service to his country“. „Dictatorship in Germany?“, Foreign Affairs IX, 1930, S. 128, 131, 132. „The Development of the Executive Power in Germany“, American Political Science Review XXVII, April, 1933, betont dass „even in time of peace a national emergency will call forth executive leadership in more or less dictatorial forms... dictatorship is the natural concomitant of democracy in times of stress and strain,“ und schliesst mit den Worten: „In any case, Germany will remain a constitutional, democratic state with strong socializing tendencies whose backbone will continue to be its professional civil service“ (S. 190, 203). Obwohl diese Hoffnung sich nicht erfüllte, Hess sich Friedrich von der Ansicht, der Rechtsstaat setze die Sanktion durch das Staatsrecht voraus, nicht abbringen. Sein Constitutional Government and Democracy (ursprünglich unter dem Titel Constitutional Government and Politics veröffentlicht), das die Freiheit des Individuums im Rechtsstaat zum Gegenstand hat, setzt in allen Auflagen (1937, 1941, 1946, 1950, 1968) nicht nur allgemein Gesetzesgehorsam voraus, sondern rechtfertigt auch Notstandsmassnahmen. Friedrich ist so ein geistiger Nachfahre des Staatsrechtlers Robert von Mohl, der von vielen als der Vater des Rechtsstaatsbegriffs angesehen wird und zu dessen Methode sich Friedrich ausdrücklich bekannt hat in seinem Der Verfassungsstaat der Neuzeit (1953) S. vii, dem er den Spruch Hölderlins voranstellt: Wie auf schlanken Säulen ruh’ auf richt’gen Ordnungen das neue Leben, Und euern Bund befest’ge das Gesetz. Auch wirkte er im Sinne eines grossen amerikanischen Gelehrten und Freund des Konstitutionalismus, der in diesem Jahre hundert Jahre alt geworden wäre und Carl Joachim Friedrichs Vorgänger als Eaton Professor of the Science of Government war, Charles H. Mcllwain. Auch in dessen Werk, The Political Works of James I, 1918, The American Revolution: A Constitutional Interpretation, 1923, Christopher Goodman, How superior powers oght to be obeyed of their subiects and wherin they may lawfully by Gods worde be disobeyed and resisted, 1931, The Growth of Political Thought in the West from the Greeks to the End of the Middle Ages, 1932, The High Court of Parliament and its Supremacy, 1934, Constitutionalism, Ancient and Modern, 1940, zeigt sich die Friedrich eigene Paarung von Rechtsstaatler und Staatsrechtler, die den politischen Wissenschaftler in einem Department of Government und in einer juristischen Fakultät zu Hause sein Hess.

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  13. Vgl. Heinrich Brüning, Memoiren 1918–1934,1970.

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  14. Walter Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1931, S. 96 f.

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  15. Carl Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S. 30 f.

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  16. Siehe mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 36 f.

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  17. Vgl. mein „Natural Law in the Modern European Constitutions“, Natural Law Forum I, 1956, S. 73 ff.; „The Federal Republic of Germany: An Evaluation After Ten Years“, Journal of Politics XXII, 1960 S. 112 ff.

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  18. Vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 29 ff.

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  19. Max Weber, Wissenschaft als Beruf 1919, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschafts-lehre, 2. Aufl. 1951, S. 568. Der amerikanische Einfluss ist unverkennbar bei einem Kon-stitutionalisten wie Robert von Mohl und zeigte sich auch schon in der deutschen staatsrechtlichen Literatur des 19. Jahrhunderts, insbes. in Bezug auf Probleme des Förderalismus.

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  20. Hans Huber, „Ueber Foederalismus , Neue Schweizer Rundschau VI, 1938, S. 241 ff.

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  21. Vgl. Alpheus T. Mason, „Understanding the Warren Court: Judicial Self-Restraint and Judicial Duty ‘, Political Science Quarterly LXXXI, 1966, S. 523 ff.

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  22. Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik, 1966, fürchtet den Despotismus, nicht aber die Anarchie.

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  23. U.S. Verfassung, Art. 5; Verfassung der Vierten Republik, Art. 95; Verfassung der Republik Italien, Art. 139.

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  24. Siehe auch Art. 17a.

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  25. Art. 51 der französischen Verfassung von 1946, der eine Auflösung der Nationalversammlung möglich macht, wenn innerhalb von 18 Monaten zwei Regierungskrisen stattfinden, wurde nur einmal angewandt und stabilisierte die französische Regierung kaum, deren Lebensdauer während der Dritten Republik durchschnittlich bei etwa 9 Monaten lag.

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  26. Vgl. Carl J. Friedrich, „The Development of the Executive Power in Germany“, American Political Science Review XXVII, 1933, S. 185 ff. ; Grau, „Die Diktaturgewalt des Reichspräsidenten“ in: Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, 1932, S. 275 ff. ; Johannes Heckel, „Diktatur, Notverordnungsrecht, Verfassungsnotstand“, Archiv des öffentlichen Rechts XXII, 1932, S. 257 ff.; Harlow J. Henemann, The Growth of Executive Power in Germany, 1934; Hugo Preuss, „Reichsverfassungsmässige Diktatur“, Zeitschrift für Politik XIII, 1924, S. 97 ff.; Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung, 1931.

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  27. Vgl. Carl J. Friedrich, „The Political Theory of the New Democratic Constitutions“, Review of Politics XII, 1950, S. 215 ff. ;

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  28. John F. Golay, The Founding of the Federal Republic of Germany, 1958;

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  29. Peter H. Merkl, The Origin of the West German Republic, 1963; Die Beratungen des Parlamentarischen Rats sind beschrieben im Jahrbuch des öffentlichten Rechts (N.F.) Bd. 1, 1951.

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  30. Friedrich Nietzsche, Der Antichrist, 1902.

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  31. Grundgesetz, Art. 21. Vgl. Gerhard Leibholz, „Zum Parteiengesetz von 1967“, in Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun, Hrsg., Festschrift für Adolf Arndt, 1969, S. 179 ff.; Henning Zwirner, „Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Parteifinanzierung“, Archiv des öffentlichen Rechts XCIII, 1968, S. 81 ff.

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  32. Jakob Burckhardt, Weltgeschichtliche Betrachtungen, Ausgabe Kröner, S. 97; Romano Guardini, Die Macht, 1951, S. 19.

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  33. Vgl. Carl Schmitt, Politische Romantik, 2. Aufl. 1925, S. 24.

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  34. Vgl. Eric Voegelin, The New Science of Politics, 1952;

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  35. John F. Hayward, Existentialism and Religious Liberalism, 1962.

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  36. Zum Satze des Protagoras in Deutschland vgl. Federico Federici, Der deutsche Liberalismus, 1946.

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  37. Die Parteisatzung von 1949 spricht von einer „freiheitlichen Gesellschaftsordnung“ als Zweck der Partei. Vgl. die Ausführungen von Thomas Dehler zur Formulierung von Art. 81 des Grundgesetzes. Jahrbuch des öffentlichen Rechts (N. F.), Bd 1, 1951, S. 592 ff., 605 ff.

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  38. Erich Fechner, Freiheit und Zwang im sozialen Rechtsstaat, 1953, S. 5 ;

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  39. Helmut Rumpf, Der ideologische Gehalt des Bonner Grundgesetzes, 1958, S. 27 ff;

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  40. Gerhard Leibholz, Strukturprinzipien des modernen Verfassungsstaates, 1965, 8.15.

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  41. Das wurde auch wieder beim Parteitag in Saarbrücken offenbar.

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  42. Der Sozialdemokrat Peter von Oertzen wurde von seiner Partei zum Kultusminister bestellt, nachdem er Schüler und Studenten aufgerufen hatte, „den Aufstand zu proben“. Gegen die anarchistischen Tendenzen innerhalb seiner Partei wendet sich neuerdings der Münchner Oberbürgermeister Hans-Jochen Vogel.

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  43. Vgl. mein Rechtsstaat und Staatsrecht,,“, a.a.O., S. 43.

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  44. Vgl. Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, 4. Aufl. 1950 S. 211.

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  45. Vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 44.

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  46. 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968, BG Bl. 1, 709.

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  47. Vgl. Dieter Sterzel, Hrsg., Kritik der Notstandsgesetze, 1968, und die in Anm. 44 genannten Autoren.

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  48. 10. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970, BGBl. 1, 313.

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  49. 3. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970, BGBl 1, 505. Loi tendant à réprimer certaines formes nouvelles de délinquance N0. 70–480 vom 8. Juni, 1970. Journal Officiel, 9. Juni 1970, S. 5324.

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  50. Vgl. Archiv der Gegenwart vom 10 April 1970, S. 1540 I ff. Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Bd. 3, 1964, S. 7; Georg Dahm, Völkerrecht, Bd. 3, 1961, 177 ff.

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  51. Büchertitel wie Fritz René Allemann, Bonn ist nicht Weimar, 1956,

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  52. Paul Lücke, Ist Bonn doch Weimar?, 1968,

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  53. Hans Dichgans, Das Unbehagen in der Bundesrepublik, 1968, sind bezeichnend.

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  54. Eugen Kogon, offenbar noch ganz unter dem Eindruck des SS-Staates, spricht von einer „verhängnisvollen Vorsorge“, und fürchtet „die Verwandlung des Geistes der Freiheit in den Geist der ,Ordnung “, in Eugen Kogon/Wolfgang Abendroth/Helmut Ridder/ Heinrich Hannover/Jürgen Seifert, Der totale Notstandsstaat, 1965, S. 6. Siehe auch: Hans Ulrich Evers, „Die perfekte Notstandsverfassung: Kritische Bemerkungen zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags“, Archiv des öffentlichen Rechts XCI, 1966, S. 1 ff., S. 193 ff. ; Hans Schäfer, „Die lückenhafte Notstandsverfassung: Kritische Bemerkungen zur dritten Gesetzesvorlage“, Archiv des öffentlichen Rechts XCIII, 1968, S. 37 ff. ; Werner Hofmann/Heinz Maus Hrsg., Notstandsordnung und Gesellschaft in der Bundesrepublik, 1967; Jaspers, a.a.O., Dichgans, a.a.O.

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  55. Eine Übersicht in meinem „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O. S. 37 f.

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  56. Heinrich Triepel, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, VII, 1932, S. 197.

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  57. Vgl. auch Christian Friedrich Menger, Der Begriff des sozialen Rechtsstaats im Bonner Grundgesetz, 1953, S. 6;

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  58. Ernst Forsthoff, „Begriff und Wesen des sozialen Rechtsstaates“, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, XII, 1954, S. 15.

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  59. Carl Schmitt, „Nationalsozialismus und Rechtsstaat“, Juristische Wochenschrift, LXIII, 1934, S. 716.

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  60. Heinrich Lange, Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat, 1934, S. 3; Schmitt, „Nationalsozialismus und Rechtsstaat“, S. 716 f.; „Was bedeutet der Streit um den Rechtsstaat’?“, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft XCV, 1935, S. 199.

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  61. Carl Schmitt, „Der Führer schützt das Recht“, Deutsche Juristen-Zeitung XLIX, 1934, S.945.

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  62. Schmitt, „Was bedeutet der Streit um den ,Rechtsstaat,?“ a.a.O., S. 200.

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  63. Schmitt, „Der Führer schützt das Recht“, a.a.O., S. 946 f.: „Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fliesst das Richtertum... Für die Rechtsblindheit des liberalen Gesetztdenkens war es kennzeichnend, dass man aus dem Strafrecht den grossen Freibrief, die ,Magna Charta des Verbrechers’ (F. v. Liszt) zu machen suchte. Das Verfassungsrecht müsste dann in gleicher Weise zur Magna Charta der Hoch- und Landesverräter werden“. Nach einem Hinweis auf das von Häberlin im 18. Jahrhundert befürwortete Staatsnotrecht und die von Dufour im 19. Jahrhundert beschriebene acte de gouvernement, die sogar im liberalen Rechtsstaat ein Notrecht zuliess, fährt Schmitt fort: „In einem Führerstaat aber, in dem Gesetzgebung, Regierung und Justiz sich nicht, wie in einem liberalen Rechtsstaat, gegenseitig misstrauisch kontrollieren, muss das, was sonst für einen ,Re-gierungsakt’ Rechtens ist, in unvergleichlich höherem Masse für eine Tat gelten, durch die der Führer sein höchstes Führertum und Richtertum bewährt hat“ ebd., S. 948. Zur Gleichschaltung vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 37.

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  64. Vgl. Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl. 1933, S. 267 ff., mit reichen Literaturangaben.

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  65. Schmitt, „Der Führer schützt das Recht“, a.a.O., S. 945.

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  66. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, S. 277.

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  67. Daselbst 279 ff.

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  68. Eine Zusammenstellung bei K. Strupp, Deutsches Kriegszustandsrecht, 1916.

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  69. Für Richard Thoma, der sich zur „formal-juristischen Rechtsstaatsidee“ bekennt und deren „Auswirkungen im positiven deutschen Verwaltungsrecht“ betrachtet, ist die dem Rechtsstaat eigene Gesetzmässigkeit der Verwaltung „Handhabung der Militär, -Finanz, — Polizei — und Enteignungsgewalt, der Aufsichtsgewalt über Gemeinden, Kirchen und Genossenschaften, der Disziplinargewalt über Beamte... Dieses Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung ist das Fundament des modernen Rechtsstaats, keineswegs seine Erfüllung. Noch ist mit ihm die Gesetzgebung nicht geschaffen, welche die Bahnen und Grenzen der staatlichen Wirksamkeit, wie die freie Sphäre des Bürgers genau abgrenzt, noch sind die Garantien nicht errichtet, welche diese unverbrüchlich sichern.” „Rechtsstaatsidee und Verwaltungsrechtswissenschaft“, Jahrbuch des öffentlichen Rechts IV, 1910, S. 201, 197, 204 f.

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  70. O. von Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, 1880, S. 44 ff., 49 ff.

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  71. Hugo Preuss, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften, 1889, S. 201, 213 f.

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  72. Heinrich Rosin, Das Polizeiverordnungsrecht inPreussen, 2. Aufl. 1895, S. 1, 3, 18.

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  73. Mayer betont, die von ihm zitierte Stahlsche Forderung „bezieht sich nur auf die Verwaltung. Für die Justiz ist es keine Forderung mehr; bei dieser bestimmt jeder Staat, auch der Polizeistaat schon, fest und unverwandt die Bahnen seiner Wirksamkeit in der Weise des Rechts.“ Deutsches Verwaltungsrecht I (1895)8. 62. Später schrieb er: „Der Rechtsstaat ist der Staat des wohlgeordneten Verwaltungsrechts“ Deutsches Verwaltungs-recht Bd. 1,3. Aufl. 1924, S. 58.

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  74. Georg Jellinek, Gesetz und Verordnung, 1887, S. vii.

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  75. Richard Schmidt z.B. stellt seine Diskussion über „die staatlichen Rechtsgarantien“ einer Diskussion über „das Rechtsstaatsprinzip“ voran. Allgemeine Staatslehre Bd. 1, 1901, S. 175, 180.

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  76. Eduard Lasker, Über die Todesstrafe, 1870, S. 4,7.

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  77. Eduard Lasker, „Polizeigewalt und Rechtsschutz in Preussen“, Deutsche Jahrbücher für Politik und Literatur, 1861, S. 44. Lasker fährt fort: „Im Rechtsstaate ist die Rechtsverletzung das schlimmste Übel, sie darf nie und von keiner Seite her geduldet werden. Die höchste Aufgabe des Staates ist, sie aufzuheben, wenn sie irgend wo vorgekommen ist. Der Staat soll jede Klage über Rechtsverletzung anhören, den Grund oder Ungrund mit allen hierzu tauglichen Mitteln erforschen, und der gerecht befundenen Klage die nötige Abhilfe gewähren. Das ist sein Richteramt. Wer den Rechtsstaat in diesem Sinne erfasst hat und ernstlich an die alte Überlieferung Preussens anknüpfen will, der wird die Frage: Ob jede Person, so oft sie in ihrem Rechte sich verletzt glaubt, den Schutz der Gesetze und die Entscheidung des Richters anrufen dürfe? nicht anders, als unbedingt und bejahend beantworten.“

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  78. Lorenz von Stein, „Rechtsstaat und Verwaltungsrechtspflege” Grünhuts Zeitschrift für das private und öffentliche Recht der Gegenwart VI, 1879, insbes. S. 321.

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  79. Rudolf von Gneist, Der Rechtsstaat, 1872, S. 28, 34.

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  80. Otto BÄhr, Der Rechtsstaat, 1864, S. 8. „Recht ist daher... identisch mit Freiheit. Aber es ist keine absolute Freiheit Jene geistige Schranke, die den Einen wider Eingriffe des Anderen in seiner Freiheit schützt, soll ihm selbst zugleich eine Abwehr sein, welche ihn hindert, darüber hinaus in dasjenige Gebiet einzugreifen, auf welchem der Andere gleiche Freiheit beanspruchen darf... Damit der ,Rechtsstaat’ zur Wahrheit werde, genügt es nicht, dass das öffentliche Recht durch Gesetze bestimmt sei, sondern es muss auch eine Rechtssprechung geben, welche das Recht für den konkreten Fall feststellt, und damit für dessen Wiederherstellung, wo es verletzt ist, eine unzweifelhafte Grundlage schafft.“ Ebd. S. 4 f., 192.

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  81. Friedrich Julius Stahl, Der christliche Staat, 1847, 2. Aufl. 1858, S. 73 f.

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  82. Friedrich Julius Stahl, Philosophie des Rechts, Bd. 2, Teil 2, 3. Aufl. 1856, S. 137 f.

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  83. Robert von Mohl, Das Bundes-Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, 1824, Grundriss zu Vorlesungen über Württembergisches Staatsrecht, 1824, Das Staatsrecht des Königreiches Württemberg, 1829;’31, Das deutsche Reichsstaatsrecht, 1873.

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  84. Fernando Garzoni, der der deutschen Staatsrechtslehre die Formalisierung des Rechtsstaatsbegriffes vorwarf und auch Mohl dem Abgrund zutreiben sah, schrieb: „Und doch erscheint Mohl noch als ein Staatsrechtler, der das Wesen des Rechtsstaates nicht in der Form allein suchte, wie Stahl, BÄhr oder Gneist, sondern auch die materielle Seite der Idee stets vor Augen hatte. Der Rechtsstaat erscheint als ein Staat, der nur dort einzugreifen hat, wo die Selbsttätigkeit der Bürger nicht genügt. Trotz aller Relativierung ist bei Mohl, wegen seiner ,Tendenz einer Beschränkung des Staates auf das Notwendigste’, ein Kern der materiellen, antiabsolutistischen Rechtsstaatsidee haften geblieben.“ Es enthält demnach sein Rechtsstaat, den er als eine sittliche Notwendigkeit betrachtet, noch materielle, dauernd wertvolle Elemente, die in der folgenden Entwicklung des deutschen Rechtsstaatsbegriffes bald ausser Betracht fallen werden.“ Die Rechtsstaatsidee im schweizerischen Staatsdenken des 19. Jahrhunderts, Diss. Zürich 1952, S. 87.

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  85. Robert von Mohl, „Die Weiterentwicklung des demokratischen Principes im nordamerikanischen Staatsrechte“, in Staatsrecht, Völkerrecht und Politik Bd. I, 1860, S. 493 ff. Vgl. mein „Robert von Mohl, Germany’s de Tocqueville“, in Essays on the American Constitution, A Commemorative Volume in Honor of Alpheus T. Mason, 1964, S. 187 ff.

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  86. Robert von Mohl, „Das Repräsentativsystem, seine Mängel und die Heilmittel“, Deutsche Vierteljahresschrift, 1852, 3. Heft, S. 222 f.

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  87. Vgl. Erich Angermann, Robert von Mohl, 1962, S. 417 ff.

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  88. Robert von Mohl, Die Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates, Bd. 1, 1832, S. 32; 2. Aufl. 1844, S. 42; 3. Aufl. 1866, S. 60 (hier der Zusatz „formellen“).

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  89. Kurt von Wolzendorff, Die Grenzen der Polizeigewalt, Bd. 2, 1906, S. 61 ff.

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  90. Robert von Mohl, Das Staatsrecht des Königreiches Württemberg, Bd. 1, S. 11. Anm. 3.

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  91. Johann Baptist Bekk wandte sich gegen jene, die es unternommen hatten, „die Überzeugung von der Nichtigkeit und Verwerflichkeit aller moralischen Grundlagen der bestehenden Gewalt immer weiter zu verbreiten, sie nach und nach sogar den Dienern der letztern, der bewaffneten Macht, beizubringen, und damit der Autorität auch ihre physische Stütze zu entziehen.“ Von Regierung und Verwaltung sagte er: „Wie sie überhaupt das Recht, wenn es auch kein geschriebenes ist, zu achten hat, so hat sie ebenso das gegebene Gesetz überall gewissenhaft zu befolgen, da nur dadurch auch beim Volke der Sinn für Gesetzlichkeit genährt und gestärkt wird. In dieser Hinsicht wird einer Regierung häufig Schwäche vorgeworfen, wenn sie wegen gewissenhafter oder ängstlicher Beobachtung der Gesetze Gefahren für den Staat nicht abwendet. Allein der Satz: saluspublica suprema lex esto — führt leicht zu Missbräuchen. Um nicht das Ansehen des Gesetzes zu erschüttern, was immer nachteilige Folgen hat, soll man eher die Gesetze selbst so machen, dass die Regierung für ausserordentliche Fälle die erforderliche Macht hat, oder dass ihr für solche Fälle das Gesetz selbst eine Abweichung von der Rege gestattet, so dass sie bei dieser Abweichung dann doch wieder innerhalb des Gesetzes, nämlich mit gesetzlicher Ermächtigung, handelt, dass sie also nicht genötigt werde, das Gesetz selbst zu verletzen und damit den Widerstand gewissermassen zu rechtfertigen, oder doch die Verletzbarkeit des Gesetzes zu sanktionieren.“ Bekk hielt es für „Vorurteil oder Verblendung, wenn man die Regierungsgewalt wegen der blossen Möglichkeit eines Missbrauchs stets zu schwächen sucht, ohne auch an den noch viel gefährlicheren Missbrauch von der andern Seite her zu denken. Je stärker durch die Freiheit und Volksrechte die Kraft der Einzelnen oder Teile, und die des Auseinandergehens wird, desto mehr Stärke muss auch der einheitlichen Macht zuteil werden, um das Ganze zusammen- und aufrechtzuhalten.“ Die Bewegung in Baden von Ende des Februar 1848 bis zur Mitte des Mai 1849, 1850, S. 4,11 f., 48 f. Vgl. Angermann, a.a.O., 186 f., S. 194 f.

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  92. Robert von Moni, Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. 2, 1856, s. 399.

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  93. Wilhelm Joseph Behr, System der angewandten allgemeinen Staatslehre oder der Staatskunst (Politik), 1810; Allgemeine PolizeUWissenschaftslehre oder Pragmatische Theorie der Polizei-Gesetzgebung und Verwaltung. Zur Ehrenrettung rechtsgemässer Polizei, mittels scharfer Zeichnung ihrer wahren Sphäre und Grenzen, 1848. Vgl. Erich Angermann, „W. J. Behr“, Neue Deutsche Biographie, Bd. 2, S. 10 f.

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  94. Angermann, Robert von Mohl, a.a.O., S. 105.

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  95. Johann Christoph von Aretin, Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie, nach seinem Tode fortgesetzt von Karl von Rotteck, Bd. 2, Teil 1, 1828, S. 178 ff. Letztere Stelle lautet im ganzen: „Will man aber behaupten, die Rechtsherrschaft und die Wohlfahrt seien der Staatszweck, so nimmt man zwei Zwecke an, die überdas einander geradezu aufheben. Die Rechtsherrschaft vom Staate verlangen, heisst ihn verpflichten, die Rechte jedes Einzelnen zu schützen und zu achten, die Wohlfahrt von ihm verlangen, heisst ihn auffordern, die Rechte der Einzelnen zu verletzen, weil die Mittel, wodurch die Grösse, die Macht, der Ruhm, der Wohlstand einer Nation befördert werden soll, in der Regel von der Art sind, dass jene Rechte dadurch beeinträchtigt werden. Wer also beides zugleich begehrt, überlässt der Regierung zwischen zwei Aufträgen die Wahl, und muss sich darein ergeben, dass sie den glänzenderen und inhaltsvolleren vorzieht. Unter dem Vorwande der Beglückung kann die Regierung, wie wir es täglich sehen, die drückendste Bevormundung ausüben. Denn erstlich gibt es keine Äusserung menschlicher Tätigkeit, die nicht mittelbar oder unmittelbar auf die Wohlfahrt des Ganzen Einfluss hätte. Zweitens ist der Begriff von Glückseligkeit überhaupt zu unbestimmt, als dass man die Auslegung füglich den Machthabern überlassen könnte. Der eine wird sich bemühen, das Volk zu dem gelehrtesten, geschicktesten, gewerbsamsten der Erde zu machen; der andere wird es dafür auf Brot, Eisen und rauhe Sitten zurückführen wollen; ein dritter, der keine so guten Absichten hat, wird die Beglückung in der Beförderung seiner Privatinteressen finden; alle aber werden dabei mit der strengsten Willkür verfahren, und mit der Freiheit der Bürger wäre auch ihre Interesse verletzt. Wo dagegen die Polizeigealt nur auf die Handhabung der Ordnung und Sicherheit beschränkt ist, da können die Rechte der Individuen weder wegen eines eingebildeten oder vorgegebenen, noch wegen eines wahren Staatsvorteils unterdrückt werden.“

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  96. Mohl, Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. 1, 1855, S. 241, 243. Eine Kritik von Mohls Kant-Kritik bei Angermann, Robert von Mohl, S. 108 ff.

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  97. Immanuel Kant, Rechtslehre, in Gesammelte Schriften, hrsg. v. d. Kgl. Preuss. Akad. d. Wiss. Abt. 1, VI, 191 i, S. 318, 314; Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, ebd., VIII, 1912, S. 298.

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  98. Vgl. Kant, Rechtslehre a.a.O., S. 305 ff., 319; Gemeinspruch a.a.O., S. 298 f., 303 f.; Kurt Lisser, Begründung des Rechts bei Kant, 1922, S. 35 ff. ; Robert Wilbrandt, „Kant und der Zweck des Staats“, Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft XXVIII, 1904, S. 915 f.; H. S. Reiss, „Kant and the Right of Rebellion“, Journal of the History of Ideas XVII, 1956, S. 179 ff.

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  99. Angermann, Robert von Mohl, S. 112.

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  100. Hermann Christern, Deutscher Ständestaat und englischer Parlamentarismus am Ende des 18. Jahrhunderts, 1939, S. 181.

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  101. G. H. von Berg, Handbuch des deutschen Polizeirechts, Bd. 2,1799, S. 1 : „Der Hauptzweck des Staats, Sicherheit der ganzen Gesellschaft und jedes einzelnen Gliedes derselben.“ Siehe auch insbes. Bd. 1, 1799, S. 133 ; Bd. 3, 1800, S. 4.

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  102. Ernst Brandes, „Ueber den politischen Geist Englands“, Berlinische Monatsschrift, VII, 1786, S. 217.

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  103. Friedrich Christoph Dahlmann, Ein Wort über Verfassung, 1815, Die Politik, 1835, 2. Aufl. 1847.

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  104. Vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 29 ff.

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  105. Carl Schmitt, Verfassungslehre, a.a.O., S. 20 ff.

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  106. Thomas, a.a.O., S. 218.

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  107. Vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 36 f.

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  108. Hans Frank, „Der deutsche Rechtsstaat Adolf Hitlers“, Deutsches Recht IV, 1934, S. 120; Schmitt, „Was bedeutet der Streit um den »Rechtsstaat’?“ a.a.O., S. 199.

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  109. Vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 37.

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  110. Vgl. oben, Anm. 7.

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  111. Vgl. mein „Rechtsstaat und Staatsrecht“, a.a.O., S. 19 ff.

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  112. Vgl. ebd. S. 17 ff.; und mein America“ s Political Dilemma: From Limited to Unlimited Democracy, 1968, S. 5 ff., 143 ff.; Carl. J. Friedrich, „Englische Verfassungsideologie im neunzehnten Jahrhundert: Diceys „Law and Public Opinion“, Festschrift für Gerhard Leibholz Bd. 1,1966, S. 101 ff.

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  113. Vgl. Franz v. Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 22. Aufl. 1919, S. 18.

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  114. Vgl. Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen, 1932, 1933.

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  115. Vgl. Carl J. Friedrich, Der Verfassungsstaat der Neuzeit, 1953, S. vii.

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Dietze, G. (1971). Staatsrecht und Rechtsstaat. In: von Beyme, K. (eds) Theory and Politics / Theorie und Politik. Springer, Dordrecht. https://doi.org/10.1007/978-94-015-1063-9_26

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