Zusammenfassung
Gefängnisse sind Einrichtungen, die ihre Klientel nicht auswählen können. Zwar ist es den Vollzugsbediensteten möglich, auf die Verweildauer von einzelnen Gefangenen Einfluß zu nehmen. Sie können ferner in allgemeinerer Form verlautbaren, welche Gefangenen sich ihrer Auffassung nach weniger als andere für den Vollzug eignen. So werden etwa die Strafvollstreckungskammern bei einer Entscheidung über die vorzeitige Entlassung für gewöhnlich die Stellungnahme der betreffenden Justizvollzugsanstalt berücksichtigen. Und wenn ein Vorgehen nach §§ 35, 36 BtMG zur Debatte steht, wonach die Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie zurückgestellt und die Therapiezeit auf die Strafe angerechnet werden kann, dürften die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen einer vergleichenden Einschätzung der vollzuglichen Behandlungsbedingungen ebenfalls die Auffassungen der Vollzugsverwaltungen beherzigen. Doch ändert all das nichts am »Anschlußcharakter« des Gefängnisses: Zunächst müssen jeweils diejenigen Menschen übernommen werden, die von den Gerichten nach bestimmten formell-gesetzlichen Regelungen sowie zusätzlichen eher informellen richterlichen Kriterien für die Haft ausersehen worden sind.
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Walter, M. (1995). Sicherheit durch Strafvollzug. In: Müller-Dietz, H., Walter, M. (eds) Strafvollzug in den 90er Jahren. Studien und Materialien zum Straf- und Maßregelvollzug. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-475-9_13
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0029-0
Online ISBN: 978-3-86226-475-9
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