Zusammenfassung
Zentralnorm der Großgeräteplanung ist der § 122 SGB V a.F. Diese Regelung ist von ihrer Konzeption und von ihrem Inhalt her völlig neuartig im System der gesetzlichen Krankenversicherung91. § 122 SGB V a.F. sieht vor, daß auf Länderebene ein Großgeräteausschuß zu bilden ist, in dem Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen sowie die zuständigen Landesbehörden zur bedarfsgerechten Versorgung der Versicherten mit leistungsfähigen, wirtschaftlich genutzten medizinisch-technischen Großgeräten zusammenwirken (§ 122 Abs. 1 SGB V a.F.). Damit sollte — wie schon gesagt — die Großgeräteabstimmung im ambulanten und stationären Bereich zu einer integrierten Selbstverwaltungslösung zusammengefaßt werden92. Ziel ist es, durch Zusammenwirken der verschiedenen Organisationen eine einheitliche Großgeräteplanung zu erreichen93. Der Großgeräteausschuß ist damit als eine Art „Harmonisierungsinstrument“ konzipiert94.
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Ricken, O. (1994). Rechtliche Grundlagen der Großgeräteplanung bis zum 31.12.1992. In: Rechtliche Probleme bei der Standortplanung von medizinisch-technischen Geräten. Forum Arbeits- und Sozialrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-453-7_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-453-7_3
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-89085-979-8
Online ISBN: 978-3-86226-453-7
eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)