Zusammenfassung
Die Sachverständigen dokumentierten in fast der Hälfte der Fälle nicht, ob sie den Beschuldigten aufgeklärt haben (Aussagefreiheit, Nichtbestehen der ärztlichen Schweigepflicht, Untersuchungszweck und Untersuchungsablauf). In 11,7 % der Fälle gab der Gutachter zwar pauschal an, den Beschuldigten aufgeklärt zu haben, teilte aber nicht mit, worin diese Aufklärung bestand. 43,9 % der Gutachten enthielten detaillierte Hinweise darauf, worüber aufgeklärt wurde. Detaillierte Hinweise wurden hierbei signifikant häufiger vorgenommen als pauschale Hinweise (χ2 (1) = 31,842; p < .000). Da es bereits als detaillierter Hinweis auf eine erfolgte Aufklärung des Beschuldigten gewertet wurde, wenn der Gutachter nur zu einem aufklärungswürdigen Aspekt Stellung nahm (z.B. nur zum Untersuchungsablauf), kann der relativ hohe Anteil an detaillierten Hinweisen nicht zu positiv bewertet werden. Nur wenige Gutachter haben ihre Aufklärung zu allen als wichtig erachteten Punkten dokumentiert.
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Fegert, J.M., Schnoor, K., König, C., Schläfke, D. (2006). Ergebnisse der Qualitätsanalyse. In: Psychiatrische Begutachtung in Sexualstrafverfahren. Schriften zum Jugendrecht und zur Jugendkriminalität, vol 7. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-448-3_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-86226-448-3_5
Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0633-9
Online ISBN: 978-3-86226-448-3
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