Zusammenfassung
Es ist umstritten, ob die Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften des DGB durch den Zustimmungsvorbehalt in § 15 Ziff. 2 DGB-Satzung und das Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 DGB-Satzung eingeschränkt werden kann. Diese Bestimmungen der DGB-Satzung dienen dem organisationspolitischen Ziel „ein Betrieb, eine Gewerkschaft“ und damit zugleich der Tarifeinheit im Betrieb. Erkennt man die Rechtsverbindlichkeit der §§ 15 Ziff. 2, 16 DGB-Satzung für die Festlegung der Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften an, wird in diesem Umfang das Entstehen einer Tarifkonkurrenz oder -pluralität vermieden und die Entscheidung über die Vereinheitlichung der Tarifgeltung nicht mehr der Arbeitsgerichtsbarkeit überlassen, sondern auf die Ebene des DGB vorverlagert. Richardi423 wertet diese Lösung als „Stärkung des Gedankens der sozialen Autonomie“, weil insoweit nicht dem Richter die Entscheidungskompetenz eingeräumt werde, sondern den Gewerkschaften das letzte Wort zustehe. Jedoch trifft dies nur eingeschränkt zu, da das letzte Wort eben nicht den Gewerkschaften, sondern dem DGB als Dachverband zugesprochen wird. Ob die Kompetenz hierzu den Organen des DGB zu Recht verliehen werden kann, hängt davon ab, inwieweit die Mitgliedschaft im DGB bei den angeschlossenen Gewerkschaften zu einer Einbuße ihrer Satzungsautonomie führt.
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Seeger, S. (2005). Rechtswirkungen der §§ 15 Ziff. 2, 16 DGB-Satzung. In: Organisationskonflikte und Tarifvertrag. Forum Arbeits- und Sozialrecht, vol 20. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-444-5_10
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