Zusammenfassung
Eine strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensinhabers wegen positiven Tuns kommt nur für die Fälle in Betracht, in denen dieser auf die von seinen Untergebenen begangene strafbare Handlung einwirkt, indem er z.B. eine entsprechende Anweisung oder einen Rat gibt. Dann liegt nach den allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme meist Anstiftung oder psychische Beihilfe vor. Ist der Untergebene nicht strafbar, da er nicht tatbestandsmäßig (z.B. mangels Sonderpflichtstellung), nicht vorsätzlich oder nicht rechtswidrig handelt, so kommt eine Strafbarkeit des Betriebsinhabers als mittelbarer Täter in Betracht. Zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft abgegrenzt werden muß in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht schuldhaft handelt. Diese Fallvarianten weisen aber keine Besonderheiten gegenüber anderen Konstellationen mit Beteiligten außerhalb eines Unternehmens auf und sollen daher hier nicht gesondert untersucht werden. Zu erwähnen ist noch der Fall, daß der Untergebene tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft handelt. Nach allgemeiner Ansicht sollte bisher nur Anstiftung des weisungsgebenden Unternehmensinhabers in Frage kommen, da eine Täterschaft hinter dem Täter nur in vom Recht losgelösten Machtapparaten zugelassen wurde53. Im Vordringen ist nun aber eine Ansicht, die auch in anderen Organisationsstrukturen, wie zum Beispiel im Unternehmen, Täterschaft hinter einem voll verantwortlichen Täter zuläßt54. Insbesondere hat der BGH in einem neueren Urteil formuliert, daß Täterschaftschaft hinter dem Täter auch in „staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen und Befehlshierarchien“55 in Frage kommt.
An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, daß auf einer Darstellung der Regelungen von Täterschaft und Teilnahme im allgemeinen für das deutsche Recht verzichtet wird (s. oben S. 13).
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Stein, H. (2002). Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensfür deliktisches Verhalten seiner Untergebenen. In: Die Regelungen von Täterschaft und Teilnahme im europäischen Strafrecht am Beispiel Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Österreichs und Englands. Studien zum Wirtschaftsstrafrecht. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-375-2_2
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
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