Zusammenfassung
Mit der offiziellen Besetzung, spätestens jedoch nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit, bedurfte es für die neuen Provinzen einer Entscheidung, welches Recht fortan gelten sollte. Dabei war die Ausgangssituation für Südpreußen nicht komplizierter als für Neuostpreußen, obwohl erstere Provinz früher in den Preußischen Staat einbezogen worden war, und es eine bis dahin beobachtete Vorgehensweise im Verfahren der Anordnung von geltenden Rechten bei hinzu gekommenen Provinzen gab. Es musste nach der Besetzung 1793 für die ersten Jahre entschieden werden — das ALR308 war 1794 endgültig eingeführt worden — ob das überkommene polnische Recht und seine Konstitutionen als Provinzial- oder StatutarRecht auch auf dem Gebiet des Criminalrechts wirksam bleiben sollten, und wenn ja, für welchen Zeitraum oder ob das ALR alle vorgenannten Rechte verdrängte. Jede Variante hatte Argumente für und gegen sich, wobei letztlich eine praktikable und juristisch zweckmäßige Regelung für diesen Sachverhalt gefunden werden musste.
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Brich, C. (2006). Criminalrecht und Criminalverfahrensrecht — Die in beiden Provinzen gültigen Normen des Strafens und dessen Verfahrens. In: Criminalrecht und Criminaljustiz in Süd- und Neuostpreußen 1793–1806/07. Reihe Rechtswissenschaft, vol 204. Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim. https://doi.org/10.1007/978-3-86226-316-5_5
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Publisher Name: Centaurus Verlag & Media, Herbolzheim
Print ISBN: 978-3-8255-0547-9
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