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Auszug

Den Gegenstand der Untersuchung bilden Aktiengesellschaften im Sinne von § 1 AktG, die am Kapitalmarkt notiert sind.39 Eine Gesellschaft gilt als kapitalmarktnotiert oder synonym als kapitalmarktorientiert40, wenn sie mit Wertpapieren nach § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG41 einen organisierten Kapitalmarkt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG42 in Anspruch nimmt. Die Menge der kapitalmarktnotierten Gesellschaften beinhaltet demnach auch die börsennotierten Aktiengesellschaften nach § 3 Abs. 2 AktG. Der Begriff „organisierter Markt“ nach § 2 Abs. 5 WpHG entspricht dem Begriff „geregelter Markt“ in der IAS-Verordnung bzw. der Transparenz-Richtlinie.43 In Deutschland fallen unter den „geregelten Markt“ im Sinne der genannten europäischen Richtlinien der Amtliche Handel44 und der Geregelte Markt45, weshalb dieser europäische Ausdruck dem des organisierten Markts nach § 2 Abs. 5 WpHG entspricht.46 Als wichtigster Markt ist in Deutschland die Frankfurter Wertpapierbörse zu nennen, die insbesondere durch die Segmentierung der Deutschen Börse AG in den Prime und General Standard gekennzeichnet ist.47 Der Begriff Kapitalmarktorientierung im Sinne der LAS-Verordnung und Transparenz-Richtlinie stimmt hinsichtlich des Umfangs für den Handel mit Wertpapieren nach § 2 Abs. 1 WpHG mit dem in der Bearbeitung verwendeten Begriff Kapitalmarktnotierung überein. Dabei wird im Rahmen der Bearbeitung davon ausgegangen, dass die Kapitalmarktnotierung mindestens vom Mutterunternehmen erfüllt wird.48

Die Betrachtung von branchenspezifischen Besonderheiten von Banken und Versicherungen wird im Folgenden ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu dieser synonymen Verwendung wird der Begriff Kapitalmarktorientierung im HGB etwas weiter gefasst und beinhaltet ebenso diejenigen Gesellschaften, die eine Zulassung zum Kapitalmarkt beantragt haben; vgl. diese Begriffsauffassung belegend beispielhaft § 267 Abs. 3 S. 2 HGB.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WpHG werden als Wertpapiere „Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind“, aufgezählt. Zudem fallen darunter nach S. 2 auch „Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden“.

Merkmale eines derartigen Markts sind nach Wortlaut dieser Vorschrift die Regelung und Überwachung des Markts durch eine staatlich anerkannte Stelle, ein regelmäßiges Stattfinden und ein für das Publikum mittelbarer oder unmittelbarer Zugang.

Vgl. §§ 30-48 BörsG.

Vgl. §§ 49-56 BörsG.

Die explizite Betrachtung von Schuldemittenten wird dabei in der Folge ausgeschlossen.

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Literatur

  1. Beide europäischen Vorgaben sehen dabei als Basis für den Marktbegriff die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie an. Für die IAS-Verordnung vgl. VO (EG) Nr. 1606/2002, Art. 4, S. 3 und für die Transparenz-Richtlinie RiLi 2004/109/EG, Art. 2 Abs. 1 c), S. 43. Zur Begriffsbestimmung geregelter Markt im europäischen Sinn vgl. RiLi 2004/39/EG, Art. 4 Abs. 1 Nr. 14, S. 43. Diese Richtlinie löst die in der IAS-Verordnung noch angegebene Richtlinie 93/22/EWG ab; vgl. RiLi 2004/39/EG, Erwägungsgrund 2, S. 1.

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  2. Vgl. PWC 2004, S. 13. Damit fallen in Deutschland die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und die regionalen Börsen (Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart) sowie die Terminbörse EUREX in Frankfurt und der Start Up Market in Hamburg unter die Kriterien eines geregelten Markts nach dem europäischen Verständnis; vgl. Buchheim/Ulbrich 2004, S. 273; Burger/Ulbrich 2005, S. 41–42; PWC 2004, S. 13–14. Zum 1. Juni 2004 wurden an diesen Märkten Wertpapiere von insgesamt 1.339 Unternehmen gehandelt, wobei von diesen 75,2% ihren Sitz in Deutschland haben; vgl. Burger/Ulbrich 2005, S. 42.

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  3. Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 hat die Deutsche Börse AG eine neue Segmentierung in Prime bzw. General Standard vorgenommen; vgl. ausführlich Neufeld 2003, S. 18–21 und Schlitt 2003, S. 57–69.

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  4. Darstellung in Anlehnung an Tielmann 2001a, S. 13.

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  5. Vgl. diese Aussage für die Betriebswirtschaftslehre bestätigend Coenenberg 1966, S. 20; hinsichtlich der Mehrdeutigkeit im juristischen Sinne vgl. Merkt 2001, S. 6–7.

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  6. Vgl. ähnlich Berndsen 1978, S. 121; Berndsen 1979, S. 1; Moxter 1962, S. 3–4.

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  7. Eine Information besteht dabei aus einer Vielzahl von Daten, die als kleinste semantische Einheit zu bezeichnen ist; vgl. Pietzsch 1964, S. 17.

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  8. Wittmann 1959, S. 14. Zur kritischen Auseinandersetzung mit dieser Definition vgl. Bode 1997, S. 455–458. Insbesondere wird von Bode bemängelt, dass durch das Abstellen auf eine Zweckorientierung eine Trennung von Daten in Wissen, die nicht dem Zweck dienen, und Informationen erfolgt; vgl. Bode 1997, S. 456.

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  9. Unter dem Begriff der Nachricht wird in der Kommunikations-und Informationstheorie eine Abfolge von Signalen und Zeichen ohne jeglichen Einfluss auf den Entscheider verstanden; vgl. stellvertretend Coenenberg 1966, S. 23 und Bartram 1969, S. 75. Bei dieser Abfolge handelt es sich demnach um Wissen, dass keinem bestimmten Zweck dient; so auch Berthel 1992, Sp. 876. Erst eine Orientierung am Verwendungszweck lässt Wissen deshalb zur Information werden; vgl. Berthel 1975, S. 13.

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  10. Der Zweck kann mit der Vorbereitung bzw. Verbesserung einer Entscheidung konkretisiert werden; vgl. Fülbier 1998, S. 108.

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  11. Vgl. Heinrich 1993, Sp. 1749.

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  12. Dabei ist zwischen den Begriffen Informationsbedürfnis und-bedarf zu differenzieren. Während sich das Informationsbedürfnis durch die vom Empfänger subjektiv ermittelte Menge von Informationen kennzeichnen lässt, handelt es sich beim Informationsbedarf um eine objektivierte Größe, die die Menge und Qualität an Informationen für eine bestimmte Entscheidungssituation wiedergibt; vgl. Gemünden 1993, Sp. 1726–1729. Der Informationsbedarf, das Informationsbedürfnis (Informationsnachfrage) und das Informationsangebot stimmen deshalb in nur wenigen Fällen überein; zu einer Abbildung, die diese Aussage graphisch veranschaulicht vgl. Berthel 1975, S. 30. Als Ausgangspunkt des Informationsbedürfnisses ist dabei nicht jenes des einzelnen Teilnehmers sondern jenes des gesamten Markts zu berücksichtigen; vgl. auch Schmidt 1982, S. 740–741.

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  13. Vgl. Bode 1997, S. 455; Fülbier 1998, S. 108; Mag 1977, S. 4.

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  14. Der Begriff Kommunikation stammt von dem Lateinischen Ausdruck „communis“ ab; vgl. Lexikon 2001, S. 787.

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  15. Eine synonyme Verwendung der Begrifflichkeiten ergibt sich für den Fall, dass eine Definition für eine Tätigkeit i.S.v. informieren für den Ausdruck Information zugrunde gelegt wird; vgl. Berthel 1967, S. 27.

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  16. So auch Coenenberg mit der Formulierung „Information i.S.d. Vermittlung von Wissen wird [...] mit dem Terminus Kommunikation belegt“; Coenenberg 1966, S. 20.

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  17. Vgl. Berthel 1975, S. 16; Pietzsch 1964, S. 13. Es handelt sich deshalb um einen Prozess, der mindestens aus einer Informationsab-sowie-aufnahme gebildet wird; vgl. Berthel 1975, S. 67.

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  18. Dem ist die sozialwissenschaftliche Komponente von Kommunikation gegenüberzustellen, die das Verstehen der Information aufgrund verschiedener Aspekte beleuchtet; vgl. Behrendt 2002, S. 684.

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  19. Vgl. Lexikon 2001, S. 787. I.S.d. Bearbeitung erfolgt eine Eingrenzung auf den sprachlichen Teil der Kommunikation.

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  20. Eine Abgrenzung verschiedener Kommunikationsformen erfolgt auch durch die Begriffe monologische und dialogische Kommunikation, wobei im Fall der einseitigen Form der Prozess allein durch den Sender gesteuert wird; vgl. hierzu und zu weiteren Erläuterungen Zerfaß 1996, S. 26–28.

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  21. Vgl. Zerfaß 1996, S. 27.

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  22. Erweiterte Darstellung in Anlehnung an Pellens/ Fülbier 2002, S. 637; Pellens/Fülbier/Gassen 2004, S. 798.

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  23. Vgl. entsprechend Marx/ Dallmann 2004, S. 930.

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  24. Vgl. Kirchner 2002, Sp. 1938–1939.

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  25. Vgl. ähnlich mit einer Konzentration auf die Ad hoc-Publizität Fülbier 1998, S. 23.

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  26. Vgl. Weber/ Wohlfarth 1986, S. 699.

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  27. Unterjährige Publizität wird abweichend im Schrifttum auch mit Zwischenberichterstattung im weiteren Sinne bezeichnet; vgl. Dahl 1995, S. 5.

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  28. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls in quantitative und qualitative Publizität untergliedert werden; vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 799.

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  29. Vgl. entsprechend Pellens/ Fülbier/ Gassen 2004, S. 799–800.

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  30. Vgl. Fülbier 1998, S. 22.

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  31. Als asynchrone Medien gelten E-Mail, Fax sowie internetbasierte Dienste während zu den typischen synchronen Medien die Telefonkommunikation bzw. Video-Konferenzen zu zählen sind; vgl. dazu ausführlich Behrendt 2002, S. 689–695.

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  32. Vgl. zu Beispielen für die beiden genannten Unterkategorien Jäger 2000, S. 187–188.

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  33. Baetge 1992, Sp. 2038.

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  34. Die Ermittlung des Referenz-Objekts kann auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften, innerbetrieblichen Vorgaben oder durch Istwerte auf Basis vergangener Perioden bzw. einem Betriebsvergleich erfolgen; vgl. Lentfer 2005, S. 19; Rössler 2001a, S. 40.

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  35. Vgl. Baetge 1993, S. 180; Baetge 1992, Sp. 2040; Lentfer 2005, S. 18; Portisch 1997, S. 7; Rössler 2001a, S. 40.

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  36. Der Begriff Prüfung wird synonym zum Ausdruck Revision verwendet; vgl. dieser Vorgehensweise entsprechend Theisen 1987, S. 14.

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  37. Vgl. Baetge 1993, S. 179; Bleicher/Leberl/Paul 1989, S. 39; Lentfer 2005, S. 17; Portisch 1997, S. 5; Rössler 2001a, S. 41; Theisen 1987, S. 14–16.

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  38. In einigen Publikationen werden diese Begriffe in einem anderen Verständnis verwendet, was für die Bearbeitung angepasst wird. Viele Autoren verwenden den Begriff Kontrolle für jenen der Überwachung i.S.d. beschriebenen Verständnisses. Ein prominentes Bsp. für eine abweichende Begriffsauffassung findet sich im Baums-Bericht, bei dem im Titel lediglich die Unternehmenskontrolle genannt wird; vgl. Baums 2001, S. 1.

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  39. In Anlehnung an Jud 1996, S. 17; Rössler 2001a, S. 43.

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  40. Vgl. Theisen 1987, S. 15–16.

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  41. Diese enge Definition von Enforcement legt z.B. der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zugrunde. Danach entspricht Enforcement der „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Stelle“; BMJ 2003, Punkt 6.

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  42. Vgl. IDW/ FAZ 2002, S. 83; Hütten 2003, S. 124. Die Durchsetzung erfolgt durch eine Vielzahl von Mechanismen, die durch das Corporate Governance-System bestimmt werden; vgl. Wüstemann 2002, S. 720.

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  43. FEE 2002, S. 5.

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  44. Vgl. entsprechend Coenenberg 2001, S. 403; Küting/Wohlgemuth 2002, S. 266.

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  45. Die BaFin wurde im Jahr 2002 durch Zusammenlegen der Bundesaufsichtsämter für Wertpapierhandel (BAWe), Kreditwesen sowie Versicherungswesen gegründet; vgl. ausführlich Winkler 2004, S. 22–23.

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  46. Der Begriff wurde Anfang der Neunziger Jahre in die wissenschaftliche Diskussion in Deutschland eingeführt; vgl. Ihrig/ Wagner 2002a, S. 789; Müller 2005, S. 63; Scheffler 2005, S. 477. Die Beschäftigung mit der Begrifflichkeit lässt die Feststellung zu, dass diese auch im englischen Sprachgebrauch erst seit Anfang der Neunziger Jahre vermehrt verwendet wird; vgl. Rosen 2004, S. 326; Witt 2001a, S. 74.

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  47. Theisen kennzeichnet Corporate Governance gar als „unbekanntes Wesen“; Theisen 2004, S. 481.

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  48. Prigge erkennt diese Disziplinen als Hauptfelder der Forschung auf dem Gebiet Corporate Governance an, wobei er auch den Geistes-und Sozialwissenschaften einen Forschungsauftrag zuspricht; vgl. Prigge 1999, S. 149–150. Auch Böcking erläutert die Notwendigkeit einer interdisziplinären Betrachtung; vgl. Böcking 2003, S. 248–249.

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  49. Zu den unterschiedlichen ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen verschiedener Corporate Governance-Systeme, vgl. Lentfer 2005, S. 8–55. Hinsichtlich der Interdependenzen zwischen den Ursachen und der Systemausgestaltung wird im Schrifttum von Pfadabhängigkeit gesprochen; vgl. Böcking 2003, S. 253–255.

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  50. Vgl. Hopt 2000, S. 782.

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  51. Vgl. Schneider 2000, S. 2413.

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  52. Vgl. Hachmeister 2002a, Sp. 487–488.

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  53. Damit ist der Kreis der Schutzbedürftigen in dem System umfassender; vgl. Franke/ Hax 2004, S. 459; Hachmeister 2002a, Sp. 488; Merkt 2003, S. 126 und Witt 2001a, S. 83.

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  54. Vgl. Hopt 2000, S. 786–787 sowie die Einleitung dieser Arbeit.

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  55. Vgl. grundlegend zu einer ausführlichen Beschreibung des Shareholder Value-Ansatzes als Instrument zur Kontrolle der Führung von Aktiengesellschaften Rappaport 1999; Zimmermann/ Wortmann 2001, S. 289–294.

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  56. Vgl. zu empirischen Nachweisen hinsichtlich dieser Aussage die Einleitung dieser Arbeit. Vgl. zusätzlich Groh 2000, S. 2153; Witt 2001b, S. 731.

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  57. Vgl. zu einer Beschreibung beider Systeme Hachmeister 2002a, S. 489–492. Dabei ist für das netzwerkorientierte System kennzeichnend, dass es sich bei den Anlegern um jene handelt, die große Summen investieren und diese Anteile lange halten; vgl. Hachmeister 2002a, Sp. 490. Zusätzlich ist ein derartiges System durch eine geringere Normierung bzgl. der Publizitätsvorschriften zu charakterisieren; vgl. Böckem 2000a, S. 11. Darüber hinaus ist das marktorientierte System durch einen hohen Anteil an Streubesitz und einen liquiden Kapitalmarkt gekennzeichnet; vgl. Böcking 2003, S. 253; Paul 2005, S. 358.

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  58. Vgl. Hachmeister 2002a, Sp. 491; Hackethal/Schmidt/Tyrell 2005, S. 398, 404.

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  59. Vgl. dazu Merkt 2003, S. 126. Hinsichtlich der europäischen Auffassung ist anhand jüngerer Urteile eine kapitalmarktorientierte Ausrichtung zu erkennen; die gleiche Aussage kann aufgrund der Tatsache getroffen werden, dass in letzter Zeit ein erhöhter Trend auf europäischer Ebene besteht, Regularien in privatrechtlicher Ausgestaltung zu favorisieren; vgl. Merkt 2003, S. 135.

    Google Scholar 

  60. Vgl. Scheffler 2005, S. 477.

    Google Scholar 

  61. Hachmeister 2002a, Sp. 488.

    Google Scholar 

  62. Im Gegensatz hierzu herrscht in angloamerikanischen Ländern eine monistische Unternehmensverfassung (Board-System) vor, in der keine klare Trennung der Unternehmensleitung und-Überwachung vorgesehen ist; zu einer Abwägung der Vor-und Nachteile vgl. Lutter 1995, S. 15–22; Potthoff 1996, S. 253–268; Semler 1995, S. 40. Ausführlich zum Board-System vgl. Schneider-Lenné 1995, S. 35–40; Witt 2001b, S. 731–734.

    Google Scholar 

  63. Vgl. beispielhaft Lutter 1995, S. 6.

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  64. Vgl. Hopt 1997, S. 3; Hopt 2001, S. 28.

    Google Scholar 

  65. Als Besonderheit des deutschen Systems ist zu berücksichtigen, dass keine hierarchische Anordnung der Organe erfolgt, sondern diese in einem horizontalen Verhältnis nebeneinander stehen; vgl. Lutter 1995, S. 14.

    Google Scholar 

  66. Vgl. Alvarez/ Wotschofsky 2001b, 121.

    Google Scholar 

  67. Vgl. Scheffler 2005, S. 478.

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  68. Vgl. dieser Ansicht folgend Franke/ Hax 2004, S. 462; Hachmeister 2002a, Sp. 489; Noack 2003a, S. 537; Rosen 2004, S. 326. Vgl. zum Abbau von Informationsasymmetrien Abschnitt II.B. des Ersten Hauptteils.

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  69. Vgl. Böcking 2003, S. 252; Ordelheide 1995, S. 91–93.

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  70. Vgl. dieser Auffassung folgend Rosen 2004, S. 326; Tielmann 2001a, S. 6.

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  71. Vgl. auch Lenz/ Bauer 2002, S. 247; Tielmann 2001a, S. 10.

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  72. Die EU versteht unter Enforcement folgende Elemente: Eindeutig formulierte Rechnungslegungsstandards, deren zeitnahe Auslegungen sowie Anleitung zu deren Umsetzung, gesetzliche Abschlussprüfungen, Kontrollen durch Aufsichtsinstanzen und wirksame Sanktionen; vgl. Europäische Kommission 2000, Rn. 26, S. 10. Nach der entwickelten Definition sind die beiden erst genannten Elemente der Normsetzung zuzuordnen; vgl. entsprechend Lenz/Bauer 2002, S. 247; Tielmann 2001a, S. 10. Dabei ist zwischen Normsetzung und-durchsetzung ein abgestimmtes Verhalten der Instanzen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Normen durch den Durchsetzungsprozess eine einheitliche Auslegung erfahren; vgl. Böckem 2000a, S. 9.

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  73. Vgl. in Vertretung für viele Langenbucher/ Blaum 1994, S. 2197; Schneider/Strenger 2000, S. 106–107.

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(2006). Begriffsbestimmungen und -abgrenzungen. In: Ad hoc-Publizität und Zwischenberichterstattung im deutschen Corporate Governance-System. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9345-4_3

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