Auszug
Nach den bisherigen Feststellungen ist die Überschuldung innerhalb eines zweigliedrigen Verfahrens zu ermitteln. Innerhalb dieses Verfahrens gibt deren erstes Element in Form der Überschuldungsbilanz Aufschluß über das gegenwärtige Vermögensbild des Unternehmens. Die Überschuldungsbilanz dient dazu, das als Schuldendeckungspotential eines Unternehmens in der Krise zur Verfügung stehende Vermögen den Schulden dieses Unternehmens gegenüberzustellen717. Gem. § 19 Abs. 2 InsO sind dazu die „Schulden“ des Unternehmens zu erfassen und dem „Vermögen“ gegenüberzustellen718. Demzufolge ist es notwendig, deren Vermögensbestandteile der Sache nach festzustellen und wertmäßig zu beziffern. Dies geschieht in Form der Überschuldungsbilanz, die nach bestimmten Grundsätzen erstellt wird, die ihrem Zweck gerecht werden.
Vgl. Uhlenbruck, Die GmbH & Co. KG, aaO, S. 277.
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© 2006 Deutscher Universitäts-Verlag | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2006). Belastende Sachverhalte in der Unternehmenskrise. In: Risiken und Insolvenz. DUV. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-9291-4_4
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