Auszug
Wissenschaftliche Arbeiten lassen sich grundsätzlich in eher deskriptiv ausgestaltete Arbeiten (welche vorwiegend ein bestehendes System von Regeln beschreiben und kritisch hinterfragen) und normativ ausgestaltete Arbeiten unterscheiden. Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit ist ein konkretes Rechnungslegungsproblem innerhalb der IFRS, für das Lösungsansätze und/oder Handlungsempfehlungen entwickelt werden sollen. Hierzu lassen sich zwei grundlegende Vorgehensweisen, die logische Deduktion und die Induktion, unterscheiden. Logische Deduktion beschreibt die Ableitung einer Lösung aus einem zuvor gegebenen oder zu konstruierenden Bezugsrahmen durch Nachdenken. Bei der Induktion dagegen erfolgt ein Schlussfolgern der Lösung aus der Betrachtung der Realität (hier Vorgehensweise bei der Ermittlung des Fair Value in der Bewertungspraxis).415
Vgl. zur logischen Deduktion Teil II Kapitel 4.3.1.1 und zur Induktion 4.3.1.2.
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Literatur
Die IFRS wurden zwar in einigen Gerichtsentscheidungen ausdrücklich als Auslegungshilfe benannt, eine Auslegung der IFRS erfolgt jedoch in diesen Urteilen nicht, vgl. WÜstemann/ Kierzek (2006), S. 21 f. Vgl. beispielhaft das Urteil in Sachen BIAO, EuGH-Urteil vom 7.1.2003 (C-306/99) sowie hierzu Bärenz (2003) und Hennrichs (2005), insb. S. 786 f. Zur Problematik der Auslegung der IFRS durch den EuGH und nationale Gerichte vgl. Schön (2004), insb. S. 764 f. sowie mit direktem Bezug auf IAS 40 Küting/Ranker (2004), S. 2514.
Das Heranziehen dieser in IAS 8.12 genannten Quellen erfolgt somit auf freiwilliger Basis, vgl. IAS 8.BC16 sowie Ruhnke/ Nerlich (2004), S. 393.
Vgl. Ruhnke/ Nerlich (2004), S. 393.
Die “Underlying assumptions and qualitative characteristics of financial statements” werden auch als Grundsatzsystem im engeren Sinne bezeichnet, vgl. stellvertretend Ruhnke (2005), S. 219.
Vgl. Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 181; Hayn (1994), S. 719; Heuser/Theile (2005), Rz. 25. Ähnlich argumentieren auch Gelhausen et al. (2002), Abschn. 1, Tz. 18; Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 102 ff.; Schöllhorn/Müller (2004a), S. 1668; Wollmert/Achleitner (1997), S. 210; Wollmert/Achleitner (2002), Tz. 8, 20.
Vgl. Wollmert/ Achleitner (1997), S. 212. Vgl. zur in IAS 8 geregelten Auslegungshierarchie Ruhnke/Nerlich (2004), S. 390 ff.
IAS 8 “Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern” legt die Kriterien zur Auswahl und Änderung der Bilanzansatz-und Bewertungsmethoden sowie die bilanzielle Behandlung und Angabe von Änderungen der Bilanzansatz-und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen sowie Fehlerkorrekturen fest, vgl. IAS 8.1. Insbesondere die vormals in IAS 1 enthaltene Normenhierarchie zur Schließung von Regelungslücken ist für die Anwendung und Auslegung der gesamten IFRS von zentraler Bedeutung, vgl. IAS 8.7 ff., sowie ausführlich zum Problem der Regelungslücken Ruhnke (2005), S. 355 ff.; Ruhnke/Nerlich (2004), S. 390 ff.
Vgl. stellvertretend Gelhausen et al. (2002), Abschn. 1, Tz. 44 sowie Ruhnke (2005), S. 216. IAS 10 beinhaltet Regeln zur Bilanzierung und Angabe von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, vgl. IAS 10.2.
Vgl. IASB Framework.2: “This Framework is not an International Accounting Standard and hence does not define standards for any particular mesasurement or disclosure issue. Nothing in this Framework overrides any specific International Accounting Standard.” (Hervorhebungen im Original). Es ist in Bezug auf den Verpflichtungsgrad des IASB Framework jedoch zu beachten, dass mit der Überarbeitung von IAS 1 “Darstellung des Abschlusses” im Jahres 1997 sowie im Rahmen des “Improvement Project” wesentliche Inhalte des IASB Frameworks in IAS 1 übernommen und im Zuge dessen ergänzt und/oder konkretisiert wurde. Im Ergebnis ist somit das IASB Framework über den Umweg von IAS 1 materiell weitgehend verpflichtend, vgl. Pellens/ FÜlbier/ Gassen (2006), S. 103.
Dem in IAS 1.1 festgelegten Ziel der inneren und äußeren Vergleichbarkeit sind in gleicher Weise auch das IASB Framework (IASB Framework.1 (b) und.39) sowie IAS 8 (IAS 8.1) verpflichtet. Zwischen diesen drei Regelungen bestehen daher vor allem in Bezug auf Fragen der Anwendung und Auswahl von Bilanzierungsmethoden starke Überschneidungen, vgl. für Beispiele hierzu auch LÜdenbach (2006), Rz. 2.
Vgl. Streim/ Bieker/ Leippe (2001), S. 182.
Vgl. IASB Framework.24. Im Rahmen des gemeinsamen Projektes zur Weiterentwicklung und Vereinheitlichung des Framework von IASB und FASB ist derzeit beabsichtigt, begrifflich die primäre Anforderung der Zuverlässigkeit durch die der glaubwürdigen Darstellung (“faithful representation”) zu ersetzen, vgl. IASB (2006), QC7 i.V.m. QC16 ff. und zur Begründung auch die Basis for Conclusion IASB (2006), BC2.26 ff. Kritisch hierzu beispielsweise IDW (2006), S. 1476.
Vgl. beispielsweise auch DRSC (2006), S. 6.
Wollmert/ Achleitner (1997), S. 222. Vgl. zur Problematik eines möglichen Information Overload anstatt vieler Lüdenbach/Hoffmann (2006), Rz. 68 sowie Paredes (2003).
Vgl. Ruhnke (2005), S. 232.
Vgl. IASB Framework.41. G.A. auch Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 228: “Damit wird der Grundsatz der Vergleichbarkeit zugunsten der Grundsätze der Relevanz und Zuverlässigkeit eingeschränkt.” sowie Ruhnke (2005), S. 232: “Insofern ergibt sich eine gewisse Rangordnung innerhalb der Primärgrundsätze: Entscheidungsrelevanz und Verlässlichkeit vor Vergleichbarkeit”.
Vgl. IAS 8.38 i.V.m. IAS 8.37 sowie Ruhnke (2005), S. 233.
Vgl. stellvertretend Chambers (1966), S. 149; Sterling (1970), S. 46 ff.
Nach Ansicht von KLEIN ist jedoch festzuhalten, dass letztlich das Kriterium der Relevanz über die Abbildung eines Sachverhaltes im Rechnungswesen entscheidet und somit das notwendige Kriterium für die Frage der bilanziellen Behandlung darstellt, vgl. Klein (2003), S. 90. Vorausgesetzt Klein verwendet den Begriff genau so wie das IASB im Framework, ist dem nicht zuzustimmen, da Informationen zwar relevant, in ihrer Art oder Darstellung jedoch so unzuverlässig sein können, dass ihr Ansatz möglicherweise irreführend wäre, vgl. IASB Framework.32. Demzufolge wird ein gewisses Maß an Zuverlässigkeit der Rechnungslegungsdaten als zwingend erforderlich angesehen, vgl. stellvertretend Baetge/Zülch (2004), Rn. 236; Küting/Ranker (2004), S. 2514 sowie Streim/Bieker/Esser (2003), S. 472. Kahle (2002), S. 107, formuliert noch eindeutiger: “Unzuverlässige Informationen können nicht entscheidungsnützlich sein.”. A.A. Wagenhofer/Ewert (2003), S. 338, die darauf verweisen, dass unter bestimmten Bedingungen auch unzuverlässige Informationen das Verhalten des Adressaten beeinflusst haben und damit Entscheidungsnützlichkeit besaßen.
“To be useful, information must be relevant to the decision-making needs of users. Information has the quality of relevance when it influences the economic decisions of users.”, IASB Framework.26. Vgl. auch LÜdenbach/ Hoffmann (2006), Rz. 30.
Der Begriff Entscheidungsrelevanz wird aus Abgrenzungsgründen nicht weiter verwandt, da dieser in Teilen des Schrifttums synonym für Entscheidungsnützlichkeit steht, vgl. beispielsweise Dohrn (2004), S. 2 f. sowie Fn. 50.
Vgl. Blaufus (2005), Tz. 574.
Vgl. Kuhner (2001), S. 531.
Vgl. IASB Framework.26. Vgl. zur ökonomischen Brauchbarkeit von Abschlussinformationen Baetge (1970), S. 168.
Vgl. IASB.Framework.29. Ausführlich zur Wesentlichkeit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung Wolz (2003).
Vgl. zur Begriffswahl Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 231.
Beispielsweise: “(T)he reporting of a new segment may affect the assessment of the risks and opportunities facing the entity irrespective of the materiality of the results achieved by the new segment in the reporting period. In other cases, both the nature and materiality are important, for example, the amounts of inventories held in each of the main categories that are appropriate to the business.”, IASB Framework.29. Vgl. hierzu beispielhaft Mayer-Wegelin (2006), S. 10 f.
Vgl. Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 232. Jedoch findet sich im IASB Framework keine allgemeine Wesentlichkeitsgrenze in Gestalt einer Quantifizierungsvorgabe. Ein Verzicht auf eine konkret quantifizierte Wesentlichkeitsgrenze erscheint jedoch sachgerecht, da sie vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweils abzubildenden Sachverhaltes festzulegen ist, vgl. beispielsweise Ruhnke (2005), S. 227.
Vgl. stellvertretend Chambers (1966), S. 156 f.; Sterling (1970), S. 41 ff.
Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 237.
Vgl. zur Verlässlichkeit im Kontext von IAS 40 auch KÜting/ Ranker (2004), S. 2514.
Vgl. IASB Framework.31. Nach Ansicht von Streim/ Bieker/ Esser (2003), S. 473 ist eine Rechnungslegungsinformation dann zuverlässig, wenn sie “erstens möglichst objektiv und zweitens möglichst (treff-)genau ist”. Objektiv bedeutet hierbei, dass unterschiedliche Anwender auf der Grundlage der Rechnungslegungsnorm die gleiche Information bei vergleichbaren Sachverhalten generieren. Die Rechnungslegungsnormen dürfen daher keine oder nur geringe Ermessenspielräume gewähren. (Treff-) Genauigkeit einer Information verlangt die Freiheit von systematischen Fehlern, d.h. die durch bestimmte Rechnungslegungsnormen ermittelten Werte dürfen nicht tendenziell in positiver oder negativer Richtung von den “wahren” Werten (im Sinne eines erwartungstreuen Schätzers der Statistik) abweichen.
Vgl. ebenfalls IASB Framework.31 sowie im jüngst veröffentlichten Diskussionspapier des IASB und FASB zur Neufassung des Framework, IASB (2006), QC23 ff. Zur in diesem Diskussionspapier beabsichtigten Verwendung des Begriffs der “glaubwürdigen Darstellung” anstelle des Begriffs der “Zuverlässigkeit” vgl. Fn. 450.
Objektiv wird in der Wissenschaftstheorie als intersubjektiv nachprüfbar gedeutet, vgl. Popper (2005), S. 21 sowie für eine allgemeine Begriffsdeutung Brugger (1981), S. 272 f.
Vgl. Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 238 sowie zur Willkürfreiheit bzw. Neutralität Ebenda, Rn. 245.
Vgl. hierzu stellvertretend Baetge (1970), S. 17 m.w.N. Das Primat der Objektivierung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird darauf begründet, dass es sich um Bilanzen im Rechtssinne handelt. Sie dienen der Bemessung von Ausschüttungs-und Entnahmerechten. Somit ist nach Ansicht von Kuhner (2001), S. 529 ein höheres Niveau an Rechtssicherheit und Willkürfreiheit erforderlich, als wenn Bilanzen “lediglich” dem Zweck der Informationen über die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage dienen.
So erfüllen nach Ansicht von Streim/ Bieker/ Esser (2003), S. 473 die in einer IFRS-Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden die Anforderungen der Objektivität nur in den Fällen, in denen Preise auf aktiven Märkten beobachtet werden können. Dieses würde jedoch bedeuten, dass sofern kein Preis beobachtet werden kann und somit auf einen geschätzten Wert zurückgegriffen werden müsste, die Anforderungen des IASB an eine Rechnungslegungsinformation nicht zu erfüllen wären. Diese Argumentation ist jedoch so nicht zutreffend. Die Rechnungslegungsinformation muss zwar zuverlässig ermittelbar sein und einer unabhängigen Überprüfung (z.B. durch den Wirtschaftsprüfer) standhalten. Die Forderung schließt aber nicht die Verwendung von geschätzten Werten (hier Fair Values von Investment Properties) aus, jedoch müssen die verwendeten Daten nachvollziehbar und die Annahmen plausibel sein, vgl. hierzu stellvertretend Chambers (1966), S. 156 f.; Hommel (1998), S. 21 ff.; Sterling (1970), S. 41 ff. So argumentieren die Befürworter einer auf historischen Kosten basierenden Rechnungslegung mit dem Vorteil der Objektivität. Jedoch ist das Argument, dass historische Kosten zu einer objektiven Rechnungslegung führen, nicht zutreffend, da mit Ausnahme von Grund und Boden typischerweise ein “subjektiver” Wert bilanziert wird, welcher geringer ist als der “objektive” kostenbasierte Wert. Fast alle Vermögenswerte in der Bilanz werden unterhalb ihrer historischen Kosten bewertet, da sie über ihre geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben und/oder aufgrund von Werthaltigkeitstest abgewertet wurden. Im Ergebnis werden alle Vermögenswerte abweichend von ihren “objektiven” historischen Kosten zu irgendwelchen “subjektiven” Werten bilanziert, vgl. auch Blaufus (2005), Tz. 524. Wäre die Aussage von Streim/Bieker/Esser zutreffend, wäre die Anforderung der Objektivität auch bei einer auf historischen Kosten basierenden Rechnungslegung nicht erfüllbar, vgl. ausführlich Sterling (1970), S. 301 ff.
Vgl. Kuhner (2001), S. 528 f. So führte bereits Moxter (1983a), S. 134 aus: “Wer die Objektivierung und den betriebswirtschaftlich aussagefähigen Gewinn in einer (einzigen) Rechnung haben will, ähnelt den Kindern, die Sonne und Sternenpracht zugleich bestaunen möchten, und wer für Kompromisse zwischen Objektivierung und betriebswirtschaftlicher Aussagefähigkeit eintritt, der gleicht demjenigen, der eher die Dämmerung als Sonne oder Sternenkraft schätzt.”
Vgl. IASB Framework.34 sowie für ein Beispiel Ruhnke (2005), S. 228.
Vgl. Gelhausen et al. (2002), Abschn. 1, Tz. 75.
Vgl. IAS 1.32. Jedoch werden in der Literatur für die Bewertung großer Immobilienbestände auch Gruppenbewertungsverfahren diskutiert. Diese versuchen eine objektgenaue Wertermittlung auf Basis von Daten aus hochgerechneten Stichproben zu erreichen, vgl. Katte et al. (2001), S. 3 ff. sowie am Beispiel der Deutschen Telekom AG in den Jahren 1995 bis 1999 Sigloch/Schmidt/Hageböke (2005), jedoch noch unter Bezug auf den Einzelbewertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Kritisch zu Rückschlüssen von der Bewertung des Gesamtbestandes auf eine einzelne Immobilie Leopoldsberger (1996), S. 91.
Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 245.
So ist beispielsweise eine willkürliche, im Hinblick auf einen höheren Fair Value vorgenommene Änderung der Methode zur Fair Value-Ermittlung von Investment Properties, die dem Ziel einer möglichst positiven Unternehmensdarstellung dient, verboten. Vgl. zu einem ähnlichen Beispiel Ruhnke (2005), S. 229.
Vgl. für Beispiele Wagenhofer (2005), S. 554 sowie kritisch zu den Wahlrechten und Ermessensspielräumen Schildbach (2002), insb. S. 276. So führen Ballwieser/KüTing/Schildbach (2004), S. 534 folgende Beispiele an: “Liegt noch ein aktiver Markt vor? Ist der vorliegende Markt noch repräsentativ für den zu beurteilenden Vermögenswert? Welche andere Quelle gibt die verläßlichste Information über den Wert des Bewertungsobjektes? Welches Verfahren stellt das übliche bzw. geeignete Bewertungsverfahren dar?”. Vgl. zu weiteren Beispielen für Ermessensspielräume in Bezug auf das DCF-Verfahren Vater (2002a), S. 458 f.
Vgl. grundlegend zur Bilanzpolitik Heintges (2005); Meyer (2005), S. 226 ff. sowie Veit (2002).
Vgl. hierzu beispielsweise Hitz (2006), S. 366: “(Die) zentrale Schwäche der gegenwärtigen Fair Value-Methodik der US-GAAP (wie auch in weiten Teilen der IFRS) (liegt) in der Unverbindlichkeit und Ungenauigkeit der Regelungen, der großzügigen Einräumung von Ermessensspielräumen” sowie für Beispiele Ruhnke (2005), S. 347 ff.; Wagenhofer (2005), S. 558 ff.
Vgl. stellvertretend Engel-Ciric (2002), S. 782 f. sowie zur Problematik von Ermessensspielräumen aus institutionenökonomischer Sicht Teil II Kapitel 1.1.2.
Baetge/ ZÜlch (2004), Rz. 245. Ähnlich auch Ruhnke (2005), S. 229: “Neutralität schränkt jedoch keine expliziten Wahlrechte in den IFRS [...] ein. Allerdings ist davon auszugehen, dass [...] Neutralität die systematische Ausübung z.B. von Schätzspielräumen in eine Richtung verbietet”.
Vgl. mit gleicher Ansicht Gelhausen et al. (2002), Abschnitt 1, Rz. 78; Baetge/Zülch (2004), Rn. 246; Ruhnke (2005), S. 229. A.A. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 110; Wollmert/Achleitner (1997a), S. 248.
So ist eine Rückstellung nach IAS 37.39 bei einer Bandbreite nicht gleichwahrscheinlicher Werte mit dem Erwartungswert, bei einer Bandbreite gleichwahrscheinlicher Werte mit dem Mittelpunkt der Bandbreite (“mid point of the range”) und bei einzelnen Sachverhalten in der Regel mit dem wahrscheinlichsten Wert anzusetzen, vgl. hierzu ausführlich Ruhnke (2005), S. 574 f. Die IFRS orientieren sich somit eher an einer mittleren Vorsicht. Im Vergleich zum deutschen HGB ist das Vorsichtsprinzip dagegen eher schwach ausgeprägt, vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 110.
Vgl. Ruhnke (2005), S. 230. So sind beispielsweise Erträge aus einem Dienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der Fertigstellung am Bilanzstichtag zu erfassen, wenn das Ergebnis des Dienstleistungsgeschäftes zuverlässig geschätzt werden kann. Es wird damit die Realisierbarkeit vor die tatsächliche Realisierung gestellt, vgl. IAS 18.20.
Vgl. Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 247.
Vgl. Baetge/ ZÜlch (2004), Rn. 249; Ruhnke (2005), S. 231.
So führt in der Regel mehr Zuverlässigkeit auch zu mehr Vergleichbarkeit von Rechnungslegungsinformationen im Sinne einer gleich gerichteten Abbildung gleichnamiger Sachverhalte zu verschiedenen Zeitpunkten (intertemporal) oder zwischen verschiedenen Unternehmen (zwischenbetriebliche bzw. äußere Vergleichbarkeit), vgl. LÜdenbach/ Hoffmann (2006), Rz. 32.
Vgl. stellvertretend Streim/ Bieker/ Leippe (2001), S. 184.
Vgl. für einen aktuellen, eher kritischen Überblick über die US-GAAP (bzw. das, was unter US-GAAP zu verstehen ist bzw. sein sollte) Vater (2006), S. 941 f.
Vgl. zur Zielsetzung beispielsweise Haller (2000), S. 7 ff. sowie grundlegend zu den US-GAAP beispielsweise Ballwieser (2000); Meek (2000); Schildbach (2002a); Wüstemann (1999).
Pellens/ FÜlbier/ Gassen (2006), S. 56 sowie auch Fn. 544.
Vgl. zur Bedeutung der “fair presentation” in den US-GAAP auch Baetge/ Roß (1995), S. 32 ff.
Befürwortend beispielsweise Ruhnke (2005), S. 241, dagegen beispielsweise Meek (2000), S. 173.
Es sei darauf hingewiesen, dass das FASB im Rahmen des “short-term convergence project” eine Übernahme des “IAS 40 Investment Properties” prüfen will, vgl. hierzu FASAC (2005), S. 20 sowie FASB (2006).
Vgl. IASB (2000b) und IASB (2000c). Die Veröffentlichung des SFAS No. 157 „Fair Value Measurements“ als eigenständiges Diskussionspapier durch das IASB könnte als weitere Bestätigung der Bedeutung der USGAAP für die IFRS aufgefasst werden.
Vgl. Kieso/ Weygandt/ Warfield (2004), S. 29 f. Im Rahmen des “Conceptual Framework Project” (vgl. auch Teil II Kapitel 3.2.2.2.2) erwägt das FASB eine Aufwertung der SFACs innerhalb der “GAAPHierarchy”, vgl. HITZ (2006), S. 365, Fn. 33 sowie zu aktuellen Entwicklungen bezüglich des “House of USGAAP” VATER (2006), insb. S. 946 f.
Kieso/ Weygandt/ Warfield (2004), S. 31.
Vgl. SFAC 2.98 ff. sowie MEEK (2000), S. 175.
Vgl. hierzu LÜdenbach/ Hoffmann (2003a), S. 388.
Vgl. MEEK (2000), S. 176.
Vgl. hierzu grundsätzlich ohne Bezug auf die US-GAAP Ballwieser (1982), S. 777 f.
So bereits Miller (1985), S. 71 “the definitions aren’t sufficiently precise to preclude debates about their meanings and applications.”
Vgl. ausführlich zum SFAC No. 7 Ballhaus/ Futterlieb (2003); Hitz/Kuhner (2000); Starbatty (2001).
Vgl. für eine Darstellung und Würdigung von SFAS 157 aus dem Blickwinkel der US-GAAP Hitz (2006).
Grundlage hierfür ist das sog. “Memorandum of Understanding”, in welchem das FASB und das IASB im Februar 2006 nochmals ihre Konvergenzbestrebungen bestätigt haben, vgl. IASB (2006b), Tz. 1.
Vgl. IASB (2006b), Tz. 2 sowie zu den erwarteten Änderungen durch die Übernahme dieses Standards in die IFRS stellvertretend Lüdenbach/Freiberg (2006).
Vgl. IASB (2006b), Tz. 4.
Vgl. IASB (2006c).
Vgl. IASB (2006b). Ergänzend gibt der Part 1 des DP Fair Value Measurements im Anhang die derzeitigen Regelungen zum Fair Value Measurement in den einzelnen IFRS und somit auch das Fair Value Model in IAS 40 (vgl. IAS 40.36 ff.) wieder.
Vgl. SFAS 157.1 und.22 ff. sowie beispielsweise LÜdenbach/ Freiberg (2006), S. 439. Auch das IASB (2006b), Tz. 46 f. erachtet eine einheitliche (ähnlich der in SFAS 157 normierten) Bewertungshierarchie zur Fair Value-Ermittlung innerhalb der IFRS als zielführend, da unterschiedliche Hierarchien in den einzelnen Standards zu erhöhter Komplexität und geringerer Vergleichbarkeit führen.
Dies soll ebenfalls nicht Ziel des gleichnamigen Diskussionspapiers des IASB sein, vgl. IASB (2006b), Tz. 7.
Vgl. SFAS 157.19. Als mögliche Verfahren benennt das DP Fair Value Measurements den “market approach”, den “income approach” sowie den “cost approach”, vgl. SFAS 157.18. Konkrete Angaben zur Methodik, beispielsweise zur Detailplanungsperiode oder Bestimmung des Diskontierungszinssatzes, fehlen, vgl. Hitz (2006), S. 367.
So werden öffentlich verfügbare Preise auf aktiven Märkten (z.B. Börsenkurse) als am zuverlässigsten erachtet, vgl. SFAS 157.24 und LÜdenbach/ Freiberg (2006), S. 440.
Vgl. SFAS 157.28. Zur Vorziehenswürdigkeit einzelner Stufen vgl. auch LÜdenbach/ Freiberg (2006), S. 441.
Das FASB verwendet sowohl den Begriff “Input” als auch “Assumption”, dabei erscheint allerdings nur die Bedeutung des Begriffs “Input” klar. Dieser wird als Parameter, der in das Verfahren eingeht, verwendet, vgl. beispielsweise SFAS 157.28. Daneben findet der Begriff “Assumption” Verwendung. Hierbei könnte es sich um Annahmen wie in dieser Arbeit definiert handeln; dies lässt sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit sagen, da der Begriff “Assumption” im SFAS 157 nicht hinreichend definiert wird, vgl. SFAS 157.21. Der Begriff “Assumption” ist jedoch im internationalen Kontext nicht unbekannt. Beispielsweise findet er in ISA 545 Anwendung, vgl. hierzu im Rechnungslegungs-und Prüfungskontext Ruhnke/ Schmidt (2003), S. 1044 ff.
LÜdenbach/ Freiberg (2006), S. 441, sprechen unzutreffend von “unternehmensspezifischen [...] Inputfaktoren”. Keinesfalls sollen jedoch unternehmensspezifische Daten (und Annahmen) Eingang in die Fair Value-Bewertung finden, sondern vielmehr die unternehmensseitige Einschätzung über die Erwartungen der Marktteilnehmer. So auch SFAS 157.30: “Therefore, unobservable inputs shall reflect the reporting entity’s own assumptions about the assumptions that market participants would use in pricing the asset or liablility (including assumptions about risk).”
So bezeichnet von LÜdenbach/ Freiberg (2006), S. 441.
Jedoch bestehen derzeit keine Überlegungen hinsichtlich einer standardisierten Darstellung. Dies ist nach Auffassung von LÜdenbach/ Freiberg (2006), S. 445 auch Ausdruck der prinzipienorientierten Rechnungslegung (vgl. auch Fn. 112). Sie schlagen daher eine eher regelorientiert geprägte Statuierung von Mindestangabepflichten vor. Darüber hinaus erscheint der Nutzen dieser Anhangangaben im Hinblick auf einen möglichen Information Overload zumindest bedenklich, vgl. hierzu auch Fn. 219.
Vgl. zur Ausgestaltung des Fair Value als “Exit-Preis” oder “Entry-Preis” auch IASB (2005a), Tz. 89 sowie Schmidt (2006a), S. 68 f.
Vgl. SFAS 157.5. Daher enthält das vom IASB veröffentliche DP Fair Value Measurements eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der Konsistenz der im SFAS 157 enthaltenen Definition des Fair Value als “Exit-Preis” mit der Verwendung des Bewertungsmaßstabs Fair Value in den IFRS, vgl. IASB (2006b), Tz. 10 ff. Darüber stellt die Fair Value-Definition in SFAS 157 auf “market participants” (vgl. SFAS 157.5) anstelle von “knowledgable, willing parties in an arm’s length transaction” (vgl. IAS 40.5) ab, sodass auch hier eine Konsistenz der verwandten Fair Value-Definitionen fraglich ist, vgl. IASB (2006b), Tz. 18 ff.
IASB (2006), P3 ff.
Das “Conceptual Framework Project” besteht aus insgesamt acht Phasen (A bis H), wobei Phasen A bis G öffentlich zur Diskussion gestellte Preliminary Views enthalten und erst in Phase acht ein umfassender Exposure Draft veröffentlicht werden soll. Dieser soll nach Abschluss des Projektes im Jahres 2010 direkt in ein neues Rahmenkonzept münden, vgl. ausführlich Kampmann/ Schwedler (2006), S. 521 f.
Vgl. IASB (2006), OB2 sowie OB6-9. Aus Sicht des IASB umfasst die Adressatengruppe nunmehr explizit auch die Fremdkapitalgeber, vgl. zur gegenwärtigen Zielsetzung IASB Framework.12 sowie IAS 1.7.
Vgl. IASB (2006), OB27 ff.
Vgl. IASB (2006), OB18 ff. sowie zur Rechenschaftsfunktion Teil II Kapitel 1.1.2.
Vgl. Kampmann/ Schwedler (2006), S. 525.
Vgl. stellvertretend die Stellungnahmen des britischen Standardsetter ASB (2006) sowie des DRSC (2006) zum Diskussionspapier.
Hinsichtlich der Anforderung der Relevanz erfolgte keine wesentliche Änderung ggü. dem bestehenden IASB Framework, sodass an dieser Stelle auf die Relevanz nicht weiter eingegangen wird, vgl. IASB (2006), QC8 ff. Auch die Kriterien der Vergleichbarkeit und Vollständigkeit wurden inhaltlich im Wesentlichen übernommen, vgl. IASB (2006), QC35 ff. sowie QC39 ff.
Vgl. IASB (2006), QC7 sowie QC16 ff.
Vgl. IASB (2006), BC2.28 f.
Vgl. IASB (2006), BC2.26 ff. Vgl. kritisch hierzu beispielsweise IDW (2006), S. 1476.
Vgl. IASB (2006), QC16. “Vorsicht” wird dagegen konfligierend, da verzerrend wirkend, zur Anforderung der Neutralität gesehen und daher zukünftig gestrichen, vgl. IASB (2006), QC28 sowie BC2.19 ff.
Vgl. IASB (2006), QC42 ff., insb. QC45.
So entscheidet in einem ersten Schritt die Relevanz über die Auswahl des abzubildenden Sachverhaltes. In einem zweiten Schritt stellt die Anforderung der glaubwürdigen Darstellung sicher, dass der nunmehr bereits als relevant qualifizierte Sachverhalt auch bestmöglich (im Sinne von möglichst zuverlässig) abgebildet wird, vgl. auch Kampmann/ Schwedler (2006), S. 529.
Vgl. IASB (2006), QC43.
Das Diskussionspapier zum Conceptual Framework enthält daher auch nur scheinbar eine Lösung des Konfliktes zwischen der Anforderung der Relevanz und Zuverlässigkeit. Tatsächlich liegen dieser vermeintlichen Klärung jedoch nur Unschärfen der Begriffsverwendung zu Grunde, vgl. Kampmann/ Schwedler (2006), S. 530. Vgl. ebenfalls kritisch hierzu IDW (2006), S. 1477.
Vgl. IASB (2006), QC8 sowie Fn. 607.
Vgl. IVSC (2000), S. 8.
Vgl. IVSC (2000), S. 8.
Der IVD reklamiert für sich einen Vertretungsanspruch für breite Teile der Immobilienwirtschaft. Dies entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Mitgliederstruktur, die überwiegend aus Maklern und Hausverwaltern besteht. Auch die Immobiliensachverständigen nehmen innerhalb des Mitgliederkreises eine eher untergeordnete Stellung ein, vgl. O.V. (2005).
Vgl. hierzu die Comment Letters des IVSC zu IAS 40, IVSC (1999) sowie IAS 40.BC52 f. Zukünftig beabsichtigt auch das FASB eine engere Zusammenarbeit mit dem IVSC, vgl. IVSC (2006b).
Vgl. zur Stellung des IVSC im internationalen Kontext Dorchester/ Vella (2000), S. 79 ff.
Vgl. zur Entwicklung des IVSC auch ZÜlch (2004), S. 215.
Vgl. IVSC (2005), S. 3. Im Februar 2006 haben sich das IVSC sowie die TAF (vgl. auch Fn. 290) im Rahmen des sog. “Madison Agreement” darauf geeinigt, die IVS und die USPAP auf Kompatibilität zu überprüfen und ggf. anzugleichen sowie zukünftige Projekte miteinander zu koordinieren, vgl. IVSC (2006). Im September 2006 hat das IVSC auf seiner Mitgliederversammlung in Beijing eine umfassende Restrukturierung zur Stärkung der Stellung im internationalen Kontext beschlossen, vgl. IVSC (2006c).
Vgl. zur Definition der einzelnen Bewertungsobjekte IVSC (2005a), S. 22 ff.
Vgl. French (2002).
Vgl. hierzu auch Paul (2005), S. 562, Rn. 937.
Die (The) European Group of Valuers of Fixed Assets (TEGOVOFA) ist die eigentliche Vorgängerorganisation der TEGEoVA. Sie wurde 1997 von der britischen RICS in Zusammenarbeit mit irischen, französischen, belgischen und deutschen Immobiliensachverständigen gründet. Aufgabe war die Festlegung einheitlicher Bestimmungen über die Qualifikation von Immobiliensachverständen in Europa sowie die Förderungen der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Richtlinien zur Wertermittlung für Zwecke der finanzielle Berichterstattung von Kapitalgesellschaften, vgl. Gondring (2004), S. 958.
Die European Property Valuers Association (EUROVAL) sah sich als politische Interessenvertretung der Immobiliensachverständigen in Europa, vgl. Gondring (2004), S. 958.
So wird beispielsweise der Unterschied zwischen den englischen Begriffen “value” und “worth” erläutert sowie die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Verwendung des Begriffes “Value in Use” hilfreicher sei als die Verwendung des Begriffes “worth”, vgl. EVS 7, Par. S 7.01. Offensichtlich sind diese Erläuterungen im Hinblick auf ihren Beitrag zur Bewertung vollkommen nutzlos. Vgl. zur Problematik der Abgrenzung von “worth” und “value” auch Mackmin/ Emary (2000), insb. S. 58 f. sowie Fn. 342.
Kleiber (2000), S. 329 noch zur vierten Auflage des “Blauen Buches”. So erachtet VOGEL (2000), S. 208 den Titel auch als irreführend und spricht vielmehr von einer Diskussionsgrundlage als von einem “Standardkompendium von anerkannten Methoden.”
Kleiber (2000), S. 322.
Schulz-Kleeßen (2005), S. 362.
Vgl. Schulz-Kleeßen (2005), S. 362.
Hier stellt sich bereits die Frage, welcher Unterschied zwischen Kapitalisierungs-und Abzinsungssätzen besteht. Diese Frage bleibt jedoch, wie viele andere in den EVS 2003, unbeantwortet.
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(2007). Problemlösungsrahmen für die Abbildung von Investment Properties zum Fair Value. In: Immobilienbewertung im Kontext der IFRS. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8350-5555-1_6
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