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Prüfungsnachweise und Dokumentation

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Handbuch Jahresabschlussprüfung
  • 2808 Accesses

Auszug

Prüfungsnachweise müssen ausreichend und angemessen sein, damit der Abschlussprüfer sein Prüfungsziel (Bestätigung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit bestimmter Abschlussaussagen) mit hinreichender Sicherheit erreichen kann. Dabei muss er — dem Grundsatz der Gewissenhaftigkeit folgend — die ganze Bandbreite der Prüfungstechnik ausschöpfen, auch dann, wenn mit der Beschaffung von Unterlagen oder Informationen Schwierigkeiten verbunden sind. Bei der Würdigung der Qualität von Prüfungsnachweisen stößt er u.U. auf das Problem der Scheingenauigkeit, das er nur dann lösen kann, wenn er sich von verschiedenen Seiten dem Wahrheitsgehalt einer Aussage nähert. Seine Unterlagen müssen aufgrund ihrer Struktur den Gang und das Ergebnis der Prüfung widerspiegeln, d.h. es muss zweifelsfrei aus ihnen hervorgehen, wie Prüfungsziele entwickelt wurden und ob man sie überhaupt erreicht hat. Nur auf diese Weise wird die Sicherungs- und Schutzfunktion der Arbeits — papiere sichergestellt. Der Maßstab der Transparenz, den der Abschlussprüfer bislang bei seinen Mandanten angelegt hat, wird nunmehr auch bei ihm selbst angewendet. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Qualitätskontrolle.

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  1. K. Mrusek: „Qualität ist für uns wichtiger als Swissness.„ (Das FAZ-Gespräch mit Ernst Tanner, dem Vorstandschef des Schokoladenherstellers Lindt & Sprüngli), in: FAZ 9.12.04, Nr. 288, S. 18

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  2. W. Kallwass: Privatrecht für Wirtschafts-und Sozialwissenschaftler, 8. Aufl. Verlag U. Thiemonds, Porz am Rhein 1975, S. 196

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  3. Über die „Rückrufaktion„ wurde hier auch deshalb berichtet, um den Nachweis zu führen, dass durch eine sinnvolle Kombination von Prüfungszielen und Prüfungstechnik ein solides Prüfungsurteil abgeleitet werden kann. Unter diesem Aspekt ist die Aussage von Lenz nicht akzeptabel: „Der für die betriebswirtschaftliche Prüfungslehre zentrale Prozess der Bildung des prüferischen Urteils über den Prüfungsgegenstand kann in ökonomischen Ansätzen nicht angemessen dargestellt werden.„ (H.R. Lenz: Prüfungstheorie: Verhaltenstheoretischer Ansatz, in: HdRuP, Sp. 1927)

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  4. Langenscheidts Taschenwörterbuch (Erster Teil: Lateinisch-Deutsch), Langenscheidt KG — Verlagsbuchhandlung, Berlin-Schöneberg, 14. Aufl. 1954, S. 263 (Zitierweise: Langenscheidt)

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  5. Mit der Globalisierung ist zwangsläufig auch eine Verbreitung des „Common English„ verbunden. Wer sich dieser Sprache bedient, ist im Regelfall mit ihren „Geheimnissen „ nicht vertraut und wird daher auch nicht in der Lage sein, ihre Bestandteile bis zu ihren Wurzeln zurückzuverfolgen. Auf diese Problematik hat Hans-joachim Meyer hingewiesen: „Gewiβ ist es möglich, dass jemand eine andere Sprache wirklich zu beherrschen lernt. Aber gerade wer sich dieses Ziel setzt, wird sich um so mehr mühen, jene Normen zu verinnerlichen und getreulich zu verfolgen, die ihm die neue Sprachgemeinschaft aufgibt. Und diese Sprachgemeinschaft ist immer zugleich eine Kulturgemeinschaft. Will der Nichtmuttersprachler aber nicht nur Gast sein, sondern an der ständigen Weiterentwicklung der Sprache selbst teilhaben, dann muβ er sich ganz für die neue Sprache entscheiden. Denn nur wenige können tatsächlich mit ihrer ganzen Persönlichkeit in mehr als einer Sprache voll und gleichberechtigt zu Hause sein..... Von groβer Bedeutung ist§ eine weitverbreitete, zuverlässige Kompetenz im Lesen und verstehenden Hören anspruchsvoller Texte in anderen Sprachen, was nicht gelingen kann, ohne daβ man deren geistige Hintergründe und Voraussetzungen versteht. „ (H.J. Meyer: dEUtsch?, in: FAZ 5.1.05, Nr. 3, S 6)

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  6. St. Bischof: Arbeitspapiere, in: HdRuP, Sp. 100

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  7. M. Richter: Bezugsrahmen, S. 284/285

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  8. Vgl. o.V.: Es droht Streit um die Folgekosten der Bosch-Panne, in: FAZ 7.2.05, Nr. 31, S. 15

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  9. Siehe VO 1/2006, TZ 98, in:FN-IDWNr. 5/2006, S. 333

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  10. Siehe o.V.: Airbus sieht Erstauslieferung nicht in Gefahr, in: FAZ 18.2.06, Nr. 42, S. 14

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  11. Siehe o.V.: RWE wehrt sich gegen Schadensersatzforderungen, in: FAZ 29.11.05, Nr. 278, S. 16; o.V.: Externe Gutachter nehmen RWE unter die Lupe, in: FAZ 7.12.05, Nr. 285, S. 14

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  12. Siehe o.V.: Wer für Kartellabsprachen haftet, in: FAZ 13.6.06, Nr. 135, S. 21

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  13. Siehe o.V.: Biotechnologie mit kräftigen Verlusten, in: FAZ 5.8.05, Nr. 180, S, 15

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  14. R.j. Niehus: Prüfungsqualität, in: HdRuP, Sp. 1862

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© 2008 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden

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(2008). Prüfungsnachweise und Dokumentation. In: Handbuch Jahresabschlussprüfung. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9858-3_9

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