Auszug
Nach bisheriger Rechtsauffassung nahm die Finanzverwaltung bei Arbeitnehmern, die eine längerfristige Dienstreise ausübten und am auswärtigen Beschäftigungsort übernachteten nach Ablauf von drei Monaten an, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung gegeben waren. Nach Ablauf von drei Monaten konnten also Mehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung erstattet werden, obwohl der Arbeitnehmer im Grunde eine berufliche Auswärtstätigkeit durchführte, die eigentlich nach Reisekostenregelungen zu bewerten ist.
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© 2008 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2008). Doppelte Haushaltsführung. In: Das neue Reisekostenrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9773-9_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9773-9_3
Publisher Name: Gabler
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