Die Strafzumessung im Steuerstrafverfahren erfolgt über § 369 Abs. 2 AO, wie im allgemeinen Strafrecht, gemäß § 46 StGB nach dem Schuldprinzip. Hiernach ist innerhalb des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes und des damit vorgegebenen Strafrahmens (bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Geldstrafe oder bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) nach der angemessenen Strafe zu verurteilen. Dabei sind im Erwachsenenstrafrecht auch spezial- und generalpräventive Gründe beachtlich, wobei im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Dem Gericht steht insofern ein Ermessensspielraum zu, indem es alle strafschärfenden und strafmildernden Umstände abzuwägen hat. Das Gericht stellt zunächst aufgrund des durch den Täter verwirklichten Tatbestandes, unter Berücksichtigung von eventuellen Strafrahmenverschiebungen (z.B. wegen Versuchs, geminderter Schuldfähigkeit, eines minderschweren Falles, der Verwirklichung eines strafschärfenden Regelbeispiels), den gesetzlichen Strafrahmen fest. Danach wird der konkret zu beurteilende Fall innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens aufgrund der Schuld des Täters eingeordnet. Dabei sind nach § 46 Abs. 1 StGB auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind.
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH
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Peter, F.K., Kramer, R. (2009). Strafzumessung. In: Steuerstrafrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9507-0_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9507-0_6
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-0693-9
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