Wie bereits konstatiert, existiert im Handelsrecht keine Legaldefinition für den Begriff der Schuld respektive Rückstellung. Der handelsrechtliche Rückstellungsansatz basiert – dem „Code Law “-System entsprechend – auf § 249 HGB sowie auf den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur entwickelten bzw. konkretisierten Rückstellungskriterien. Im Gegensatz zum Handelsrecht enthält das Rahmenkonzept (Framework) der IFRS in F.49 eine allgemeingültige Schuldendefinition, welche durch den Kriterienkatalog in F.60-64 präzisiert wird. IAS 37 knüpft an diese allgemeine Schuldendefinition an und definiert eine Rückstellung als „Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist“. Die für den Rückstellungsansatz relevanten Kriterien sind – dem „Case Law “-System entsprechend – in IAS 37 detailliert geregelt und entsprechen inhaltlich im Grunde den im Rahmenkonzept aufgeführten Schuldkriterien. In letzter Konsequenz ist eine Rückstellung in beiden Rechnungslegungssystemen grundsätzlich dann zu bilden, wenn die jeweiligen Ansatzkriterien kumulativ erfüllt sind.
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Binger, M. (2009). Regelungsschärfe und Zweckadäquanz der Ansatzvorschriften für Rückstellungen nach HGB und IFRS sowie Eignung für die Steuerbilanz. In: Der Ansatz von Rückstellungen nach HGB und IFRS im Vergleich. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9493-6_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9493-6_4
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Print ISBN: 978-3-8349-1763-8
Online ISBN: 978-3-8349-9493-6
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