Zusammenfassung
Maßgeblich dafür, ob im Zusammenhang mit einer erstmaligen Notierung von Wertpapieren an der Börse in Deutschland ein Prospekt zu erstellen ist oder nicht, ist zunächst die Entscheidung des Emittenten über das Börsensegment, in dem die Wertpapiere zugelassen und gehandelt werden sollen: Im Fall einer Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel an einem organisierten Markt, wozu sowohl der Amtliche Markt als auch der Geregelte Markt an einer deutschen Börse gehören, muss grundsätzlich ein Prospekt veröffentlicht werden, während eine Einbeziehung in den Freiverkehr prospektfrei erfolgen kann. Neben dem Segment, in dem die Wertpapiere gehandelt werden sollen, entscheidet auch die Art der geplanten Platzierung, d.h. die Zielgruppe des Angebots, darüber, ob die Erstellung eines Prospekts als Antragsdokument erforderlich ist. Denn außer der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt begründet auch das öffentliche Anbieten von Wertpapieren die Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob die angebotenen Wertpapiere überhaupt zum Börsenhandel zugelassen bzw. in welchem Segment diese gehandelt werden sollen.
1 Wir bedanken uns bei Frau RAin Daniela Leyh für ihre wertvolle Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.
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Literaturhinweise und Internet-Links
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Gruppe Deutsche Börse, Rundschreiben Open Market Nr. 1/2006 vom 25.04.2006 sowie Rundschreiben Listing 04/2005 vom 9.12.2005, Zum Download bereitgestellt auf der Internetseite der Deutsche Börse, http://www.deutsche-boerse.com.
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Hutter, S., Kaulamo, K. (2006). Antragsdokumente für Börsennotierung und Angebot von Wertpapieren. In: Praxishandbuch Börsengang. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9370-0_8
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