Auszug
Immer wieder müssen wir, ob wir wollen oder nicht, in unserem Leben rechnen. Denn: Geldgeschäfte begleiten Sie und Ihre Kunden ein Leben lang. Sie-und Ihre Kunden-legen Geld an, schließen Versicherungen ab, finanzieren Immobilien oder tun sonst was. Geldgeschäfte, im Wesentlichen die beiden Bereiche Geldanlage und Kredite, gehören dazu. Wer hier selbst kein Know-how aufbaut, muss sich stets auf Angaben Dritter verlassen. Das wiederum ist auf Dauer höchst gefährlich. Denn: Am 13. Januar 2000 fällte der Bundesgerichtshof, immerhin das höchste deutsche Zivilgericht, ein Urteil, aus dem sich (auszugsweise) folgende Pflichten bezüglich der Beraterhaftung für Finanzdienstleister ableiten lassen:
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1
Fehlt es einem Anlageberater, einem Finanzdienstleister an Sachkunde, muss er diese fehlende Sachkunde offen legen. Das bedeutet: Können Sie selbst als Finanzdienstleister nicht rechnen, müssten Sie zu Ihren Kunden sagen „Hey, ich kann zwar Sparpläne und Sparplanvariationen nicht unbedingt richtig und sicher berechnen, würde Sie aber gern in Sachen Geldanlage beraten. “
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2
Finanzdienstleister haben vermittelte Finanzprodukte auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. — In der Praxis bedeutet das: Sie müssen Angaben im Zweifel auch mal nachrechnen können.
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© 2006 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2006). Einleitung. In: Rechentraining für Finanzdienstleister. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9301-4_1
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