Auszug
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eines Betriebes gelten gesetzliche Vorschriften. Welche der Personenkreise sind danach wählbar?
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A
Alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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B
Alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.
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C
Alle Betriebsratsmitglieder, die sich mit Ausbildungsfragen im Unternehmen beschäftigt haben.
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D
Nur die Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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E
Alle Auszubildenden des Betriebes
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F
Alle Auszubildenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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© 2006 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2006). Wirtschafts- und Sozialkunde. In: Abschlussprüfungen. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-9039-6_20
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