Zusammenfassung
Auch nach Eröff nung des Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Verlust der Vertretungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen richtet sich die Entstehung, die Art und die Berechnung der Einkünft e unverändert nach den einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.1 Die Verfahrenseröff nung hat darüber hinaus keinen Einfl uss auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum, so dass auch im Jahr der Eröff nung des Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines starken vorläufi gen Insolvenzverwalters das Kalenderjahr Ermittlungs-, Bemessungs- und Veranlagungszeitraum ist.2 Für bilanzierende Steuerpfl ichtige ist zwar darauf zu achten, dass durch die Eröff nung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 InsO ein neues Geschäft sjahr beginnt. Dieses ist jedoch Rumpfwirtschaft sjahr und ändert somit nichts an der Höhe der Jahreseinkommensteuerschuld. Die Eröff nung des Insolvenzverfahrens hat schließlich auch keinen Einfl uss auf den – gegebenenfalls eingeschränkten – vertikalen oder horizontalen Verlustausgleich oder den Verlustabzug nach § 10d EStG.3
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Ziegenhagen, A., Thieme, H. (2010). Materielles Insolvenzsteuerrecht. In: Besteuerung in Krise und Insolvenz. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8895-9_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8895-9_7
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-0759-2
Online ISBN: 978-3-8349-8895-9
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