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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten

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Ertragsteuern
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Zusammenfassung

Verluste sind als negative Einkünfte nach dem objektiven Nettoprinzip bei der Bestimmung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Verrechnung von Verlusten findet dabei auf verschiedenen Ebenen statt.

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Notes

  1. 1.

    Die Beschränkung der Verlustverrechnung wird vom BVerfG und vom BFH (sowie nicht zuletzt in der Literatur) durchaus kritisch gesehen, da sie dem einheitlichen Einkommensbegriff bzw. der Gleichwertigkeit der Einkunftsarten zuwiderläuft (Problem der „Schedu- lensteuer“).

  2. 2.

    Ausnahme z. B. § 20 Abs. 6 S. 1 EStG.

  3. 3.

    Exklusive im Abgeltungsverfahren nach § 43a Abs. 3 EStG ausgeglichener Verluste und Verlusten aus Kapitalvermögen, die in die Veranlagung einbezogen, jedoch dem Abgeltungstarif unterworfen sind.

  4. 4.

    Zur sog. Thesaurierungsrücklage nach § 34a EStG siehe Kap. 12.4, S. 237.

  5. 5.

    Durch einen Verlustrücktrag in geringerer Höhe als des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums bleibt insoweit die Nutzung des Grundfreibetrags und ein Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erhalten, zudem können ggf. Progressionseffekte genutzt werden.

  6. 6.

    Grundfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen laufen insoweit also ggf. leer.

  7. 7.

    Vgl. BFH v. 17.12.2007, GrS 2/04, BFH/NV 2008, S. 651, Änderung der zuvor 40-jährigen gegenteiligen Rechtsprechung.

  8. 8.

    Daneben bestehen weitere – z.T. befristete – Ausnahmeregelungen zum Verlustausgleich, die ggf. für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, etwa der in Kap. 5.5.2, S. 102, erörterte § 20 Abs. 6 S. 1 EStG. Ein weiteres Beispiel beinhaltet § 34a Abs. 8 EStG, der einen Ausgleich negativer Einkünfte mit ermäßigt besteuerten Gewinnen i.S.d. § 34a Abs. 1 S. 1 EStG verbietet (siehe hierzu Kap. 12.4, S. 237).

  9. 9.

    Nach der Systematik ((unmittelbarer) wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen) schließen § 3c Abs. 1 und Abs. 2 nicht Verluste, sondern Ausgaben vom Abzug aus. Ob sich daraus insgesamt nicht verrechenbare Verluste ergeben, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

  10. 10.

    Letztere Einschränkung lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, im Hinblick auf den im Rahmen des (subsidiären) § 20 Abs. 2 EStG möglichen – eingeschränkten – Verlustausgleich wäre eine vollständige Nichtabziehbarkeit bei nach dem 31.12.08 erworbenen Anteilen jedoch unverhältnismäßig.

  11. 11.

    Nach der Rechtschreibreform sind die Begriffe „derselbe" und „der gleiche" nunmehr (umgangssprachlich) synonym zu verwenden. Zumindest steuerlich ist jedoch weiterhin von der Verwendung dieser Begriffe in ihrem ureigenen Wortsinn auszugehen, d. h. derselbe und der gleiche sind steuerlich nicht dasselbe.

  12. 12.

    Eine Anwendung dieser Vorschrift bei EU/EWR-Staaten würde gegen die Grundfreiheiten des EGV verstoßen. Soweit in DBA mit einem EU/EWR-Staat die Anrechnungsmethode ver einbart ist, werden entsprechende Verluste wie inländische berücksichtigt, bei Vereinbarung der Freistellungsmethode wird ggf. ein – negativer wie positiver – Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Verluste aus EU/EWR-Staaten sind somit in die Kategorie d) einzuordnen.

  13. 13.

    Denkbar wäre auch ein zwischenzeitlicher Wegzug in das niedrig(er) besteuernde Ausland. Ebenso möglich wäre der Fall, dass die Steuerersparnis bei/aus sehr hohen negativen Einkünften (infolge der Verrechnung mit anderen positiven Einkünften) das eingesetzte Kapital übersteigt (und so den Verlust des eingesetzten Kapitals überkompensiert). Letzteres wäre zwar eher ein Fall des § 15a EStG, jedoch ist dieser gemäß § 15b Abs. 1 S. 3 EStG insoweit subsidiär. Darüber hinaus ist stets – vorrangig – das Vorliegen von Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen; fehlt diese, kann mangels einkommensteuerlicher Relevanz der Tätigkeit kein Steuerstundungseffekt entstehen.

  14. 14.

    Zu Einzelfragen bezüglich § 15b EStG siehe auch BMF v. 17.7.2007, IV B 2 – S 2241-b/ 07/0001.

  15. 15.

    Die Voraussetzung, dass der Gesellschafter/Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, versteht sich nur (formal) in Bezug auf die Einkunftsart, da die Vorschrift über § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für nicht als Mitunternehmer qualifizierende Gesellschafter/Beteiligte sinngemäß anzuwenden ist.

  16. 16.

    Soweit sich die Termingeschäfte als Teil einer sog. Bewertungseinheit (zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken) darstellen, ist § 5 Abs. 1a (sowie Abs. 4a S. 2) EStG zu beachten.

  17. 17.

    Die Verlustverrechnung soll bei Kreditinstituten/Finanzdienstleistern insoweit nur zwischen voll steuerpflichtigen Aktiengeschäften des kurzfristigen Eigenhandels (vgl. § 3 Nr. 40 S. 3 EStG) und den mit diesen Geschäften zusammenhängenden Termingeschäften möglich sein; d. h. ausgeschlossen werden sollen Gestaltungen, Verluste aus Sicherungsgeschäften steuerlich geltend zu machen, während Gewinne aus Grundgeschäften mit Aktien teilweise (oder voll) steuerfrei bleiben. Die Bestimmungen der Sätze 3 bis 5 des § 15 Abs. 4 EStG erscheinen in mehrerer Hinsicht fraglich, z. B. hinsichtlich der Behandlung der Dividenden der Eigenhandelsaktien (die Einstufung der Aktien beim Empfänger bleibt ohne Einfluss auf die Belastung mit KSt bei der ausschüttenden Gesellschaft) oder der Frage der steuerlichen Abziehbar- keit von Verlusten aus Geschäften zur Absicherung von (dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden) Gewinnen aus GmbH-Anteilen; § 15 Abs. 4 S. 5 EStG bezieht sich nur auf Aktiengeschäfte.

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© 2010 Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH

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Dinkelbach, A. (2010). Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten. In: Ertragsteuern. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_7

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-2294-6

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