Zusammenfassung
§ 25 Abs. 1 StBerG normiert, dass die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen nicht ausgeschlossen werden kann. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass Lohnsteuerhilfevereine wie jede andere natürliche oder juristische Person aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen oder unerlaubte Handlungen und den daraus entstehenden Schaden haften. In der Praxis ist dies insbesondere bedeutsam für die Haftung bei fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die Tätigkeit des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist „als vereinsrechtlich geprägter Geschäftsbesorgungsvertrag in der Form eines Dienstvertrages zu qualifizieren“. Lohnsteuerhilfevereine sind im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis wie ein Steuerberater verpflichtet, die Mitglieder im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis umfassend zu beraten und sie über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Angelegenheiten und deren Folgen zu unterrichten. Dabei haben die Lohnsteuerhilfevereine auch die Pflicht, Mitglieder möglichst vor Schaden zu bewahren. Sie haben deshalb den sichersten Weg zum erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vorschläge zur Verwirklichung zu unterbreiten. Im Rahmen der Mitgliedschaft haben sie auch die Pflicht, die pünktliche Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern und den Sachverhalt von sich aus durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfragen bei dem Mitglied aufzuklären. Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Verein nach § 280 BGB auf Schadensersatz.
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Schmucker, A., Rauhöft, U. (2010). Die Haftung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 25 StBerG). In: Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8761-7_9
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-1786-7
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