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Kritische Würdigung der Ergebnisse und Reformvorschläge

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Zusammenfassung

Im vierten Kapitel wurden die Zwecke der GRI-Leitlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erörtert. Dabei wurde insbesondere darauf eingegangen, wie diese Leitlinien konzipiert sein müssen, um einen Beitrag zum Schutz der Kapitalgeber leisten zu können. Aus Sicht der Aktionäre müssen die GRI-Leitlinien so ausgestaltet sein, dass sie entscheidungsnützliche Informationen vermitteln. Für den Aktionär sind die Informationen entscheidungsnützlich, wenn sie die Kriterien der Relevanz und Verlässlichkeit erfüllen. Daher wird im Rahmen dieses Kapitels analysiert, inwiefern die Informationen, die mit einem GRI-Nachhaltigkeitsbericht vermittelt werden, für die Aktionäre relevant und verlässlich sind.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. zur Relevanz und Verlässlichkeit die Ausführungen in Abschnitt 4.6.2.

  2. 2.

    Vgl. Abschnitt 4.6.

  3. 3.

    Vgl. hierzu Abschnitt 4.4.4, in dem bereits festgestellt wird, dass die Eigenkapitalgeber ihre Investitionsentscheidung nicht am Gesamtzahlungsstrom des Unternehmens festmachen, sondern nur am Zahlungsstrom, der an sie fließt. Wie in Abschnitt 4.6.1 festgestellt wurde, sind die Aktionäre an Informationen interessiert, die etwas über die zukünftigen Ausschüttungen sowie über die zukünftige Kursentwicklung bzw. die Entwicklung möglicher Unternehmenspreise auszusagen vermögen.

  4. 4.

    Vgl. zum Kriterium der Entscheidungsrelevanz Abschnitt 4.6.2.1.

  5. 5.

    Vgl. hierzu Abschnitt 6.3 und Abschnitt 7.2.

  6. 6.

    Vgl. hierzu Abschnitt 7.2.

  7. 7.

    Zu den Zwecken der GRI-Nachhaltigkeitsberichterstattung vgl. Kapitel 4.

  8. 8.

    Vgl. Franke/Hax: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, S. 458.

  9. 9.

    Vgl. Keuper et al.: Die moderne Finanzfunktion. Organisation, Strategie, Accounting und Controlling, S. 271.

  10. 10.

    Vgl. im Zusammenhang mit verhandlungsschwachen und daher schutzbedürftigen Kapitalgebern auch Abschnitt 4.5.

  11. 11.

    Vgl. Abschnitt 2.4.

  12. 12.

    Vgl. Abschnitt 2.1. Vgl. auch Menz/Nelles: Corporate Social Responsibility: Wird nachhaltig-verantwortungsvolle Unternehmensführung am Fremdkapitalmarkt honoriert? – Eine kritische Note, S. 191.

  13. 13.

    Vgl. Wagenhofer: Voluntary Disclosure with a Strategic Opponent, S. 120.

  14. 14.

    Vgl. Abschnitt 2.6.

  15. 15.

    Neben potentiell positiven Auswirkungen, die aus der Anwendung nachhaltiger Strategien resultieren können, kann ein Nachhaltigkeitsbericht auch zusätzliche Informationen zum Management von Risiken, insbesondere Reputationsrisiken, und ihrer Prävention vermitteln. Vgl. Schranz: Wirtschaft zwischen Profit und Moral, S. 172 f., Perrini et al.: Developing Corporate Social Responsibility – A European Perspective, S. 78 f. sowie Crone/Hoch: Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsreporting, S. 43.

  16. 16.

    Zur Erläuterung der Anwendungsebenen eines GRI-Nachhaltigkeitsberichts vgl. Abschnitt 3.4.4.

  17. 17.

    Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 3.

  18. 18.

    Vgl. ebd., S. 2.

  19. 19.

    E.ON AG: Orientiert an den Bedürfnissen unserer Stakeholder – Über die Berichterstattung.

  20. 20.

    Zu den Anwendungsebenen vgl. Abschnitt 3.4.4.

  21. 21.

    Vgl. hierzu Abschnitt 4.7.

  22. 22.

    Vgl. zur Relevanz der Informationen Abschnitt 4.6.2.1.

  23. 23.

    Ein solches Benchmarking bezogen auf die nachhaltige Leistung eines Unternehmens gehört auch zu den Anwendungsmöglichkeiten von Nachhaltigkeitsberichten, welche die GRI als denkbar erachtet. Vgl. hierzu Abschnitt 3.2.

  24. 24.

    Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 38.

  25. 25.

    Nach Franke und Hax gehören beispielsweise neben den Rating-Agenturen und Analysten auch dieWirtschaftsprüfer zu den Intermediären. Vgl. Franke/Hax: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt.

  26. 26.

    Bei den sog. Big 4 und auch bei einigen vergleichsweise kleineren Wirtschaftprüfungsgesellschaften ist seit einigen Jahren davon auszugehen, da sie spezialisierte Teams für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten beschäftigen. Vgl. Abschnitt 3.4.4.

  27. 27.

    Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 16.

  28. 28.

    Vgl. hierzu u.a. Abschnitt 3.4.3.

  29. 29.

    Vgl. Global Reporting Initiative: Sustainability Reporting Guidelines, S. 16.

  30. 30.

    Vgl. Schmidt/Terberger-Stoy: Grundzüge der Investitions- und Finanzierungstheorie, S. 50.

  31. 31.

    Vgl. zur Thematik des Management Commentary Abschnitt 2.6.

  32. 32.

    Im analogen Zusammenhang des Management Commentary, vgl. Discussion Paper, Management Commentary Abs. 217 f.

  33. 33.

    Vgl. Discussion Paper, Management Commentary Abs. 219 f.

  34. 34.

    Vgl. Discussion Paper, Management Commentary Abs. 207 und Abs. 218.

  35. 35.

    Vgl. Discussion Paper, Management Commentary Abs. 221 ff.

  36. 36.

    Vgl. Discussion Paper, Management Commentary Abs. 227 sowie Abschnitt 4.1 dieser Arbeit. Für diese vierte Möglichkeit hat sich das IASB mit dem am 23. Juni 2009 veröffentlichten Exposure Draft zum Management Commentary entschieden. Der Exposure Draft beinhaltet ein von den Unternehmen freiwillig anzuwendendes Framework für die Erstellung des Management Commentary. Hierbei vertritt das IASB die Meinung, dass mit freiwillig anzuwendenden Leitlinien das Problem der sog. Adoption Hurdle umgangen wird, und gleichzeitig die Stetigkeit und die Vergleichbarkeit von Management Commentaries zwischen verschiedenen Rechtskreisen erhöht wird: „It is for the management of an entity to decide how best to apply this framework in the particular circumstances of its business. […] The proposals presented in this exposure draft will not result in an IFRS. Accordingly, it would not be a requirement for an entity to comply with the framework for the preparation and presentation of management commentary as a condition for asserting compliance with IFRSs.“ Vgl. Exposure Draft Management Commentary, Introduction.

  37. 37.

    Vgl. Loew et al.: Bedeutung der internationalen CSR-Diskussion für Nachhaltigkeit und die sich daraus ergebenden Anforderungen an Unternehmen mit Fokus Berichterstattung, S. 112.

  38. 38.

    Die Meinung, dass solche zusätzlichen Kosten absolut betrachtet proportional zur Größe des Unternehmens ansteigen, teilt auch das Bundesfinanzministerium bezüglich der Belastung der Finanzinstitute durch die Umsetzung von Basel II. Hier geht das Ministerium davon aus, dass kleine Institute durch die Einhaltung dieser Vorschriften kaum stärker belastet werden als große Institute. Vgl. Bundesfinanzministerium: Umsetzung von Basel II in Deutschland und der Europäischen Union, S. 62.

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Lackmann, J. (2010). Kritische Würdigung der Ergebnisse und Reformvorschläge. In: Die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Kapitalmarkt. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8632-0_8

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8632-0_8

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-2180-2

  • Online ISBN: 978-3-8349-8632-0

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