Zusammenfassung
Die Besteuerung des Anteilseigners infolge der Einbringung ist in § 22 UmwStG geregelt. An die Stelle des früheren Systems der einbringungsgeborenen Anteile ist mit Inkrafttreten des SEStEG die Besteuerungssystematik des § 22 UmwStG getreten. Die Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG führt nunmehr rückwirkend zu einer Besteuerung des Einbringungsvorgangs, sofern bei der Einbringung nicht sämtliche stille Reserven der eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgedeckt wurden. Es wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn (sog. Einbringungsgewinn I) ermittelt auf den Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags. Erst nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist findet § 22 UmwStG keine Anwendung mehr und es gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen.
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH
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Huber, S. (2009). Die Besteuerung des Anteilseigners. In: Die Einbringung in der steuerlichen Beratungspraxis. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8276-6_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8276-6_4
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Print ISBN: 978-3-8349-1334-0
Online ISBN: 978-3-8349-8276-6
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