Auszug
Stehender Gewerbebetrieb ist nach §1 GewStDV jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb i.S.d. § 35a Abs. 2 GewStG ist. Ein „echter“ Reisegewerbebetrieb, d.h. ein Gewerbebetrieb, der grundsätzlich einer Reisegewerbekarte bedarf, ist in keiner Gemeinde fest angesiedelt, so dass insoweit der Anknüpfungspunkt an die Betriebsstätte fehlt. Soweit jedoch die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, entfällt nicht etwa die Erhebung der Gewerbesteuer, sondern der Reisegewerbetreibende wird grundsätzlich von der Gemeinde besteuert, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet bzw. von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (i.d.R. der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden).14
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2009). Steuergegenstand und Steuerpflicht. In: Ertragsteuern. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8025-0_24
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